8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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standardisierter Laufzeit in Form von Jahres-, Quartals-, Monats- und Day-Ahead-<br />
Produkten angeboten werden. Alle Auktionen starten zu definierten Zeitpunkten, die in<br />
einem online verfügbaren Auktionskalender hinterlegt sind. Nutzen Transportkunden von<br />
ihnen gebuchte Kapazitäten nicht, sind sie nach § 16 Abs. 1 GasNZV verpflichtet, diese<br />
unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Sekundärkapazitätsplattform, die unter<br />
dem Namen „TRAC-X secondary“ ebenfalls von TRAC-X betrieben wird, anzubieten<br />
(Use-it-or-sell-it-Verfahren) oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stel-<br />
len, der diese wiederum als Primärkapazität vermarktet. Durch diese Regelungen ist es<br />
Transportkunden folglich nicht mehr ohne Weiteres möglich, langfristig Kapazitäten an<br />
Marktübergangspunkten zu reservieren, ohne diese in Anspruch zu nehmen. Somit kann<br />
die Lücke zwischen vertraglichen und physischen Engpässen zu einem großen Teil ge-<br />
schlossen werden.<br />
(57) Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten sind nach Ansicht der Monopol-<br />
kommission nicht vorhanden. 34 Physische Engpässe an den Marktübergangspunkten<br />
entstünden, wenn Transportkunden mehr Erdgas von einem Marktgebiet in ein anderes<br />
speisen wollten, als technisch realisierbar wäre. Sollten tatsächlich Netzengpässe auf-<br />
treten, gleichen die Netzbetreiber diese durch geeignete Maßnahmen, etwa durch eine<br />
Flussverschiebung durch den Abruf von Lastflusszusagen, aus, so dass zumindest aus<br />
Sicht der Transportkunden kein Engpass vorliegt. 35<br />
(58) Auch das sogenannte „Pancaking“ stellt nach Ansicht der <strong>Beschlussabteilung</strong> aufgrund<br />
der Reduzierung der Marktgebiete auf Gaspool und NetConnectGermany kein solch<br />
starkes Wettbewerbshemmnis mehr dar, das eine Trennung des räumlichen Marktes für<br />
die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern in verschiedene Marktgebiete<br />
rechtfertigen könnte. Zu einem „Pancaking“, also einer Aufsummierung von Entry- und<br />
Exitentgelten kommt es in einem Zweivertragsmodell dann, wenn das zu transportierende<br />
Gas eines Transportkunden mehrere Marktgebiete passieren muss. Dabei müssen<br />
die Netzbetreiber die Nämlichkeit des Gases nicht gewährleisten (§ 8 Abs. 1 S. 2<br />
GasNZV), so dass der über mehrere Marktgebiete hinweg festgelegte Transportpfad in<br />
der Regel fiktiver Natur ist. Das Pancaking führt dazu, dass ein Transport in fremde<br />
Markgebiete teurer ist als ein Transport innerhalb eines Marktgebietes. Es wirkt umso<br />
stärker als Handelshemmnis zwischen den Marktgebieten, je größer die Zersplitterung<br />
34<br />
Monopolkommission 20<strong>11</strong>, Sondergutachten 59 „Energie 20<strong>11</strong>: Wettbewerbsentwicklung mit Licht und<br />
Schatten“, Rn. 200 u. 202.<br />
35<br />
ebd.