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Titelthema: Bartagamen

Terraristik Wenn das

Terraristik Wenn das Veterinäramt eingreifen muss Kein einfaches Thema hat sich unsere 14-jährige Nachwuchsautorin Marla Witte für ihr Debüt mit einer Hausarbeit im Fach Biologie/Chemie ausgesucht. Die Tochter von DGHT-Fachbeirat Sachkunde/Terraristik und Justitiar Oliver Witte begleitet ihren Vater regelmäßig bei Sachkundeschulungen und Tagungen. Ihre mit der Bestnote bewertete Arbeit befasst sich mit Maßnahmen bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. von Marla Witte In Deutschland werden rund 34 Millionen Haustiere gehalten, wobei vor allem Katzen und Hunde als die beliebtesten gelten (Stand 2019). Bei der Haltung hat der Besitzer seines Haustiers sich an das Tierschutzgesetz zu halten, wobei es irrelevant ist, um welches Tier es sich handelt. Wird der Halter diesen Ansprüchen des Tieres nicht gerecht oder hält sich nicht an die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen, wie beispielsweise ausreichende Bewegung, artgerechtes Futter oder die notwendige Beleuchtung bei Reptilien oder Amphibien, kann das Tier von der zuständigen Behörde beschlagnahmt oder sogar eingezogen werden. Wie kommt es nun also dazu, dass beispielweise rund jeder vierte Hund in Deutschland nicht richtig gehalten wird? Auch das unüberlegte Verschenken von Haustieren zum Geburtstag oder zu Weihnachten stellt ein großes Problem dar, da sich die künftigen Besitzer häufig im Voraus zu wenig über das Tier und dessen Ansprüche informieren. Oftmals sind es die fehlenden Kenntnisse über die Bedürfnisse des Tiers, die letztlich zu einer tierschutzwidrigen Haltung führen. In diesem Artikel sollen sowohl die im Tierschutzgesetz verankerten Anforderungen einer art- und verhaltensgerechten sowie sachkundigen Haltung beschrieben werden als auch die Maßnahmen der Veterinärbehörden bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Regelungen des Tierschutzgesetzes Die grundlegende Regelung hinsichtlich des Haltens von Tieren ist in § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verankert: Die Haltung von Chamäleons (hier Trioceros jacksonii jacksonii) erfordert viel Wissen und darf nur durch sachkundige Personen erfolgen Foto: O. Witte „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“. 72

Terraristik Auch bei „klassischen“ Haustieren gibt es dieselben Tierschutzprobleme, die häufig nur „Exoten“ vorgeworfen werden. Wolfshunde, also Kreuzungen aus Wolf und Hund, sind nicht für Anfänger geeignet und können den Besitzer schnell überfordern. Richtig gehalten dagegen können sie viel Freude bereiten. Foto: O. Witte Diese Gesetzesnorm gilt uneingeschränkt für alle Tiere! Die dortigen Forderungen des Gesetzgebers legen also fest, dass jeder, der ein Tier hält, zu gewährleisten hat, dass die in der Norm aufgeführten Forderungen bei der Haltung eingehalten werden. Schon bei den unter § 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 genannten Anforderungen kommt es regelmäßig zu Verstößen. Typische Beispiele für Verstöße sind: • Haltung von Zwergkaninchen in handelsüblichen, durch den Zoofachhandel angebotenen Käfigen und ausschließliche Fütterung mit „Fertigfuttermitteln“, • Haltung von ausgewachsenen Königspythons in sogenannten „Racksystemen“, • Haltung von Großpapageien in handelsüblichen, durch den Zoofachhandel angebotenen Käfigen. Ursächlich für derartige Verstöße sind schlichtweg fehlende Kenntnisse über die Lebensweise der jeweils gehaltenen Tierart seitens der Tierhalter sowie die nur rudimentäre oder mangelhafte Einholung von Informationen hinsichtlich Haltung und Lebensweise, aber auch die häufig nur unzureichende Information durch den Verkäufer; leider auch durch Verkäufer in Zoohandlungen. Bei den zuvor genannten Problemen kann man durchaus von „hausgemachen Problemen“ seitens des Gesetzgebers Königspythons (Python regius) werden häufig in sogenannten Racksystemen gehalten, obwohl eine solche Haltung insbesondere bei adulten Tieren von den meisten Fachleuten als tierschutzwidrig angesehen wird Foto: O. Witte sprechen. Dieser fordert zwar, dass derjenige, der ein Tier pflegt, über die entsprechenden artspezifischen Kenntnisse verfügen muss, verlangt aber keinen Nachweis darüber, ob der Tierhalter sachkundig ist. Der Nachweis der Sachkunde ist nämlich für private Tierhalter nicht zwingend zu erbringen. Lediglich, wenn ein Tierhalter eine der in § 11 TierSchG genannten Tätigkeiten ausübt, ist ein solcher Nachweis vor deren Aufnahme verpflichtend. Auch der Zoofachhandel kann nicht generell als zuverlässige Informationsquelle empfohlen werden, da die bis vor Jahren noch durchgeführte Ausbildung zum Zoofachhändler eingestellt wurde und das heutige Personal nur noch dann einen Nachweis über die Sachkunde erbringen muss, wenn es direkt mit Verkauf und Beratung von lebenden Tieren beschäftigt ist. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt. Aus diesem Grund sollen die bisherigen Regelungen des § 11 TierSchG nun durch eine Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung ersetzt werden, die 2021 in Kraft treten soll. Erfasst von dieser neuen Verordnung sind der Handel mit Wirbeltieren, der bislang durch die zuvor genannte Norm im TierSchG geregelt wurde. Der entsprechende Entwurf zu dieser Verordnung wurde diversen Verbänden 73

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