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VAEB - Aktuell

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ACHTUNG: Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen ab 01. Jänner 2010:<br />

Bisher führt nur der abwechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern<br />

zu einer Bezugsverlängerung. Nunmehr ist bei Verhinderung eines Elternteiles<br />

unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel<br />

zwischen den Elternteilen möglich. Eine Verhinderung liegt dann vor, wenn der gemeinsame<br />

Haushalt mit dem Kind in Folge eines der im Gesetz (taxativ) aufgezählten<br />

unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse wegfällt (ua wenn der andere Elternteil<br />

nach der Geburt des Kindes verstorben bzw. schwer erkrankt ist, sich in Haft<br />

befindet, aber auch in Fällen von gerichtlich oder behördlich festgestellter Gewalt in<br />

der Familie). Der Bezugszeitraum verlängert sich auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage,<br />

maximal aber um 2 Monate. (§ 5 Abs 4a KBGG neu)<br />

Schließlich können künftig auch Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von unter<br />

EUR 1.200,- das verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn zwar schon ein<br />

Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt wurde, aber noch kein Unterhalt oder<br />

Unterhaltsvorschuss bezogen wird. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum, innerhalb<br />

dessen das Nettoeinkommen des/der Alleinerziehenden unter EUR 1.200,- betragen<br />

muss und kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss ausbezahlt sein darf, umfasst<br />

4 Monate vor dem Verlängerungszeitraum sowie die 2 Verlängerungsmonate. (§ 5 Abs<br />

4b KBGG neu)<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6,06 täglich.<br />

Der Zuschuss wird gewährt, wenn Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

besteht - es handelt sich dabei um eine Art Kredit<br />

Anspruch haben:<br />

- Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />

Elternteil hervorgeht<br />

- Alleinstehende Mütter, wenn sie den Kindesvater nicht bekannt geben können, und<br />

sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten<br />

- Mütter/Väter, verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft lebend, wenn beide<br />

Elternteile eine Erklärung unterzeichnen, worin sie sich zur Rückzahlung<br />

des Zuschusses verpflichten. Der maßgebliche Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des zweiten Elternteils darf EUR 12.200,- = Freigrenze pro<br />

Kalenderjahr (bis zum Jahr 2007 - EUR 7.200,-) nicht übersteigen.<br />

Für jede Person (auch das KBG-Kind, nicht der/die Antragsteller/in)<br />

zu deren Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt. erhöht sich die<br />

Freigrenze um EUR 4.000,- pro Kalenderjahr<br />

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