VAEB - Aktuell
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Befreiung von der Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträgen,<br />
Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen und<br />
Hilfsmitteln wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit<br />
Die genannten Befreiungsmöglichkeiten sind in verbindlichen Richtlinien des Hauptverbandes<br />
der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der <strong>VAEB</strong> festgelegt.<br />
Die Befreiung wird bewilligt:<br />
OHNE ANTRAG<br />
l für BezieherInnen von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der<br />
Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit<br />
festgestellt wurde.<br />
Beispiele:<br />
- Pension mit Ausgleichszulage,<br />
- Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage.<br />
Die Legitimierung der Befreiung ist ein Ausweiskärtchen, das zugesandt wird und bei<br />
Bedarf von der/dem Versicherten bei Ärztin/Arzt, Apotheke, Bandagisten, Spitals- u.<br />
Kuraufenthalt unaufgefordert vorzuweisen ist. Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt hat die<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr mittels Stempel auf dem Rezept zu vermerken.<br />
l für Patientinnen/Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren<br />
Krankheiten (z.B. Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose).<br />
AUF ANTRAG BEI DER <strong>VAEB</strong><br />
l für Personen, deren monatliche Einkünfte € 837,63 für Alleinstehende,<br />
€ 1.255,89 für Ehepaare nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 129,24.<br />
l für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />
Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte € 963,27 für<br />
Alleinstehende, € 1.444,27 bei Ehepaaren nicht übersteigen;<br />
für jedes weitere Kind sind € 129,24 hinzuzurechnen.<br />
Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen,<br />
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