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atw International Journal for Nuclear Power | 04.2020

Title atw - International Journal for Nuclear Power | 04.2020 Description Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com

Title

atw - International Journal for Nuclear Power | 04.2020


Description

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information.

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<strong>atw</strong> Vol. 65 (2020) | Issue 4 ı April<br />

die Zwecke dieses Aufsatzes die<br />

folgenden groben Mengenangaben<br />

gemacht werden.<br />

Die verfügbaren Angaben zur<br />

Gesamtmasse eines Kernkraftwerks<br />

liegen zwischen 300.000 t (Brunsbüttel<br />

5 ) und 675.000 t (Unterweser 6 ).<br />

Ältere und kleinere Anlagen haben<br />

naturgemäß kleinere Massen als<br />

jüngere und leistungsstärkere (elektrische<br />

Leistung Brunsbüttel ca.<br />

800 MW, Unterweser ca. 1.345 MW).<br />

Von dieser Gesamtmasse entfallen<br />

etwa ein Drittel bis 40 % (bei Siedewasserreaktoren<br />

wie Brunsbüttel)<br />

bzw. etwa 60 % oder sogar mehr (bei<br />

Druckwasserreaktoren wie Unterweser)<br />

auf den „nichtnuklearen“ Anlagenteil,<br />

also den Teil, der keinen<br />

Kontrollbereich darstellt und bei dem<br />

die Komponenten und Gebäude in der<br />

Regel dem Verfahren der Herausgabe<br />

unterliegen und somit ohne Einschränkungen<br />

der Kreislaufwirtschaft<br />

zugeführt werden (siehe unten).<br />

Für die Massen aus dem Kontrollbereich<br />

dagegen gilt:<br />

p 2-3 % (also 1-2 % der Gesamt masse<br />

des Kernkraftwerks) müssen als<br />

radioaktive Abfälle entsorgt werden<br />

(in absoluten Zahlen etwa beim<br />

Kernkraftwerk Unterweser: 4.200 t<br />

von insgesamt 193.000 Gesamtmasse<br />

Kontrollbereich).<br />

p Etwa 90 % (Unterweser: 176.900 t)<br />

sind Gebäudestrukturen, die nach<br />

(spezifischer) Freigabe abgerissen<br />

werden; der Bauschutt kann uneingeschränkt<br />

entsorgt werden.<br />

p Die verbleibenden etwa 6-8 %<br />

(Unterweser: 11.900 t) werden<br />

einer uneingeschränkten Freigabe<br />

oder einer spezifischen Freigabe<br />

(etwa zur Deponierung) zugeführt.<br />

Im Ergebnis werden also 98 bis 99 %<br />

der Rückbaumassen letztlich einer<br />

konventionellen Entsorgung (Verwertung<br />

oder Beseitigung) zugeführt,<br />

nachdem sie durch Herausgabe oder<br />

Freigabe aus dem Atomrecht entlassen<br />

wurden. Je nach Art dieser Entlassung<br />

(vor allem bei spezifischer<br />

Freigabe und Freigabe im Einzelfall)<br />

gibt es – gleichsam als „Vermächtnis“<br />

des Atomrechts für die Reststoffe – bestimmte<br />

Vorgaben für die Entsorgung;<br />

das trifft aber letztlich auch nur auf<br />

einen geringeren Teil der Stoffe zu.<br />

Ansonsten greift das Kreislaufwirtschaftsrecht.<br />

Das soll nunmehr im<br />

Einzelnen dargestellt werden.<br />

III<br />

Rechtliche Vorgaben<br />

1 Atom- und Strahlenschutzrecht<br />

Nach den Vorgaben des Atom- und<br />

Strahlenschutzrechts werden die<br />

Weichen für die Entsorgung der beim<br />

Rückbau anfallenden Reststoffe gestellt.<br />

a) Überblick<br />

Ein kleiner Teil der beim Rückbau anfallenden<br />

Stoffe muss den Vorgaben<br />

des § 9a AtG entsprechend als radioaktiver<br />

Abfall entsorgt werden. Das<br />

Atomrecht verlangt, dass radioaktive<br />

Abfälle konditioniert (bearbeitet und<br />

verpackt) und zwischengelagert<br />

werden, bis sie an ein Bundesendlager<br />

abgeliefert werden. Das hierfür – es<br />

handelt sich hier um schwach- bis<br />

höchstens mittelaktive Abfälle – vorgesehene<br />

Endlager ist das Endlager<br />

Schacht Konrad, das sich in der<br />

Errichtungsphase befindet und angabegemäß<br />

2027 in Betrieb gehen<br />

soll. Für die Zwischenlagerung übergeben<br />

die Kernkraftwerksbetreiber im<br />

Normal fall die konditionierten Abfälle<br />

an die bundeseigene BGZ ( Gesellschaft<br />

für Zwischenlagerung mbH), die<br />

die Standort-Zwischen lager von den<br />

Betreibern über nommen hat (siehe<br />

dazu §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz).<br />

Der Weg der radioaktiven<br />

Abfälle ist somit klar vorgezeichnet<br />

und findet komplett außerhalb<br />

