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VAEB - Aktuell

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Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird. Überdies sind Serientransporte -<br />

mit Ausnahme von Transporten zur Dialyse und Chemo- bzw. Strahlentherapie - ab<br />

dem 5. Transport bewilligungspflichtig.<br />

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

Sollten die Voraussetzungen für einen Krankentransport nicht gegeben sein, gibt es<br />

immer noch die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses. Hierfür muss die Entfernung<br />

zwischen dem Wohnort des/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen<br />

geeigneten Behandlungsstelle allerdings mehr als 20km betragen. Weiters darf es<br />

sich nicht um Fahrten innerhalb des Stadt-/Ortsgebietes handeln. Der Zuschuss beträgt<br />

ohne Begleitperson € 0,09/km und € 0,14/km mit Begleitperson. Die medizinische<br />

Notwendigkeit einer Begleitperson muss allerdings ärztlich bestätigt sein. Bestehende<br />

Fahrtkostenbegünstigungen wie z.B. die Jahresnetzkarte werden bei der Berechnung<br />

des Zuschusses berücksichtigt.<br />

Reise-, Fahrt- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen<br />

der Rehabilitation<br />

Die notwendigen Reise-, (Fahrt-) und Transportkosten werden bei Gewährung von<br />

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der erweiterten<br />

Heilbehandlung als freiwillige Leistung jeweils unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen, wenn die oben<br />

angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

In Notfällen<br />

Selbstverständlich wird in lebensbedrohlichen Notfällen und in Fällen, die Erste Hilfe<br />

notwendig machen, Ihr Krankentransport zum Kassentarif anstandslos übernommen.<br />

Ausgenommen sind allerdings Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins<br />

Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik. Diese werden nicht ersetzt.

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