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VAEB - Aktuell

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16<br />

SELBSTVERSICHERUNG IN DER<br />

KRANKENVERSICHERUNG gemäß § 16 ASVG<br />

Wer aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

ausscheidet (z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionierung) kann bei<br />

der <strong>VAEB</strong> - wenn die <strong>VAEB</strong> der letzte zuständige Krankenversicherungsträger war -<br />

einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung stellen.<br />

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung kostet monatlich € 374,61, wobei<br />

eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag<br />

möglich ist.<br />

Selbstversicherte haben keinen Anspruch auf Barleistungen wie Krankengeld oder<br />

Wochengeld. Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Spital, Medikamente, Zahnbehandlung,<br />

Zahnersatz etc.) erhalten sie und ihre Angehörigen (als Angehörige von Selbstversicherten<br />

nach § 16 ASVG gelten die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene<br />

PartnerIn und die Kinder) bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit erst nach<br />

einer Wartezeit von 6 Monaten. Für Studentinnen/Studenten besteht die Möglichkeit<br />

einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung.<br />

Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />

Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />

SELBSTVERSICHERUNG bei geringfügiger<br />

Beschäftigung gemäß § 19a ASVG<br />

1. Voraussetzung für die Anmeldung zur Selbstversicherung in der Kranken-<br />

und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG<br />

DienstnehmerInnen (freie DienstnehmerInnen), die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnis(sen)<br />

tätig sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG beitreten,<br />

wenn Ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern in<br />

Summe ein Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />

übersteigt, so lange sie Ihren Wohnsitz im Inland haben.<br />

2. Ausschlussgründe<br />

Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn sie<br />

l eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension),<br />

l bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />

Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtin/Beamter, Bäuerin/Bauer,<br />

Gewerbetreibende(r)),

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