8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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V. Formelle Anwendungsvoraussetzungen<br />
1. Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(26) Das Zusammenschlussvorhaben fällt in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen. Das Vorhaben betrifft eine Vielzahl inländischer Energiemärkte,<br />
so dass eine Inlandsauswirkung nach § 130 Abs. 2 GWB vorliegt.<br />
(27) Die EU-Kommission ist für das Zusammenschlussvorhaben nicht zuständig, da durch<br />
die Umsätze der beteiligten Unternehmen weder die Umsatzschwellen des Art. 1 Abs. 2<br />
FKVO, noch die des Art. 1 Abs. 3 FKVO erreicht werden.<br />
(28) Die Umsatzschwelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB wird schon allein durch die Umsätze<br />
der ESW AG und ihren verbundenen Unternehmen Enovos Deutschland und SH Landau<br />
erreicht. Auch die zweite Umsatzschwelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist aufgrund<br />
der Inlandsumsätze der ESW AG und der Inlandsumsätze der ESW Gasvertrieb erfüllt.<br />
2. Zusammenschlusstatbestand<br />
(29) Das Zusammenschlussvorhaben erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des<br />
Anteilserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GWB, sowie des Kontrollerwerbs nach § 37<br />
Abs. 1 Nr. 2 GWB.<br />
VI. Wettbewerbliche Würdigung<br />
(30) Enovos Deutschland ist eine regionale Ferngasgesellschaft und beliefert regionale und<br />
lokale Weiterverteiler, sowie Groß- und Industriekunden mit Erdgas. Die ESW Gasvertrieb<br />
ist ein lokaler Weiterverteiler und beliefert Letztverbraucher (Haushalts- und Gewerbe-<br />
bzw. Industriekunden) mit Erdgas. Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich<br />
daher in vertikaler Hinsicht auf den Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen<br />
Weiterverteilern mit Erdgas aus. In horizontaler Hinsicht ergeben sich keine Überschneidungen,<br />
da weder Enovos Deutschland und ESW Gasvertrieb, noch Pfalzgas und ESW<br />
Gasvertrieb auf den selben relevanten, netzbezogen abgegrenzten Märkten für die Belieferung<br />
von RLM- bzw. SLP-Kunden mit Erdgas tätig sind. Auf keinem der betroffenen<br />
Märkte sind durch den geplanten Zusammenschluss horizontale oder vertikale Auswir-