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VAEB - Aktuell

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PHYSIOTHERAPIE<br />

Die <strong>VAEB</strong> gewährt im Rahmen der Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Verschreibung<br />

auch eine physiotherapeutische Behandlung.<br />

Diese erfolgt durch Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsfachärzten/Vertragsfachärztinnen,<br />

Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen<br />

Vertragsphysiotherapeuten/Vertragsphysiotherapeutinnen, in Vertragseinrichtungen<br />

(ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten mit Pauschalabgeltung)<br />

oder in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong>.<br />

Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen<br />

(eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen<br />

berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin,<br />

eine Vertrags-Gruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)<br />

auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.<br />

Die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten und das Verfahren bei Inanspruchnahme<br />

der Leistung sind in der Krankenordnung enthalten:<br />

l Verordnete bzw. bewilligte physiotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich<br />

nur dann auf Rechnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

in Anspruch genommen werden, wenn die verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserie<br />

innerhalb von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung<br />

abgeschlossen wird. Sobald für den Patienten/die Patientin absehbar ist, dass die<br />

Behandlungsserie nicht in der Frist von 3 Monaten beendet werden kann, hat er/sie<br />

unverzüglich schriftlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

heranzutreten und dies zu begründen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist<br />

auf 6 Monate erstreckt werden.<br />

l Die angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme<br />

physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.<br />

l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8. Sitzung bedarf vor ihrer<br />

Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung; die Verordnung ist bei<br />

Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder Versicherten (Angehörigen) der<br />

Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />

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