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EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

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§ 8<br />

(Marktstörung)<br />

(1) Marktstörung. Eine "Marktstörung" bedeutet, soweit nicht die Endgültigen Bedingungen (Punkt 17)<br />

andere oder weitere Marktstörungsereignisse enthalten, (i) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels<br />

des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte, oder im<br />

Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem oder mehreren Indices besteht, einer oder mehrerer der<br />

im relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse (siehe EB Punkt 15), sofern eine<br />

solche Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Berechnungsstelle die Berechnung des<br />

betreffenden Basiswertes wesentlich beeinflusst, oder (ii) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels<br />

von auf den betreffenden Basiswert (oder im Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem (oder<br />

mehreren) Index besteht, von auf eine oder mehrere der im relevanten Index enthaltenen Komponenten)<br />

bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Maßgeblichen Optionenbörse, oder (iii)<br />

wenn die Referenzbörse (siehe EB Punkt 15) nicht öffnet oder (vor dem regulären Handelsschluss)<br />

schließt, (iv) wenn ein Kurs oder ein für die Berechnung des Basiswertes anderer maßgeblicher Wert<br />

(einschließlich Zinssätze) nicht veröffentlicht wird, oder (v) eine nach Ansicht der Emittentin sonstige<br />

wesentliche Störung oder Beeinträchtigung der Berechnung oder Veröffentlichung des Wertes des Basiswertes<br />

oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Rohstoffe sind, gilt zusätzlich zu den<br />

oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn (i) sich wesentliche Änderungen in der Berechnungsformel<br />

oder -methode hinsichtlich des Rohstoffes ergeben, (ii) eine Steuer oder Abgabe auf den jeweiligen<br />

Rohstoff neu eingeführt, geändert oder aufgehoben wird, oder (iii) sonstige wesentliche Modifikationen<br />

hinsichtlich des jeweiligen Rohstoffes eintreten.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Fonds oder Fondsanteile sind, gilt zusätzlich<br />

zu den oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn (i) kein Net Asset Value für die Fondsanteile<br />

berechnet wird, (ii) aus welchem Grund auch immer die Fondsanteile nicht eingelöst oder im Rahmen eines<br />

vergleichbaren Vorgangs zurückgereicht werden können, (iii) ein Fonds geschlossen wird, mit einem<br />

anderen Fonds oder einer anderen Rechtseinheit zusammengelegt wird oder insolvent wird, oder (iv)<br />

sonstige Umstände eintreten, die eine Berechnung des Net Asset Value der Fondsanteile nicht zulassen.<br />

Bei Marktstörungen, die während der Laufzeit der Zertifikate auftreten, hat die Berechnungsstelle das<br />

Recht, den Wert des von der Marktstörung betroffenen Basiswertes so festzulegen, dass dieser nach Einschätzung<br />

der Berechnungsstelle den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

Maßgebliche Optionenbörse ist die Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen von Optionskontrakten,<br />

die auf den Basiswert gehandelt werden oder jene Börse, die als solche von der Emittentin in den<br />

Endgültigen Bedingungen (Punkt 16) bestimmt wurde.<br />

(2) Keine Marktstörung. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet,<br />

gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung<br />

der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Handelstages eintretende<br />

Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten,<br />

gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an<br />

dem betreffenden Tag fortdauert.<br />

(3) Mitteilung von Marktstörungen. Die Emittentin wird sich bemühen, den Zertifikatsinhabern unverzüglich<br />

(wobei eine Frist von fünf Geschäftstagen jedenfalls als ausreichend gilt) gemäß § 16 mitzuteilen,<br />

wenn eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht.<br />

§ 9<br />

(Anpassungen)<br />

(1) Anpassung der Zertifikatsbedingungen. Die Emittentin kann in bestimmten Fällen diese Zertifikatsbedingungen<br />

wie folgt anpassen:<br />

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