EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
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Zahlungen<br />
Kapital- und Zinszahlungen aufgrund der Schuldverschreibungen sowie Zahlungen aufgrund der Zertifikate<br />
erfolgen an das Clearing System oder an das Clearing System zwecks Gutschrift an den jeweiligen Kontoinhaber<br />
beim Clearing System.<br />
7.3 Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen<br />
Die Schuldverschreibungen unter dem Programm werden gemäß den nachstehenden Emissionsbedingungen (die<br />
„Emissionsbedingungen“ oder „Bedingungen“) begeben. Für Aktienanleihen werden sie durch die "Ergänzenden<br />
Emissionsbedingungen für Aktienanleihen (Cash-or-Share-Schuldverschreibungen)" ergänzt.<br />
Die Regelungen der nachstehenden Bedingungen werden durch die Bestimmungen der diesen Bedingungen<br />
beigefügten Endgültigen Bedingungen (die „Endgültigen Bedingungen“) ganz oder teilweise geändert, vervollständigt<br />
und ergänzt (im Wege von Verweisen auf die in Klammer angegebenen Punkte der Endgültigen Bedingungen).<br />
In diesen Emissionsbedingungen kursiv gedruckte Begriffe sind in den Endgültigen Bedingungen definiert.<br />
Insoweit sich die Emissionsbedingungen und die Endgültigen Bedingungen widersprechen sollten, gehen<br />
die Endgültigen Bedingungen den Emissionsbedingungen vor. Die Endgültigen Bedingungen können auch, soweit<br />
nach den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen zulässig, Änderungen der Emissionsbedingungen vorsehen.<br />
Die Endgültigen Bedingungen können bei der Hauptzahlstelle (die in den Endgültigen Bedingungen bestimmt<br />
ist), jeder Zahlstelle (auf welche diese ebenfalls Anwendung finden) und am Sitz der Emittentin während der<br />
üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden und Kopien der Endgültigen Bedingungen sind bei diesen Stellen<br />
kostenlos erhältlich. Dies gilt bei nicht-notierten Schuldverschreibungen nur für die Inhaber der Schuldverschreibungen<br />
(die „Anleihegläubiger“).<br />
§ 1<br />
(Währung. Form. Emissionsart. Stückelung. Verbriefung. Verwahrung)<br />
(1) Währung. Form. LEVADE S.A. (die „Emittentin“) begibt, im Rahmen des in den Endgültigen Bedingungen<br />
bestimmten Teilvermögens, Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) in der in den<br />
Endgültigen Bedingungen (Punkt 8) festgelegten Währung (die „Festgelegte Währung“). Die Schuldverschreibungen<br />
lauten auf den Inhaber und sind frei übertragbar.<br />
(2) Emissionsart. Die Schuldverschreibungen werden als Daueremission oder Einmalemission ausgegeben,<br />
wie in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 3) bestimmt. Der Emissionspreis bestimmt sich wie in den<br />
Endgültigen Bedingungen (Punkt 11(i)) angegeben. Im Falle einer Daueremission wird der Emissionspreis<br />
zum Laufzeitbeginn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 11(i)) bestimmt und danach laufend<br />
von der Emittentin gemäß herrschenden Marktbedingungen festgelegt.<br />
(3) Stückelung. Die Schuldverschreibungen weisen den in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Gesamtnennbetrag<br />
(Punkt 9) auf und sind eingeteilt in Stückelungen mit dem in den Endgültigen Bedingungen<br />
(Punkt <strong>10</strong>) bestimmten Nennbetrag (oder den Nennbeträgen) (jeweils ein „Nennbetrag“), oder sie<br />
sind in die in den Endgültigen Bedingungen (Punkt <strong>10</strong>) genannte Anzahl an Stücken eingeteilt.<br />
(4) Verbriefung. Wie in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 36) bestimmt, werden die Schuldverschreibungen<br />
in einer Dauerglobalurkunde (die „Dauerglobalurkunde“) ohne Kupons oder Talons verbrieft.<br />
Jede Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei vertretungsberechtigten<br />
Personen der Emittentin oder deren Bevollmächtigten und ist nach Wahl der Emittentin<br />
von der Hauptzahlstelle oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden<br />
und Kupons werden nicht ausgegeben. Der Inhaber jeder Dauerglobalurkunde bescheinigt mit ihrem Erwerb,<br />
dass er (i) keine U.S. Person ist, (ii) nicht für oder im Namen einer U.S. Person handelt und (iii) die<br />
Dauerglobalurkunde in einer Offshore-Transaktion in Übereinstimmung mit der Richtlinie S (Regulation<br />
S) des U.S. Wertpapiergesetzes 1933 (Securities Act) erwirbt. Die Dauerglobalurkunde darf zu keiner Zeit<br />
im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum einer U.S. Person sein. Die durch die Dauerglobalurkunde<br />
verbrieften Schuldverschreibungen werden außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließ-<br />
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