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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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- 32 -<br />

potentielle Wettbewerber hinsichtlich eines Marktzutritts entmutigt und aktuelle Wettbe-<br />

werber von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten werden.<br />

(77) In Fällen der Beteiligung marktbeherrschender Energievorlieferanten an ihren<br />

Stadtwerke- und Regionalversorgerkunden, in denen in der bisherigen Praxis von netz-<br />

bezogen abgegrenzten Märkten ausgegangen wurde, ist ein solcher untersagungsfähi-<br />

ger vertikaler Marktverschlusseffekt in der Vergangenheit selbst bei Minderheitsbeteili-<br />

gungen regelmäßig bejaht worden, falls die Beteiligung des Vorlieferanten an einem<br />

regionalen oder lokalen Weiterverteiler erfolgt, deren etabliertes Vertriebsgebiet dem<br />

eigenen nachgelagert ist. 51 Insbesondere wurde in einem solchen Verhalten die Strate-<br />

gie der Vorlieferanten erkannt, mittels zahlreicher Beteiligungen an regionalen und loka-<br />

len Energieversorgungsunternehmen ihre Absatzgebiete langfristig zu sichern und potentiellen<br />

Wettbewerb abzuwehren. 52<br />

Da das etablierte Vertriebsgebiet der Enovos<br />

Deutschland ein dem etablierten Vertriebsgebiet der ESW Gasvertrieb vorgelagertes<br />

Netz ist, und die Enovos Deutschland bereits mehrere Beteiligungen an Stadtwerken mit<br />

Gasversorgung im Creos-Netzgebiet hält, sind auch im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben<br />

grundsätzlich die Bedingungen für eine Absatzsicherung durch Enovos<br />

Deutschland erfüllt.<br />

(78) Zumindest kurzfristig resultiert aus dem Zusammenschlussvorhaben auch eine<br />

wesentliche Verstärkung der Möglichkeit einer Absatzsicherung. Zwar hält sie bereits vor<br />

dem Zusammenschluss eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 10% an der ESW Gasvertrieb,<br />

die auch mit […] im Aufsichtsrat der ESW Gasvertrieb verbunden ist. Damit ist<br />

es der Anmelderin auch gegenwärtig schon möglich, ihre eigenen Interessen im Zielunternehmen<br />

in beschränktem Umfang durchzusetzen und auf Angebote von konkurrierenden<br />

Erdgasvorlieferanten mit Preissenkungen zu reagieren. Der auf die Enovos<br />

Deutschland einwirkende Preisdruck durch aktuelle und potentielle Wettbewerber, sowie<br />

die durch die Börse gebildeten Referenzpreise für Erdgas bewirken jedoch, dass selbst<br />

das Halten eines Beteiligungsunternehmens als Kunden nur durch Preissenkungen erreicht<br />

werden kann. Denn auch die Energieversorger, an denen Enovos Deutschland<br />

beteiligt ist, schreiben ihre Erdgaslieferverträge aus oder holen Konkurrenzangebote<br />

51<br />

BGH, Beschluss vom <strong>11</strong>. November 2008, WuW/E DE-R 2451, 2461 – E.ON/Stadtwerke Eschwege,<br />

Rn. 59; sowie BKartA <strong>B8</strong>-109/09, Beschluss vom 30. April 2010 – RWE/SW Lingen/SW Radevormwald;<br />

<strong>B8</strong>-163/0<strong>8.</strong> Beschluss vom 5. März 2009 – Saar Ferngas AG/ESW AG; <strong>B8</strong>-93/07, Beschluss vom 23.<br />

Oktober 2007 – RWE/SWKN; <strong>B8</strong>-27/04.<br />

52<br />

BGH, Beschluss vom <strong>11</strong>. November 2008, WuW/E DE-R 2451, 2461 – E.ON/Stadtwerke Eschwege,<br />

Rn. 61 m.w.N.

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