VAEB - Aktuell
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ACHTUNG: Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen ab 01. Jänner 2010:<br />
Bisher führt nur der abwechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern<br />
zu einer Bezugsverlängerung. Nunmehr ist bei Verhinderung eines Elternteiles<br />
unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel<br />
zwischen den Elternteilen möglich. Eine Verhinderung liegt dann vor, wenn der gemeinsame<br />
Haushalt mit dem Kind in Folge eines der im Gesetz (taxativ) aufgezählten<br />
unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse wegfällt (ua wenn der andere Elternteil<br />
nach der Geburt des Kindes verstorben bzw. schwer erkrankt ist, sich in Haft<br />
befindet, aber auch in Fällen von gerichtlich oder behördlich festgestellter Gewalt in<br />
der Familie). Der Bezugszeitraum verlängert sich auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage,<br />
maximal aber um 2 Monate. (§ 5 Abs 4a KBGG neu)<br />
Schließlich können künftig auch Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von unter<br />
EUR 1.200,- das verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn zwar schon ein<br />
Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt wurde, aber noch kein Unterhalt oder<br />
Unterhaltsvorschuss bezogen wird. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum, innerhalb<br />
dessen das Nettoeinkommen des/der Alleinerziehenden unter EUR 1.200,- betragen<br />
muss und kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss ausbezahlt sein darf, umfasst<br />
4 Monate vor dem Verlängerungszeitraum sowie die 2 Verlängerungsmonate. (§ 5 Abs<br />
4b KBGG neu)<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6,06 täglich.<br />
Der Zuschuss wird gewährt, wenn Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />
besteht - es handelt sich dabei um eine Art Kredit<br />
Anspruch haben:<br />
- Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />
Elternteil hervorgeht<br />
- Alleinstehende Mütter, wenn sie den Kindesvater nicht bekannt geben können, und<br />
sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten<br />
- Mütter/Väter, verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft lebend, wenn beide<br />
Elternteile eine Erklärung unterzeichnen, worin sie sich zur Rückzahlung<br />
des Zuschusses verpflichten. Der maßgebliche Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte des zweiten Elternteils darf EUR 12.200,- = Freigrenze pro<br />
Kalenderjahr (bis zum Jahr 2007 - EUR 7.200,-) nicht übersteigen.<br />
Für jede Person (auch das KBG-Kind, nicht der/die Antragsteller/in)<br />
zu deren Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt. erhöht sich die<br />
Freigrenze um EUR 4.000,- pro Kalenderjahr<br />
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