VAEB - Aktuell
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ANSPRUCHSBERECHTIGTE<br />
ANGEHÖRIGE<br />
Versicherte haben aufgrund ihrer Beitragsleistung einen Anspruch auf den Schutz der<br />
Krankenversicherung. Auch die Angehörigen der Versicherten (mitversicherte Angehörige<br />
ohne eigene Versicherung) sind vom Krankenversicherungsschutz erfasst.<br />
Seit dem 1.1.2001 wurde für die Mitversicherung von Ehegattinnen/Ehegatten (und<br />
seit 1.1.2010 auch von eingetragenen Partnerinnen/Partner) und sonstigen haushaltsführenden<br />
Mitversicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage<br />
der/des Versicherten eingeführt.<br />
Weiterhin kein Zusatzbeitrag ist für diese Personen zu entrichten:<br />
- während der Zeit der Kindererziehung bzw. wenn zumindest 4<br />
Jahre Kindererziehung vorliegen;<br />
- bei Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3;<br />
- wenn der Angehörige einen Versicherten pflegt, der Anspruch auf<br />
Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 hat.<br />
Weiters besteht eine Ausnahmeregelung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages bei<br />
Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit.<br />
Die Mitversicherung der Angehörigen ist zunächst abhängig<br />
l von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen im Inland und<br />
l davon, dass der Angehörige nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist.<br />
Geschützter Personenkreis Besondere Voraussetzungen<br />
l eheliche Kinder*),<br />
legitimierte Kinder*),<br />
Adoptivkinder*)<br />
l uneheliche Kinder*) einer weiblichen Versicherten<br />
oder eines männlichen Versicherten,<br />
wenn seine Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis<br />
festgestellt ist.<br />
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