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YEARBOOK 2009 / I - AIPPI

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Es wurde in diesem Zusammenhang jedoch keine Unterscheidung zwischen einer nichtexklusiven<br />

Lizenz und einer ausschliesslichen Lizenz gemacht.<br />

Es wurde auch keine Differenzierung bezüglich der Anzahl an Lizenzen vorgenommen,<br />

welche durch einen Mitinhaber erteilt werden könnten, falls die nicht-exklusive Lizenz durch<br />

das nationale Recht erlaubt wäre.<br />

Als <strong>AIPPI</strong> die Entschliessung hinsichtlich der Bedingungen der Gewährung einer Lizenz annahm,<br />

schien es auch während der Diskussion des Geschäftsführenden Ausschusses so, dass andere<br />

oder genauere Lösungen hätten erzielt werden können, wenn der Arbeitsausschuss einen<br />

Unterschied zwischen der Art der Lizenz gemacht hätte.<br />

Um die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses zu verbessern, sind daher die Gruppen<br />

gebeten zu spezifizieren, wie die Unterschiede in der Art der Lizenzen (nicht-exklusiv oder<br />

ausschliesslich) die Lösung der nationalen Rechte bezüglich des Rechts beeinflussen, die<br />

Lizenz durch einen Mitinhaber eines Rechts des Geistigen Eigentumss zu gewähren.<br />

4) Eine der schwierigsten Fragen, welche während der Diskussion des Geschäftsführenden<br />

Ausschusses in Singapur aufkam, war die Möglichkeit, einen gemeinschaftlich gehaltenen<br />

Anteil an einem Recht des Geistigen Eigentumss zu übertragen oder zu veräussern.<br />

Das Problem erschien derart kompliziert, dass sich der Arbeitsausschuss schliesslich entschloss,<br />

seinen Vorschlag für eine Resolution in diesem Punkt zurückzuziehen.<br />

Tatsächlich zeigte die Diskussion, dass die Lösungen bezüglich des Rechts zur Übertragen<br />

oder Veräusserung variieren können, da es eine grosse Vielfalt an Situationen bezogen auf<br />

die Übertragungen des gemeinschaftlich gehaltenen Anteils gibt.<br />

Besonders könnte man sich vorstellen, dass die Übertragung für den gesamten Anteil des<br />

gemeinschaftlich gehaltenen Rechts des Geistigen Eigentums vorgenommen wird. Es könnte<br />

aber auch einfach eine Vergabe eines Teils des gemeinschaftlich gehaltenen Anteils in<br />

Betracht kommen, was daher einen zusätzlichen Mitinhaber an einem Recht des Geistigen<br />

Eigentums schaffen würde.<br />

Eine solche Übertragung eines Teils eines Anteils an einem Recht des Geistigen Eigentums<br />

könnte verwendet werden, um die Beschränkung zu überwinden, welche möglicherweise<br />

bezüglich der Gewährung von Lizenzen durch die Mitinhaber besteht.<br />

Die Gruppen sind daher gebeten, ihre Position zur Frage der Übertragung oder Veräusserung<br />

eines Anteils des gemeinschaftlich gehaltenen Rechts des Geistigen Eigentums zu präzisieren,<br />

wobei sie die verschiedenen Situationen berücksichtigen, welche auftreten können (die<br />

Übertragung des gesamten Anteils eines gemeinschaftlich gehaltenen Rechts des Geistigen<br />

Eigentums oder die Übertragung nur des Teils des Anteils des gemeinschaftlich gehaltenen<br />

Rechts des Geistigen Eigentums).<br />

5) Die Ausübung eines Rechts des Geistigen Eigentums, welches durch zwei oder mehr<br />

Mitinhaber gemeinschaftlich gehalten wird, von denen jeder im Prinzip das Recht hat, das<br />

gemeinschaftlich gehaltene Recht zu verwerten, kann auch aus der Sicht der Wettbewerbsregeln<br />

Schwierigkeiten bereiten.<br />

Die gemeinschaftlich gehaltenen Rechte des Geistigen Eigentums können den Mitinhabern<br />

die marktbeherrschende Stellung verschaffen, und ihr Abkommen zu den gemeinschaftlich<br />

gehaltenen Rechten des Geistigen Eigentums (wenn es zum Beispiel die Lizenzierung untersagt)<br />

kann auch als Verdrängung der Wettbewerber aus dem Markt gesehen werden.<br />

Die Gruppen sind daher gebeten zu erklären, ob ihre nationalen Rechte solche Situationen<br />

behandeln mussten und was die in diesen Fällen angenommenen Lösungen waren.<br />

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