EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG
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(i) die maßgeblichen Schuldinstrumente als dauernd oder wiederholt begebene Nichtdividendenwerte<br />
gelten, die:<br />
- nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;<br />
- nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an<br />
ein Derivat gebunden sind;<br />
- den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;<br />
- entweder von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt<br />
sind oder wo der Gesamtgegenwert des Angebotes weniger als € 50 Mio. beträgt,<br />
wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen<br />
ist<br />
(oder sonst von der Prospektpflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG ausgenommen sind); oder<br />
(ii) die Wertpapiere eines solchen Kreditinstitutes auf einem geregelten oder vergleichbaren<br />
Markt zum Handel bereits zugelassen sind (sofern Teil B, Punkt 9 der Endgültigen<br />
Bedingungen Namen, Adresse, Sitzstaat, Art der Geschäftstätigkeit und den Namen des<br />
Marktsegmentes, in welchem dessen Wertpapiere zugelassen sind, angibt); oder<br />
(iii) dieses Kreditinstitut alle folgenden Kriterien erfüllt (Ermittlung anhand des zuletzt vor<br />
der Emission des maßgeblichen Schuldinstruments veröffentlichten Jahresabschlusses):<br />
- dessen Aktiva betragen insgesamt zumindest € 250.000.000; und<br />
- dessen Eigenmittel im Sinne des § 23 BWG betragen insgesamt zumindest<br />
€ 20.000.000,<br />
(sofern Teil B, Punkt 9 der Endgültigen Bedingungen diese Informationen, sofern anwendbar,<br />
anführt und weiters jene Informationen in Bezug auf das Kreditinstitut ausweist,<br />
als ob dieses Kreditinstitut ein Registrierungsformular erstellender Emittent wäre, wie für<br />
Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von € 50.000 in der<br />
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission definiert); oder<br />
(3) die Republik Österreich, jedes österreichische Bundesland, eine österreichische Gemeinde,<br />
die Oesterreichische Nationalbank, jeder andere EWR-Vertragsstaat und dessen Regionalregierungen,<br />
Gemeinden und Zentralbank; oder jede andere Person, hinsichtlich derer das maßgebliche<br />
Schuldinstrument unbedingt und unwiderruflich von einer der zuvor genannten Behörden<br />
garantiert wird; oder die Europäische Zentralbank oder jede nach öffentlichem Recht<br />
gegründete internationale Organisation, der Österreich angehört (und in jedem Fall, nur insoweit,<br />
als eine Prospektpflicht auf die Emission des maßgeblichen Schuldinstruments durch<br />
solche Personen gemäß § 3 KMG nicht anwendbar wäre); oder<br />
(4) jeder andere Mitgliedsstaat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und<br />
Entwicklung (OECD), oder jede Gebietskörperschaft eines solchen Mitgliedsstaates, vorausgesetzt,<br />
dass dieser Mitgliedsstaat oder diese Gebietskörperschaft, zum Zeitpunkt der Emission<br />
der maßgeblichen Schuldverschreibungen, ein Senior Unsecured Rating von Moody’s Investors<br />
Service Limited von „A2“ oder höher; und/oder von Standard & Poor’s von „AA“ oder<br />
höher aufweist;<br />
(b) die folgenden Informationen in Teil B, Punkt 9 der Endgültigen Bedingungen angeführt<br />
sind, wenn diese Serienvermögenswerte als Eigenkapitalinstrumente, wie Aktien, andere<br />
Aktien gleichzustellende, übertragbare Wertpapiere oder andere Wertpapiere, die das<br />
Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts<br />
Aktien oder Aktien gleichzustellende, übertragbare Wertpapiere zu erwerben, oder eine<br />
Kombination davon, bezeichnet sind (die „Eigenkapitalinstrumente“), und diese Eigenkapitalinstrumente<br />
zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zum Handel<br />
zugelassen sind:<br />
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