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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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standardisierter Laufzeit in Form von Jahres-, Quartals-, Monats- und Day-Ahead-<br />

Produkten angeboten werden. Alle Auktionen starten zu definierten Zeitpunkten, die in<br />

einem online verfügbaren Auktionskalender hinterlegt sind. Nutzen Transportkunden von<br />

ihnen gebuchte Kapazitäten nicht, sind sie nach § 16 Abs. 1 GasNZV verpflichtet, diese<br />

unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Sekundärkapazitätsplattform, die unter<br />

dem Namen „TRAC-X secondary“ ebenfalls von TRAC-X betrieben wird, anzubieten<br />

(Use-it-or-sell-it-Verfahren) oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stel-<br />

len, der diese wiederum als Primärkapazität vermarktet. Durch diese Regelungen ist es<br />

Transportkunden folglich nicht mehr ohne Weiteres möglich, langfristig Kapazitäten an<br />

Marktübergangspunkten zu reservieren, ohne diese in Anspruch zu nehmen. Somit kann<br />

die Lücke zwischen vertraglichen und physischen Engpässen zu einem großen Teil ge-<br />

schlossen werden.<br />

(57) Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten sind nach Ansicht der Monopol-<br />

kommission nicht vorhanden. 34 Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten<br />

entstünden, wenn Transportkunden mehr Erdgas von einem Marktgebiet in ein anderes<br />

speisen wollten, als technisch realisierbar wäre. Sollten tatsächlich Netzengpässe auf-<br />

treten, gleichen die Netzbetreiber diese durch geeignete Maßnahmen, etwa durch eine<br />

Flussverschiebung durch den Abruf von Lastflusszusagen, aus, so dass zumindest aus<br />

Sicht der Transportkunden kein Engpass vorliegt. 35<br />

(58) Auch das sogenannte „Pancaking“ stellt nach Ansicht der <strong>Beschlussabteilung</strong> aufgrund<br />

der Reduzierung der Marktgebiete auf Gaspool und NetConnectGermany kein solch<br />

starkes Wettbewerbshemmnis mehr dar, das eine Trennung des räumlichen Marktes für<br />

die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern in verschiedene Marktgebiete<br />

rechtfertigen könnte. Zu einem „Pancaking“, also einer Aufsummierung von Entry- und<br />

Exitentgelten kommt es in einem Zweivertragsmodell dann, wenn das zu transportierende<br />

Gas eines Transportkunden mehrere Marktgebiete passieren muss. Dabei müssen<br />

die Netzbetreiber die Nämlichkeit des Gases nicht gewährleisten (§ 8 Abs. 1 S. 2<br />

GasNZV), so dass der über mehrere Marktgebiete hinweg festgelegte Transportpfad in<br />

der Regel fiktiver Natur ist. Das Pancaking führt dazu, dass ein Transport in fremde<br />

Markgebiete teurer ist als ein Transport innerhalb eines Marktgebietes. Es wirkt umso<br />

stärker als Handelshemmnis zwischen den Marktgebieten, je größer die Zersplitterung<br />

34<br />

Monopolkommission 20<strong>11</strong>, Sondergutachten 59 „Energie 20<strong>11</strong>: Wettbewerbsentwicklung mit Licht und<br />

Schatten“, Rn. 200 u. 202.<br />

35<br />

ebd.

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