VAEB - Aktuell
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16<br />
SELBSTVERSICHERUNG IN DER<br />
KRANKENVERSICHERUNG gemäß § 16 ASVG<br />
Wer aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
ausscheidet (z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionierung) kann bei<br />
der <strong>VAEB</strong> - wenn die <strong>VAEB</strong> der letzte zuständige Krankenversicherungsträger war -<br />
einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung stellen.<br />
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung kostet monatlich € 374,61, wobei<br />
eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag<br />
möglich ist.<br />
Selbstversicherte haben keinen Anspruch auf Barleistungen wie Krankengeld oder<br />
Wochengeld. Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Spital, Medikamente, Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz etc.) erhalten sie und ihre Angehörigen (als Angehörige von Selbstversicherten<br />
nach § 16 ASVG gelten die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene<br />
PartnerIn und die Kinder) bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit erst nach<br />
einer Wartezeit von 6 Monaten. Für Studentinnen/Studenten besteht die Möglichkeit<br />
einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung.<br />
Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />
Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />
SELBSTVERSICHERUNG bei geringfügiger<br />
Beschäftigung gemäß § 19a ASVG<br />
1. Voraussetzung für die Anmeldung zur Selbstversicherung in der Kranken-<br />
und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG<br />
DienstnehmerInnen (freie DienstnehmerInnen), die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnis(sen)<br />
tätig sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG beitreten,<br />
wenn Ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern in<br />
Summe ein Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />
übersteigt, so lange sie Ihren Wohnsitz im Inland haben.<br />
2. Ausschlussgründe<br />
Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn sie<br />
l eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension),<br />
l bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />
Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtin/Beamter, Bäuerin/Bauer,<br />
Gewerbetreibende(r)),