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VAEB - Aktuell

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ternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.<br />

3. Variante 15 + 3:<br />

rund € 800,00 pro Monat (€ 26,60 täglich) bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />

nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />

verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.<br />

ACHTUNG:<br />

Zusätzliche 4. Bezugsvariante ab 01. Jänner 2010:<br />

Für manche Eltern, die nur für eine kurze Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen<br />

möchten, vor der Geburt erwerbstätig waren und relativ hohe Einkünfte erzielt haben,<br />

ist der derzeit höchste Betrag für den Erhalt des Lebensstandards nicht ausreichend.<br />

Das Regierungsprogramm sieht daher die "Schaffung einer erwerbseinkommensabhängigen<br />

Komponente beim Kinderbetreuungsgeld, aufbauend auf den derzeitigen<br />

Bezugsvarianten," vor.<br />

Demzufolge können nun erwerbstätige Eltern nach der neuen Variante 80 % ihres<br />

letzten Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts) maximal<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erhalten; 2 Monate davon<br />

sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Für die Berechnung werden jene Jahreseinkünfte<br />

aus einer Erwerbstätigkeit herangezogen, die im letzten Jahr vor der Geburt<br />

des Kindes erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Der<br />

Tagesbetrag ist mit EUR 66,· begrenzt; das entspricht etwa EUR 2.000,· monatlich.<br />

Voraussetzung für den Bezug dieser Variante ist, dass der jeweilige Elternteil in den<br />

letzten 6 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig<br />

war; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen, die auch für die<br />

bisherigen Pauschalvarianten gelten.<br />

Voraussetzung ist eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit;<br />

eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reicht<br />

nicht aus. Irrelevant ist, ob die Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wird, sofern die<br />

SV-Pflicht in Österreich bestehen bleibt (Entsendung) und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen<br />

(zB. Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllt sind.<br />

Während des Bezuges des erwerbseinkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes<br />

ist ein Zuverdienst nur in sehr geringem Ausmaß erlaubt (2011 bis zu EUR 5.800,--·<br />

ab 2012 bis zu EUR 6100,-- pro Kalenderjahr), dies aufgrund der Einkommensersatzfunktion<br />

der Leistung.<br />

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