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EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

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(i) die maßgeblichen Schuldinstrumente als dauernd oder wiederholt begebene Nichtdividendenwerte<br />

gelten, die:<br />

- nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;<br />

- nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an<br />

ein Derivat gebunden sind;<br />

- den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;<br />

- entweder von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt<br />

sind oder wo der Gesamtgegenwert des Angebotes weniger als € 50 Mio. beträgt,<br />

wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen<br />

ist<br />

(oder sonst von der Prospektpflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KMG ausgenommen sind); oder<br />

(ii) die Wertpapiere eines solchen Kreditinstitutes auf einem geregelten oder vergleichbaren<br />

Markt zum Handel bereits zugelassen sind (sofern Teil B, Punkt 9 der Endgültigen<br />

Bedingungen Namen, Adresse, Sitzstaat, Art der Geschäftstätigkeit und den Namen des<br />

Marktsegmentes, in welchem dessen Wertpapiere zugelassen sind, angibt); oder<br />

(iii) dieses Kreditinstitut alle folgenden Kriterien erfüllt (Ermittlung anhand des zuletzt vor<br />

der Emission des maßgeblichen Schuldinstruments veröffentlichten Jahresabschlusses):<br />

- dessen Aktiva betragen insgesamt zumindest € 250.000.000; und<br />

- dessen Eigenmittel im Sinne des § 23 BWG betragen insgesamt zumindest<br />

€ 20.000.000,<br />

(sofern Teil B, Punkt 9 der Endgültigen Bedingungen diese Informationen, sofern anwendbar,<br />

anführt und weiters jene Informationen in Bezug auf das Kreditinstitut ausweist,<br />

als ob dieses Kreditinstitut ein Registrierungsformular erstellender Emittent wäre, wie für<br />

Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von € 50.000 in der<br />

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission definiert); oder<br />

(3) die Republik Österreich, jedes österreichische Bundesland, eine österreichische Gemeinde,<br />

die Oesterreichische Nationalbank, jeder andere EWR-Vertragsstaat und dessen Regionalregierungen,<br />

Gemeinden und Zentralbank; oder jede andere Person, hinsichtlich derer das maßgebliche<br />

Schuldinstrument unbedingt und unwiderruflich von einer der zuvor genannten Behörden<br />

garantiert wird; oder die Europäische Zentralbank oder jede nach öffentlichem Recht<br />

gegründete internationale Organisation, der Österreich angehört (und in jedem Fall, nur insoweit,<br />

als eine Prospektpflicht auf die Emission des maßgeblichen Schuldinstruments durch<br />

solche Personen gemäß § 3 KMG nicht anwendbar wäre); oder<br />

(4) jeder andere Mitgliedsstaat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und<br />

Entwicklung (OECD), oder jede Gebietskörperschaft eines solchen Mitgliedsstaates, vorausgesetzt,<br />

dass dieser Mitgliedsstaat oder diese Gebietskörperschaft, zum Zeitpunkt der Emission<br />

der maßgeblichen Schuldverschreibungen, ein Senior Unsecured Rating von Moody’s Investors<br />

Service Limited von „A2“ oder höher; und/oder von Standard & Poor’s von „AA“ oder<br />

höher aufweist;<br />

(b) die folgenden Informationen in Teil B, Punkt 9 der Endgültigen Bedingungen angeführt<br />

sind, wenn diese Serienvermögenswerte als Eigenkapitalinstrumente, wie Aktien, andere<br />

Aktien gleichzustellende, übertragbare Wertpapiere oder andere Wertpapiere, die das<br />

Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts<br />

Aktien oder Aktien gleichzustellende, übertragbare Wertpapiere zu erwerben, oder eine<br />

Kombination davon, bezeichnet sind (die „Eigenkapitalinstrumente“), und diese Eigenkapitalinstrumente<br />

zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zum Handel<br />

zugelassen sind:<br />

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