13.04.2013 Views

EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

§ 7<br />

(Schlusskurs. Ersatzkurs)<br />

(1) Schlusskurs. Der Schlusskurs (der „Schlusskurs“) entspricht dem Kurs des Basiswertes, wie er von der<br />

Referenzbörse oder Referenzstelle des Basiswertes (beide wie unten in § 7 Absatz 3 definiert) oder soweit<br />

hiervon abweichend, von der Berechnungsstelle (wie unten in § 14 definiert) festgestellt wird, und zwar<br />

(i) im Falle von Zertifikaten am Feststellungstag (EB Punkt 14(vi)), und (ii) bei open-end-Zertifikaten am<br />

Kündigungstag. Der Schlusskurs wird, wenn erforderlich, auf fünf Nachkommastellen kaufmännisch gerundet,<br />

es sei denn, die Endgültigen Bedingungen (Punkt 14(iv)) sehen eine andere Rundungsregelung<br />

vor. Wenn der Feststellungstag nicht auf einen Geschäftstag fällt, wird der Feststellungstag gemäß der<br />

Folgenden-Geschäftstag-Konvention (wie in § 11 Absatz 2 definiert) verschoben, ausgenommen die Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 14(vi)) sehen etwas anderes vor.<br />

(2) Ersatzkurs. Wird am Feststellungstag der Schlusskurs des Basiswertes oder eines in einem Basiswertkorb<br />

enthaltenen Basiswertes nicht festgestellt oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag<br />

eine Marktstörung gemäß § 8 dieser Zertifikatsbedingungen vor, wird die Feststellung auf den nächstfolgenden<br />

Geschäftstag, an dem der Wert festgestellt werden kann oder an dem keine Marktstörung mehr<br />

vorliegt, verschoben. Kann der Wert auch am achten Geschäftstag nicht festgestellt werden oder dauert<br />

die Marktstörung auch am achten Geschäftstag an, gilt folgendes:<br />

Basiswert ist kein Index. Wenn der Basiswert der Zertifikate kein Index ist, wird die Berechnungsstelle<br />

den Schlusskurs auf der Basis eines Ersatzkurses für den betreffenden Basiswert festlegen. Ersatzkurs ist,<br />

soweit erhältlich, der von der Referenzbörse oder Referenzstelle des Basiswertes oder der Berechnungsstelle<br />

festgestellte Kurs des betreffenden Basiswertes oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist, der von<br />

der Berechnungsstelle bestimmte Kurs des betreffenden Basiswertes, der nach Einschätzung der Berechnungsstelle<br />

den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

Basiswert ist ein Index. Wenn der Basiswert der Zertifikate ein Index ist, wird die Berechnungsstelle<br />

einen Ersatzkurs unter Anwendung der zuletzt für dessen Berechnung gültigen Berechnungsmethode errechnen,<br />

wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der zuletzt im Index enthaltenen Komponenten<br />

an diesem Tag zu jenem Zeitpunkt zugrunde legt, an dem üblicherweise der Schlusskurs der jeweiligen<br />

Indexkomponenten bestimmt wird. Sollte der Handel eines oder mehrerer der nach Auffassung<br />

der Berechnungsstelle für die Berechnung des Basiswertes maßgeblichen Indexkomponenten an einem<br />

solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle den Wert dieser<br />

Indexkomponenten so bestimmen, dass er nach Einschätzung der Berechnungsstelle den an diesem Tag<br />

herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

(3) Definitionen.<br />

Referenzbörse ist die im Angebotsblatt und in den Endgültigen Bedingungen bestimmte Börse (Punkt<br />

15).<br />

Referenzstelle ist die im Angebotsblatt und in den Endgültigen Bedingungen bestimmte Stelle (Punkt 15),<br />

und schließt die Indexberechnungsstelle (wie unten in § 9 Absatz 1 definiert) ein.<br />

(4) Spezielle Bedingungen für Termingeschäfte. Im Falle, dass die Basiswerte der Zertifikate ein oder<br />

mehrere Termingeschäfte sind, wird jeweils zum Stichtag des in den Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />

14(xii)) definierten Roll-Over durch die Emittentin eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen durchgeführt,<br />

soweit dies im Rahmen der Ersetzung des auslaufenden Termingeschäftes durch das nächste<br />

Termingeschäft als Basiswert erforderlich erscheint. Hierbei sind die Zertifikatsinhaber so zu stellen, dass<br />

der wirtschaftliche Wert der Zertifikate soweit wie möglich durch den Roll-Over nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

205

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!