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EUR 3000000000 debt issuance programme, 10 ... - Volksbank AG

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dazu verpflichtet sein, in Folge einer Änderung oder Ergänzung der in der Republik Österreich anwendbaren<br />

Gesetze und Verordnungen oder Änderungen in der Anwendung oder Auslegung solcher Gesetze<br />

und Verordnungen durch die Finanzverwaltung, sofern die entsprechende Änderung am oder nach dem<br />

Begebungstag wirksam wird, zusätzliche Beträge gemäß § 6 zu zahlen.<br />

(5) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Wenn dies in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkte 14 und 30) vorgesehen ist, steht es der Emittentin frei, an jedem Wahlrückzahlungstag (siehe EB<br />

Punkt 30(i)) (jeweils ein Wahlrückzahlungstag) die Schuldverschreibungen vollständig oder teilweise zu<br />

ihrem Wahlrückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen,<br />

nachdem sie die Anleihegläubiger mindestens fünf Tage (oder einer anderen in den Endgültigen Bedingungen<br />

genannten Mitteilungsfrist Punkt 30(v)) zuvor gemäß § 11 benachrichtigt hat (wobei diese<br />

Mitteilung den für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen festgelegten Wahlrückzahlungstag angeben<br />

muss). Jede solche Rückzahlung muss sich, wenn anwendbar, auf Schuldverschreibungen im Nennbetrag<br />

von zumindest dem Mindestrückzahlungsbetrag (siehe EB Punkt 30(iii)) und/oder maximal dem<br />

Höchstrückzahlungsbetrag (siehe EB Punkt 30(iii)) beziehen. Im Fall einer Teilrückzahlung von Schuldverschreibungen<br />

werden die zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 30 Tage vor dem<br />

in Übereinstimmung mit den Vorschriften und dem Verfahren des maßgeblichen Clearing Systems zur<br />

Rückzahlung festgelegten Datum ausgewählt (dies wird in den Aufzeichnungen des maßgeblichen Clearing<br />

Systems, nach dessen Wahl, entweder als Poolfaktor oder als Kürzung des Nennbetrages ausgewiesen).<br />

(6) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger. Wenn dies in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkte 14 und 31) vorgesehen ist, hat die Emittentin, sofern ein Anleihegläubiger der Emittentin die<br />

entsprechende Absicht mindestens 15 und höchstens 30 Tage (oder einer anderen in den Endgültigen Bedingungen<br />

genannten Mitteilungsfrist Punkt 31(iii)) im Voraus mitteilt, die entsprechenden Schuldverschreibungen<br />

am Wahlrückzahlungstag (siehe EB Punkt 31(i)) (jeweils ein „Wahlrückzahlungstag“) zu<br />

ihrem Wahlrückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen.<br />

Um dieses Recht auszuüben, muss der Anleihegläubiger eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ausübungserklärung<br />

in der bei der Zahlstelle oder der Emittentin erhältlichen Form abgeben. Ein Widerruf<br />

einer erfolgten Ausübung dieses Rechts ist nicht möglich.<br />

(7) Vorzeitige Rückzahlung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Absicherungs-Störung, Gestiegenen<br />

Absicherungs-Kosten und/oder einem Ereignis im Zusammenhang mit den Serienhauptvermögenswerten<br />

(die „Serienhauptvermögenswerte“) und/oder Gestiegenen Kosten der Serienhauptvermögenswerte.<br />

Wenn dies in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen ist, kann die Emittentin die<br />

Schuldverschreibungen jederzeit vor dem Endfälligkeitstag bei Vorliegen einer Rechtsänderung und/oder<br />

Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten und/oder einem Ereignis im Zusammenhang<br />

mit den Serienhauptvermögenswerten und/oder gestiegenen Kosten der Serienhauptvermögenswerte<br />

zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) vorzeitig zurückzahlen.<br />

Die Emittentin wird die Schuldverschreibungen einer solchen Serie vollständig (aber nicht nur teilweise)<br />

am zweiten Geschäftstag zurückzahlen, nach dem die Benachrichtigung der vorzeitigen Rückzahlung gemäß<br />

§ 11 erfolgt ist, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht später als zwei Geschäftstage vor dem Endfälligkeitstag<br />

liegt (der „vorzeitige Rückzahlungstag“) und wird den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag im<br />

Hinblick auf die Schuldverschreibungen an die Gläubiger zahlen oder eine entsprechende Zahlung veranlassen,<br />

im Einklang mit den maßgeblichen Steuergesetzen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften und in Einklang mit und gemäß diesen Emissionsbedingungen und den Bestimmungen der<br />

maßgeblichen Endgültigen Bedingungen. Zahlungen von Steuern oder vorzeitigen Rückzahlungsgebühren<br />

sind von den entsprechenden Gläubigern zu tragen und die Emittentin übernimmt keine Haftung hierfür.<br />

Wobei:<br />

Rechtsänderung bedeutet, dass (A) aufgrund des Inkrafttretens von Änderungen der Gesetze oder Verordnungen<br />

(einschließlich aber nicht beschränkt auf Steuergesetze) oder (B) der Änderungen der Auslegung<br />

von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die für die entsprechenden Gesetze oder Verordnungen<br />

relevant sind (einschließlich der Aussagen der Steuerbehörden), die Emittentin feststellt, dass<br />

(Y) das Halten, der Erwerb oder die Veräußerung der auf die Schuldverschreibungen bezogenen Basis-<br />

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