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Winter Edition IV2020

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Weitere Infos! Einfach QR-Code abscannen mietZAhlunG im fAlle cOrOnA-bedinGter lAdenschliessunG? Winter-Edition IV/2020 ein rechtstipp von rechtsanwalt wolfgang Kuntz Die Corona-Krise beherrscht seit Anfang des Jahres 2020 das private und öffentliche Leben. Die Gesetzgebung hat dem mit mehreren neuen Regelungen Rechnung getragen, so z.B. gilt im Mietrecht, dass eine Corona-bedingte Kündigung eines Mietverhältnisses - wegen Zahlungsrückstandes - unwirksam ist. Was aber gilt, wenn Ladenlokale und sonstige Gewerberäume Corona-bedingt aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen? Der Sachverhalt In einem aktuellen Fall des Landgerichts Frankfurt a.M. stritten die Parteien um die Zahlung von Gewerberaummiete für den Monat April 2020. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte das Land Hessen die Schließung sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels in der Zeit vom 18.03.2020 bis zum 20.04.2020 verordnet. Für den Monat April entrichtete die Beklagte daraufhin die Miete nicht. Sie war der Ansicht, für die Zeit der Corona-bedingten Schließung nicht zur Mietzinszahlung verpfl ichtet zu sein. Die Entscheidung des Gerichts Die Beklagte sei nicht von der Entrichtung der Miete befreit. In der staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels liege kein Mangel der Mietsache. Ein Mangel liege nur vor, wenn die Beschaffenheit, der Zustand oder die Lage der konkreten Mietsache betroffen seien. Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen dagegen in dessen Risikobereich. Der Vermieter sei gesetzlich nur verpfl ichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermögliche. Vorliegend trage die Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache, also das Risiko, mit dem Mietobjekt, Gewinne erzielen zu können. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließe für den Betroffenen, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen existentiell bedeutsame Folgen eintreten, eine Berufung auf den sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ aus. Die Beklagte hatte hier lediglich Liquiditätsengpässe für den Zeitraum der Schließung geltend gemacht. Solchen Engpässen trage bereits die im Rahmen der Corona-Gesetzgebung im Frühjahr 2020 eingeführte Regelung Rechnung, die den Mieter vor einer Kündigung schützt, soweit er Corona-bedingt seine Miete nicht pünktlich leisten kann. Rechtstipp Mietern von Gewerberäumen ist zu raten, bei eintretenden Zahlungsschwierigkeiten – aufgrund der Corona-Krise – genau zu prüfen, ob die Schwelle zur Bedrohung ihrer Existenz erreicht ist. Dies kann z.B. mit Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers genauer beurteilt werden. Ist dies der Fall, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder anzupassen, beispielsweise durch Herabsetzung des Mietzinses. Ist diese Schwelle nicht erreicht, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Mietforderungen alleine aus diesen Gründen nicht. Die Rechtsprechung zeigt hier vielmehr die klar gegenteilige Tendenz, wie der hier besprochene Fall zeigt. Weitere Info: Rechtanwaltskanzlei – www.muenster-russo.de § rechtstiPP 50 | SaarLorLux ...c›est savoir vivre RECHTSANWÄLTE MÜNSTER & RUSSO PARTNERSCHAFT MBB SAARGEMÜNDER STR. 39 · 66119 SAARBRÜCKEN TEL. 0681/ 950 47-0 · E-MAIL: INFO@MUENSTER-RUSSO.DE PR-Anzeigen

Sie haben einen Schaden ...am Bau? Daniel Minch SACHVERSTÄNDIGER für Bauschadenbewertung Obere Schulstraße 4 · 66292 Riegelsberg · Tel.: 0 68 06 / 49 640 68 info@sachverstaendiger-minch.de · www.sachverstaendiger-minch.de