VAEB - Aktuell
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ÄRZTLICHE HILFE<br />
wird gewährt durch<br />
l Vertragsärztinnen/-ärzte (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Vertrags-Gruppenpraxen<br />
und Fachärztinnen/-ärzte),<br />
l Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen,<br />
l Ärztinnen/Ärzte in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> (Ambulatorien),<br />
l Wahlärztinnen/-ärzte und Wahl-Gruppenpraxen<br />
l Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen.<br />
Prinzip der freien Ärztinnen-/Arztwahl!<br />
Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen der <strong>VAEB</strong> haben die Möglichkeit<br />
bei einer der genannten Stellen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
Zu unterscheiden sind:<br />
1) die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte<br />
und Vertrags-Gruppenpraxen (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin,<br />
Fachärztinnen/-ärzte), Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen und Ärztinnen/Ärzte<br />
in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> als Sachleistung.<br />
Der Ärztin/Dem Arzt ist die e-card vorzulegen - damit sind die Kosten abgegolten.<br />
Bei allen ärztlichen Behandlungsstellen, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis<br />
stehen, liegen Ersatzpatientenscheine auf.<br />
Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht, weil die Versicherten<br />
nach jedem Arztbesuch/jeder Arztvisite einen Behandlungsbeitrag zu leisten haben!<br />
2) die Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/-arztes oder einer Ärztin/eines<br />
Arztes in einer Wahleinrichtung (Wahl-Gruppenpraxen)<br />
Wird eine solche Stelle von der/dem Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen<br />
aufgesucht, so ist das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Es ist darauf<br />
zu achten, dass die Ärztin/der Arzt eine detaillierte, saldierte Honorarnote ausstellt. Mit<br />
dieser kann bei der <strong>VAEB</strong> um Kostenerstattung (Kostenersatz) angesucht werden. Es<br />
werden höchstens die Kosten ersetzt, die die <strong>VAEB</strong> einer/einem Vertragsärztin/-arzt<br />
für konkrete Leistungen zu zahlen gehabt hätte. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag ist<br />
jedoch auch in diesen Fällen von der/dem Versicherten zu tragen (wird bei der Kostenerstattung<br />
automatisch von der <strong>VAEB</strong> abgezogen).<br />
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