VAEB - Aktuell
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PHYSIOTHERAPIE<br />
Die <strong>VAEB</strong> gewährt im Rahmen der Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Verschreibung<br />
auch eine physiotherapeutische Behandlung.<br />
Diese erfolgt durch Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsfachärzten/Vertragsfachärztinnen,<br />
Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen<br />
Vertragsphysiotherapeuten/Vertragsphysiotherapeutinnen, in Vertragseinrichtungen<br />
(ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten mit Pauschalabgeltung)<br />
oder in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong>.<br />
Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen<br />
(eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen<br />
berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin,<br />
eine Vertrags-Gruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)<br />
auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.<br />
Die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten und das Verfahren bei Inanspruchnahme<br />
der Leistung sind in der Krankenordnung enthalten:<br />
l Verordnete bzw. bewilligte physiotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich<br />
nur dann auf Rechnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
in Anspruch genommen werden, wenn die verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserie<br />
innerhalb von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung<br />
abgeschlossen wird. Sobald für den Patienten/die Patientin absehbar ist, dass die<br />
Behandlungsserie nicht in der Frist von 3 Monaten beendet werden kann, hat er/sie<br />
unverzüglich schriftlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
heranzutreten und dies zu begründen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist<br />
auf 6 Monate erstreckt werden.<br />
l Die angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme<br />
physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.<br />
l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8. Sitzung bedarf vor ihrer<br />
Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung; die Verordnung ist bei<br />
Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder Versicherten (Angehörigen) der<br />
Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />
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