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VAEB - Aktuell

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lebende(r) arbeitsfähige(r)<br />

Gattin/Gatte oder eingetragene<br />

Partnerin/Partner vorhanden ist<br />

l pflegende Angehörige wenn diese eine/n Versicherte/n mit<br />

Anspruch auf Pflegegeld zumindest<br />

in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des<br />

Bundespflegegeldgesetzes oder<br />

nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze<br />

unter ganz<br />

überwiegender Beanspruchung ihrer<br />

Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in<br />

häuslicher Umgebung pflegen. Als<br />

Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte,<br />

die/der eingetragene<br />

Partnerin/Partner, die/der Lebensgefährtin/Lebensgefährte<br />

und Personen,<br />

die mit der pflegebedürftigen<br />

Person in gerader Linie oder bis zum<br />

vierten Grad der Seitenlinie verwandt<br />

oder verschwägert sind, ferner<br />

Wahl-, Stief- und Pflegekinder<br />

und Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.<br />

Die mit *) gekennzeichneten Angehörigen gelten als solche grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres.<br />

Über das 18. Lebensjahr hinaus gelten sie nur dann als Angehörige, wenn und solange<br />

sie sich in Schul(Berufs)ausbildung<br />

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw. ein ordentliches Studium<br />

absolvieren, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn für sie<br />

l entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder<br />

l zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch<br />

ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig<br />

betreiben.<br />

Die Angehörigeneigenschaft bleibt erhalten, wenn<br />

1. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schuloder<br />

Berufsausbildung Erwerbslosigkeit vorliegt<br />

2. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schul- oder Berufsausbildung<br />

Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />

Gebrechen besteht.<br />

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