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VAEB - Aktuell

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ANSPRUCHSBERECHTIGTE<br />

ANGEHÖRIGE<br />

Versicherte haben aufgrund ihrer Beitragsleistung einen Anspruch auf den Schutz der<br />

Krankenversicherung. Auch die Angehörigen der Versicherten (mitversicherte Angehörige<br />

ohne eigene Versicherung) sind vom Krankenversicherungsschutz erfasst.<br />

Seit dem 1.1.2001 wurde für die Mitversicherung von Ehegattinnen/Ehegatten (und<br />

seit 1.1.2010 auch von eingetragenen Partnerinnen/Partner) und sonstigen haushaltsführenden<br />

Mitversicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage<br />

der/des Versicherten eingeführt.<br />

Weiterhin kein Zusatzbeitrag ist für diese Personen zu entrichten:<br />

- während der Zeit der Kindererziehung bzw. wenn zumindest 4<br />

Jahre Kindererziehung vorliegen;<br />

- bei Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3;<br />

- wenn der Angehörige einen Versicherten pflegt, der Anspruch auf<br />

Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 hat.<br />

Weiters besteht eine Ausnahmeregelung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages bei<br />

Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit.<br />

Die Mitversicherung der Angehörigen ist zunächst abhängig<br />

l von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen im Inland und<br />

l davon, dass der Angehörige nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist.<br />

Geschützter Personenkreis Besondere Voraussetzungen<br />

l eheliche Kinder*),<br />

legitimierte Kinder*),<br />

Adoptivkinder*)<br />

l uneheliche Kinder*) einer weiblichen Versicherten<br />

oder eines männlichen Versicherten,<br />

wenn seine Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis<br />

festgestellt ist.<br />

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