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VAEB - Aktuell

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ÄRZTLICHE HILFE<br />

wird gewährt durch<br />

l Vertragsärztinnen/-ärzte (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Vertrags-Gruppenpraxen<br />

und Fachärztinnen/-ärzte),<br />

l Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen,<br />

l Ärztinnen/Ärzte in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> (Ambulatorien),<br />

l Wahlärztinnen/-ärzte und Wahl-Gruppenpraxen<br />

l Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen.<br />

Prinzip der freien Ärztinnen-/Arztwahl!<br />

Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen der <strong>VAEB</strong> haben die Möglichkeit<br />

bei einer der genannten Stellen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

1) die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte<br />

und Vertrags-Gruppenpraxen (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin,<br />

Fachärztinnen/-ärzte), Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen und Ärztinnen/Ärzte<br />

in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> als Sachleistung.<br />

Der Ärztin/Dem Arzt ist die e-card vorzulegen - damit sind die Kosten abgegolten.<br />

Bei allen ärztlichen Behandlungsstellen, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis<br />

stehen, liegen Ersatzpatientenscheine auf.<br />

Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht, weil die Versicherten<br />

nach jedem Arztbesuch/jeder Arztvisite einen Behandlungsbeitrag zu leisten haben!<br />

2) die Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/-arztes oder einer Ärztin/eines<br />

Arztes in einer Wahleinrichtung (Wahl-Gruppenpraxen)<br />

Wird eine solche Stelle von der/dem Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen<br />

aufgesucht, so ist das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Es ist darauf<br />

zu achten, dass die Ärztin/der Arzt eine detaillierte, saldierte Honorarnote ausstellt. Mit<br />

dieser kann bei der <strong>VAEB</strong> um Kostenerstattung (Kostenersatz) angesucht werden. Es<br />

werden höchstens die Kosten ersetzt, die die <strong>VAEB</strong> einer/einem Vertragsärztin/-arzt<br />

für konkrete Leistungen zu zahlen gehabt hätte. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag ist<br />

jedoch auch in diesen Fällen von der/dem Versicherten zu tragen (wird bei der Kostenerstattung<br />

automatisch von der <strong>VAEB</strong> abgezogen).<br />

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