VAEB - Aktuell
VAEB - Aktuell
VAEB - Aktuell
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
44<br />
so ist dies zu berücksichtigen.<br />
Über die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. von Behandlungsbeiträgen entscheidet,<br />
sofern ein Antrag notwendig ist, der Leistungs- und Unterstützungsausschuss der<br />
<strong>VAEB</strong>.<br />
Befristet bis einschließlich zum Jahr 2013 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen,<br />
Kinder von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen nach ärztlicher bzw. Zahnbehandlung<br />
zu befreien, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten<br />
vorliegt. Diese Schutzbedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das monatliche<br />
Einkommen der/des Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr die für das vorangegangene<br />
Jahr gültig gewesene Höchstbeitragsgrundlage (für 2013 daher € 4.230,-) nicht<br />
übersteigt.<br />
Befreit sind:<br />
l eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Adoptivkinder,<br />
l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten,<br />
l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist,<br />
l Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in<br />
Hausge-meinschaft leben,<br />
l Pflegekinder, wenn sie von der/dem Versicherten unentgeltlich verpflegt werden<br />
oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.<br />
Die Befreiung gilt auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen<br />
für die Angehörigeneigenschaft erfüllt sind (siehe Seite 19).<br />
Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />
zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />
Obergrenze für Behandlungsbeiträge<br />
Mit 1. Jänner 2008 wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung im ASVG eine Obergrenze<br />
bei der Rezeptgebühr eingeführt, die mit 2 % des jährlichen Nettoeinkommens<br />
(ohne Sonderzahlungen) des Versicherten zu bemessen ist und über ein vom Haupt-