VAEB - Aktuell
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lebende(r) arbeitsfähige(r)<br />
Gattin/Gatte oder eingetragene<br />
Partnerin/Partner vorhanden ist<br />
l pflegende Angehörige wenn diese eine/n Versicherte/n mit<br />
Anspruch auf Pflegegeld zumindest<br />
in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des<br />
Bundespflegegeldgesetzes oder<br />
nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze<br />
unter ganz<br />
überwiegender Beanspruchung ihrer<br />
Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in<br />
häuslicher Umgebung pflegen. Als<br />
Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte,<br />
die/der eingetragene<br />
Partnerin/Partner, die/der Lebensgefährtin/Lebensgefährte<br />
und Personen,<br />
die mit der pflegebedürftigen<br />
Person in gerader Linie oder bis zum<br />
vierten Grad der Seitenlinie verwandt<br />
oder verschwägert sind, ferner<br />
Wahl-, Stief- und Pflegekinder<br />
und Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.<br />
Die mit *) gekennzeichneten Angehörigen gelten als solche grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres.<br />
Über das 18. Lebensjahr hinaus gelten sie nur dann als Angehörige, wenn und solange<br />
sie sich in Schul(Berufs)ausbildung<br />
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw. ein ordentliches Studium<br />
absolvieren, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn für sie<br />
l entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder<br />
l zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch<br />
ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig<br />
betreiben.<br />
Die Angehörigeneigenschaft bleibt erhalten, wenn<br />
1. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schuloder<br />
Berufsausbildung Erwerbslosigkeit vorliegt<br />
2. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schul- oder Berufsausbildung<br />
Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />
Gebrechen besteht.<br />
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