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EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

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§ 13<br />

(Verjährung)<br />

Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Zertifikate verjähren, sofern diese nicht<br />

innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht werden.<br />

§ 14<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle (zusammen die „beauftragten<br />

Stellen“) und ihre Geschäftsstellen lauten:<br />

Hauptzahlstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Hauptzahlstelle (siehe EB Punkt 26).<br />

Zahlstelle:<br />

Eine (oder mehrere) in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Zahlstelle(n) (siehe EB Punkt 27).<br />

Berechnungsstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Berechnungsstelle(n) (siehe EB Punkt 28).<br />

Die Bezeichnungen "Zahlstellen" und "Zahlstelle" schließen, soweit der Zusammenhang nichts anderes<br />

verlangt, die Hauptzahlstelle ein.<br />

(2) Ersetzung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Ernennung der Hauptzahlstelle, der Zahlstellen<br />

und der Berechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und eine andere Hauptzahlstelle<br />

oder zusätzliche oder andere Zahlstellen oder Berechnungsstellen zu ernennen. Sie wird sicherstellen,<br />

dass jederzeit (i) eine Hauptzahlstelle und eine Berechnungsstelle, sofern dies am Ort des Angebotes der<br />

Zertifikate gesetzlich vorgeschrieben ist, und (ii) so lange die Zertifikate an einer Börse notiert werden,<br />

eine Zahlstelle (die die Hauptzahlstelle sein kann) mit einer benannten Geschäftsstelle an dem von der<br />

betreffenden Börse vorgeschriebenen Ort bestellt ist. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle<br />

behalten sich das Recht vor, jederzeit anstelle ihrer jeweils benannten Geschäftsstelle eine andere<br />

Geschäftsstelle in derselben Stadt zu bestimmen, Bekanntmachungen hinsichtlich aller Veränderungen<br />

im Hinblick auf die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen oder die Berechnungsstelle erfolgen unverzüglich<br />

durch die Emittentin gemäß § 16. Keine Zahlstelle wird Zahlungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika<br />

und deren Territorien heraus leisten.<br />

(3) Keine Auftrags- oder Treuepflichten. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle<br />

handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber<br />

den Zertifikatsinhabern; es wird dadurch kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den<br />

Zertifikatsinhabern begründet.<br />

(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,<br />

Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emittentin, der Hauptzahlstelle, Zahlstelle(n)<br />

und der Berechnungsstelle für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen<br />

oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin,<br />

die Hauptzahlstellen, die Zahlstelle(n) und die Zertifikatsinhaber bindend.<br />

(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die Hauptzahlstelle, noch die Berechnungsstelle<br />

noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine Unterlassung oder<br />

irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines<br />

Betrags oder einer Festlegung in Bezug auf die Zertifikate, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder<br />

aus sonstigen Gründen.<br />

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