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VAEB - Aktuell

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zurückgefordert wird. Der restliche Betrag bleibt ein Kredit, der zu einem späteren<br />

Zeitpunkt an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.<br />

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse an das Finanzamt<br />

Wurde der Zuschuss gemäß den oben angeführten Bestimmungen gewährt, und erfolgte<br />

keine Rückforderung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger,<br />

kommt es in weiterer Folge zu einer Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses an<br />

das Finanzamt.<br />

Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Abgabe im Sinne § 1 der Bundesabgabenordnung.<br />

Vorgeschrieben und eingehoben wird sie daher durch das Finanzamt.<br />

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ende des Jahres, in welchem das Einkommen des<br />

zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils<br />

€ 14.000,- jährlich bzw. das Gesamteinkommen der Eltern<br />

€ 35.000,- jährlich überschreitet, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das<br />

Kind geboren wurde und letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden<br />

7. Kalenderjahres.<br />

Zurückzuzahlen ist der insgesamt erhaltene Zuschuss.<br />

Die Abgabe haben zu leisten:<br />

Bei alleinstehenden Müttern/Vätern, der andere Elternteil oder der Elternteil, der sich<br />

zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.<br />

Bei verheirateten oder nicht alleinstehenden Elternteilen, beide Elternteile.<br />

ACHTUNG: Neue Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ab 01. Jänner 2010:<br />

Der bisherige Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab 1. 1.2010<br />

von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt (und dementsprechend auch in<br />

"Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld" umbenannt), die nicht mehr zurückzuzahlen<br />

ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung<br />

gestellt wird. Für Geburten bis 31. 12.2009 bleibt der<br />

Zuschuss in seiner bisherigen Form aufrecht.<br />

Die Beihilfe gebührt nur während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes<br />

und nicht während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.<br />

Elternteile, die aufgrund der Verhinderung des zweiten Elternteils<br />

bis zu 2 Verlängerungsmonate der Grundleistung beziehen können, können zusätzlich<br />

zur neuen verlängerten Unterstützung nicht auch noch die Beihilfe beziehen.<br />

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