EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
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nur teilweise zurückgezahlt werden, werden die zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen nach den Regeln<br />
- sofern vorhanden - des betreffenden Clearing Systems ausgewählt.<br />
(2) Rückzahlungsbetrag. Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach der in den Endgültigen Bedingungen<br />
(Punkte 13 und 29) gewählten Rückzahlungsmethode:<br />
(a) Bei "Rückzahlung zum Nennbetrag" entspricht der Rückzahlungsbetrag für jede Schuldverschreibung<br />
dem Nennbetrag.<br />
(b) Bei "Rückzahlung abhängig vom Nennbetrag" wird der Rückzahlungsbetrag für jede Schuldverschreibung<br />
gemäß den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29) berechnet.<br />
(c) Bei "Rückzahlung mindestens zum Nennbetrag" entspricht der Rückzahlungsbetrag für jede<br />
Schuldverschreibung dem gemäß den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29a(ii)) errechneten Betrag,<br />
der abhängig von einem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29a(i)) benannten und beschriebenen<br />
Basiswert (oder Korb von Basiswerten) sein kann, mindestens aber zum Nennbetrag.<br />
(d) Bei "Rückzahlung abhängig von einem Basiswert" entspricht der Rückzahlungsbetrag für jede<br />
Schuldverschreibung dem gemäß den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29a(ii)) errechneten Betrag,<br />
der abhängig von einem in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt 29a(i)) benannten<br />
und beschriebenen Basiswert (oder Korb von Basiswerten) ist. In den Endgültigen Bedingungen<br />
können ein Mindestrückzahlungsbetrag (Punkt 29a(ix)) und/oder ein Höchstrückzahlungsbetrag<br />
(siehe EB 29a(x)) sowie sonstige Details (Punkt 29a(xi)) hinsichtlich der Rückzahlung bestimmt<br />
werden. Die Anzahl der Nachkommastellen, auf die der Rückzahlungsbetrag und der Basiswert gerundet<br />
werden, bestimmt sich gemäß der Regelung in den Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />
29a(iii)), oder, wenn nicht anders angegeben, entspricht die Anzahl der Nachkommastellen der von<br />
der Referenzbörse oder Bildschirmseite für diesen Basiswert angegebenen Anzahl.<br />
In den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29a(xi)) können weitere Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Tilgung<br />
gemäß einer Tilgungstabelle) bestimmt werden. Für Aktienanleihen ("Cash-or-Share-<br />
Schuldverschreibungen") gelten ergänzend die "Ergänzenden Emissionsbedingungen für Aktienanleihen<br />
(Cash-or-Share-Schuldverschreibungen)", welche einen integrativen Bestandteil dieser Emissionsbedingungen<br />
bilden.<br />
(3) Basiswertabhängige Rückzahlung. Wenn der Rückzahlungsbetrag abhängig von einem Basiswert (oder<br />
Korb von Basiswerten) ist, gelten die Anpassungsregelungen und die Marktstörungsregelungen des § 3<br />
Teil B Absatz 4 sinngemäß.<br />
Schutzrechte. Falls erforderlich, wurde der Emittentin die Genehmigung zur Verwendung der gewerblichen<br />
Schutzrechte hinsichtlich des Basiswertes erteilt. Einzelheiten hierzu sind, soweit anwendbar, in den<br />
Endgültigen Bedingungen (Punkt 28) angeführt.<br />
Bekanntgabe von Anpassungen. Die Emittentin wird die Anpassungsmaßnahmen und den Stichtag, an<br />
dem die Änderungen wirksam werden, unverzüglich gemäß § 11 bekannt geben.<br />
Bindende Anpassungen. Anpassungen gemäß den vorstehenden Absätzen werden durch oder für die<br />
Emittentin vorgenommen und sind, sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten<br />
bindend. Weitere Marktstörungen, Anpassungsereignisse und/oder Änderungen der Marktstörungen, Anpassungsereignisse<br />
und/oder Anpassungsmaßnahmen können in den Endgültigen Bedingungen enthalten<br />
sein (Punkt 29a(xi)).<br />
(4) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Wenn dies in den Endgültigen Bedingungen (siehe<br />
EB 32) als anwendbar bestimmt ist, werden die Schuldverschreibungen nach Wahl der Emittentin vollständig,<br />
aber nicht teilweise, jederzeit zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert)<br />
gemäß § 5 zurückgezahlt, nachdem die Emittentin die Anleihegläubiger mindestens <strong>10</strong> Tage zuvor<br />
über die entsprechende Absicht informiert hat, vorausgesetzt, die Emittentin ist zum nächstfolgenden<br />
Termin einer fälligen Zahlung bzw. Lieferung unter den Schuldverschreibungen verpflichtet, bzw. wird<br />
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