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EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

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Jede Bezugnahme in diesen Bedingungen auf Kapital und/oder Zinsen gilt auch als Bezugnahme auf jedwede<br />

sonstigen zusätzlichen Beträge, die unter diesem § 6 zahlbar sein können.<br />

(2) Ohne Steuerausgleich. Bei Schuldverschreibungen, für die gemäß den Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />

40) kein Steuerausgleich zu zahlen ist, gilt:<br />

Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen werden ohne Einbehalt<br />

oder Abzug von Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlichen Gebühren jedweder Art geleistet,<br />

die nach jeglicher anwendbaren Rechtsordnung oder in jeglichem Staat, der für oder auf Rechnung<br />

einer Gebietskörperschaft oder zur Steuererhebung ermächtigten Behörde Steuerhoheit beansprucht, auferlegt,<br />

erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder<br />

Abzug ist bereits oder wird in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin die<br />

betreffenden Quellensteuern einbehalten oder abziehen, und die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge<br />

an die zuständigen Behörden zahlen.<br />

Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs zusätzliche Beträge an<br />

Kapital und/oder Zinsen zu zahlen.<br />

(3) Steuerhinweis. Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Inhaber der Schuldverschreibungen sind dem<br />

diese Emissionsbedingungen enthaltenden Basisprospekt über das <strong>EUR</strong> € 3.000.000.000 Debt Issuance<br />

Programme (der „Prospekt“), oder, wenn sich die Emittentin hierzu entschließt, den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 41) zu entnehmen. Anleger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union als der Republik Österreich (der Wohnsitz gilt dabei als in jenem Land gelegen, das den Pass oder<br />

den Personalausweis des Steuerpflichtigen ausgestellt hat) sollten beachten, dass aufgrund der "Richtlinie<br />

des Rates 2003/48/EG vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen" Zinserträge einer<br />

Quellenbesteuerung unterliegen können.<br />

§ 7<br />

(Verjährung)<br />

Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen verjähren, sofern<br />

diese nicht innerhalb von zehn Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb von drei Jahren (im Falle von<br />

Zinsen) geltend gemacht werden.<br />

§ 8<br />

(Kündigungsausschluss. Informationspflichten)<br />

(1) Kündigungsausschluss. Die ordentliche Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Anleihegläubiger<br />

vor Ablauf der Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas<br />

anderes bestimmt wird.<br />

§ 9<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle (zusammen die „beauftragten<br />

Stellen“) und ihre Geschäftsstellen lauten:<br />

Hauptzahlstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Hauptzahlstelle (siehe EB Punkt 51).<br />

Zahlstelle:<br />

Eine (oder mehrere) in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Zahlstelle(n) (siehe EB Punkt 52).<br />

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