VAEB - Aktuell
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Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird. Überdies sind Serientransporte -<br />
mit Ausnahme von Transporten zur Dialyse und Chemo- bzw. Strahlentherapie - ab<br />
dem 5. Transport bewilligungspflichtig.<br />
Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
Sollten die Voraussetzungen für einen Krankentransport nicht gegeben sein, gibt es<br />
immer noch die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses. Hierfür muss die Entfernung<br />
zwischen dem Wohnort des/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen<br />
geeigneten Behandlungsstelle allerdings mehr als 20km betragen. Weiters darf es<br />
sich nicht um Fahrten innerhalb des Stadt-/Ortsgebietes handeln. Der Zuschuss beträgt<br />
ohne Begleitperson € 0,09/km und € 0,14/km mit Begleitperson. Die medizinische<br />
Notwendigkeit einer Begleitperson muss allerdings ärztlich bestätigt sein. Bestehende<br />
Fahrtkostenbegünstigungen wie z.B. die Jahresnetzkarte werden bei der Berechnung<br />
des Zuschusses berücksichtigt.<br />
Reise-, Fahrt- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen<br />
der Rehabilitation<br />
Die notwendigen Reise-, (Fahrt-) und Transportkosten werden bei Gewährung von<br />
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der erweiterten<br />
Heilbehandlung als freiwillige Leistung jeweils unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen, wenn die oben<br />
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
In Notfällen<br />
Selbstverständlich wird in lebensbedrohlichen Notfällen und in Fällen, die Erste Hilfe<br />
notwendig machen, Ihr Krankentransport zum Kassentarif anstandslos übernommen.<br />
Ausgenommen sind allerdings Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins<br />
Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik. Diese werden nicht ersetzt.