der konventio nellen Kreislaufwirtschaft<br />

statt. Er wird in diesem<br />

Aufsatz nicht weiter behandelt.<br />

Die allermeisten beim Rückbau<br />

anfallenden Reststoffe werden, wie<br />

oben dargestellt, aus der atomrechtlichen<br />

Überwachung entlassen. Sofern<br />

sie nicht (ausnahmsweise) wiederverwendet<br />

werden, werden sie<br />

einer „konventionellen“ Entsorgung<br />

nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht<br />

zugeführt.<br />

Die Instrumente zur Entlassung<br />

von Stoffen aus der atomrechtlichen<br />

Überwachung sind die Herausgabe<br />

und die Freigabe.<br />

b) Herausgabe<br />

Die Herausgabe ist im Stilllegungsleitfaden<br />

von 2016 geregelt. 7<br />

Sie<br />

betrifft diejenigen Bereiche der<br />

Anlage und des Anlagengeländes,<br />

die nicht zum Kontrollbereich (vgl.<br />

§ 52 Abs. 2 StrlSchV) gehörten bzw.<br />

gehören, also – grob gesagt – nicht<br />

zu dem Teil der Anlage, in dem die<br />

Kernspaltung stattfand oder der mit<br />

radioaktiven Stoffen in Berührung<br />

gekommen ist. Das betrifft (wie<br />

oben erwähnt) etwa 40-60 % der<br />

Gesamtanlage; der Bereich umfasst<br />

etwa Verwaltungs gebäude, die<br />

Kantine, das In<strong>for</strong>mationszentrum,<br />

Hilfsgebäude, den Generator, bei<br />

Druckwasserreaktoren auch das<br />

Maschinenhaus mit Turbine. Aufgrund<br />

der fehlenden Berührung mit<br />

radioaktiven Stoffen, die mit dem<br />

Reaktorbetrieb zu tun hatten, und<br />

aufgrund des Umstandes, dass sie<br />

keiner relevanten Direktstrahlung aus<br />

dem Reaktor ausgesetzt waren,<br />

können diese Anlagenteile und Gebäude<br />

von vornherein nicht dadurch<br />

aktiviert oder kontaminiert sein und<br />

es wäre sinnlos, für diese Rückbaumassen<br />

eine Freimessung jeder<br />

anfallenden Reststoffcharge durchzuführen.<br />

Voraussetzung ist aber, dass der<br />

Betreiber diesen „unberührten“ Status<br />

nachweist, indem er die Betriebshistorie<br />

der betroffenen Bereiche<br />

lückenlos darlegt und diese Darlegung<br />

mit Beweissicherungsmessungen<br />

unterfüttert. Dabei spielt auch die<br />

Abgrenzung von nicht reaktorbedingten<br />

und nicht der behördlichen<br />

Kontrolle unterliegenden Kontaminationen<br />

aus dem Fallout von Atomwaffenversuchen<br />

oder dem Reaktorunfall<br />

von Tschernobyl eine Rolle. 8<br />

Das Verfahren ist im Detail nicht im<br />

Regelwerk festgelegt; es wird von der<br />

Behörde in einem Bescheid (meist in<br />

einer SAG) konkret festgelegt. 9<br />

Die<br />

Behördenpraxis ist hinsichtlich der<br />

Kontroll- und An<strong>for</strong>derungsdichte<br />

dabei offenbar nicht einheitlich.<br />

Nach Durchführung des jeweils<br />

bestimmten Verfahrens für einzelne<br />

Anlagenbereiche endet die atomrechtliche<br />

Aufsicht, ohne dass es einer<br />

Freigabe bedarf. 10<br />

ENERGY POLICY, ECONOMY AND LAW 209<br />

5 Vattenfall Europe <strong>Nuclear</strong> Energy GmbH, Kurzbeschreibung für den Abbau des KKB, S. 19; https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/atomausstieg/<br />

Downloads/kurzbeschreibungStilllegungAbbau.html.<br />

6 https://www.preussenelektra.de/content/dam/revu-global/preussenelektra/documents/UnsereKraftwerke/Unterweser/unsere_kraftwerkeunterweserkkuinfotagposter.pdf.<br />

7 Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 23. Juni 2016, BAnz AT<br />

19.07.2016 B7, Ziff. 6.4.<br />

8 Entsorgungskommission (ESK), Freigabe radioaktiver Stoffe und Herausgabe nicht radioaktiver Stoffe aus dem Abbau von Kernkraftwerken, In<strong>for</strong>mationspapier vom<br />

16.07.2018, Langfassung, S. 18; http://www.entsorgungskommission.de/sites/default/files/reports/In<strong>for</strong>mationspapier_ESK67_16072018_hp.pdf.<br />

9 Dazu Niehaus, Entlassung von Gegenständen aus der atomrechtlichen Überwachung bei Kernkraftwerken, in: Burgi (Hrsg.), 15. Deutsches Atomrechtssymposium,<br />

2019, S. 247 (257).<br />

10 Stilllegungsleitfaden (Fn. 7), Ziff. 6.4, S. 15.<br />

Energy Policy, Economy and Law<br />

Disposal of Dismantling Materials from <strong>Nuclear</strong> Facilities – A Legal Inventory ı Christian Raetzke

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