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VAEB - Aktuell

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so ist dies zu berücksichtigen.<br />

Über die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. von Behandlungsbeiträgen entscheidet,<br />

sofern ein Antrag notwendig ist, der Leistungs- und Unterstützungsausschuss der<br />

<strong>VAEB</strong>.<br />

Befristet bis einschließlich zum Jahr 2013 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen,<br />

Kinder von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen nach ärztlicher bzw. Zahnbehandlung<br />

zu befreien, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten<br />

vorliegt. Diese Schutzbedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das monatliche<br />

Einkommen der/des Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr die für das vorangegangene<br />

Jahr gültig gewesene Höchstbeitragsgrundlage (für 2013 daher € 4.230,-) nicht<br />

übersteigt.<br />

Befreit sind:<br />

l eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Adoptivkinder,<br />

l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten,<br />

l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist,<br />

l Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in<br />

Hausge-meinschaft leben,<br />

l Pflegekinder, wenn sie von der/dem Versicherten unentgeltlich verpflegt werden<br />

oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.<br />

Die Befreiung gilt auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen<br />

für die Angehörigeneigenschaft erfüllt sind (siehe Seite 19).<br />

Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />

zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />

Obergrenze für Behandlungsbeiträge<br />

Mit 1. Jänner 2008 wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung im ASVG eine Obergrenze<br />

bei der Rezeptgebühr eingeführt, die mit 2 % des jährlichen Nettoeinkommens<br />

(ohne Sonderzahlungen) des Versicherten zu bemessen ist und über ein vom Haupt-

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