EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
§ 8<br />
(Marktstörung)<br />
(1) Marktstörung. Eine "Marktstörung" bedeutet, soweit nicht die Endgültigen Bedingungen (Punkt 17)<br />
andere oder weitere Marktstörungsereignisse enthalten, (i) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels<br />
des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte, oder im<br />
Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem oder mehreren Indices besteht, einer oder mehrerer der<br />
im relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse (siehe EB Punkt 15), sofern eine<br />
solche Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Berechnungsstelle die Berechnung des<br />
betreffenden Basiswertes wesentlich beeinflusst, oder (ii) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels<br />
von auf den betreffenden Basiswert (oder im Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem (oder<br />
mehreren) Index besteht, von auf eine oder mehrere der im relevanten Index enthaltenen Komponenten)<br />
bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Maßgeblichen Optionenbörse, oder (iii)<br />
wenn die Referenzbörse (siehe EB Punkt 15) nicht öffnet oder (vor dem regulären Handelsschluss)<br />
schließt, (iv) wenn ein Kurs oder ein für die Berechnung des Basiswertes anderer maßgeblicher Wert<br />
(einschließlich Zinssätze) nicht veröffentlicht wird, oder (v) eine nach Ansicht der Emittentin sonstige<br />
wesentliche Störung oder Beeinträchtigung der Berechnung oder Veröffentlichung des Wertes des Basiswertes<br />
oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte.<br />
Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Rohstoffe sind, gilt zusätzlich zu den<br />
oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn (i) sich wesentliche Änderungen in der Berechnungsformel<br />
oder -methode hinsichtlich des Rohstoffes ergeben, (ii) eine Steuer oder Abgabe auf den jeweiligen<br />
Rohstoff neu eingeführt, geändert oder aufgehoben wird, oder (iii) sonstige wesentliche Modifikationen<br />
hinsichtlich des jeweiligen Rohstoffes eintreten.<br />
Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Fonds oder Fondsanteile sind, gilt zusätzlich<br />
zu den oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn (i) kein Net Asset Value für die Fondsanteile<br />
berechnet wird, (ii) aus welchem Grund auch immer die Fondsanteile nicht eingelöst oder im Rahmen eines<br />
vergleichbaren Vorgangs zurückgereicht werden können, (iii) ein Fonds geschlossen wird, mit einem<br />
anderen Fonds oder einer anderen Rechtseinheit zusammengelegt wird oder insolvent wird, oder (iv)<br />
sonstige Umstände eintreten, die eine Berechnung des Net Asset Value der Fondsanteile nicht zulassen.<br />
Bei Marktstörungen, die während der Laufzeit der Zertifikate auftreten, hat die Berechnungsstelle das<br />
Recht, den Wert des von der Marktstörung betroffenen Basiswertes so festzulegen, dass dieser nach Einschätzung<br />
der Berechnungsstelle den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />
Maßgebliche Optionenbörse ist die Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen von Optionskontrakten,<br />
die auf den Basiswert gehandelt werden oder jene Börse, die als solche von der Emittentin in den<br />
Endgültigen Bedingungen (Punkt 16) bestimmt wurde.<br />
(2) Keine Marktstörung. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet,<br />
gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung<br />
der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Handelstages eintretende<br />
Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten,<br />
gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an<br />
dem betreffenden Tag fortdauert.<br />
(3) Mitteilung von Marktstörungen. Die Emittentin wird sich bemühen, den Zertifikatsinhabern unverzüglich<br />
(wobei eine Frist von fünf Geschäftstagen jedenfalls als ausreichend gilt) gemäß § 16 mitzuteilen,<br />
wenn eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht.<br />
§ 9<br />
(Anpassungen)<br />
(1) Anpassung der Zertifikatsbedingungen. Die Emittentin kann in bestimmten Fällen diese Zertifikatsbedingungen<br />
wie folgt anpassen:<br />
206