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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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überregionalen Ferngasunternehmen, die Erdgas selbst produzieren oder importieren,<br />

bestimmt. Daraus folgt, dass die auf der zweiten Stufe tätigen regionalen Ferngasgesell-<br />

schaften und die von den überregionalen Ferngasgesellschaften belieferten großen Wei-<br />

terverteiler nur Erdgas an regionale und lokale Weiterverteiler, insbesondere Stadtwerke,<br />

liefern können, das sie zuvor von den überregionalen Ferngasgesellschaften eingekauft<br />

haben. Gleiches gilt für die auf der letzten Stufe tätigen regionalen und lokalen<br />

Weiterverteiler. Auch diese können nur Erdgas an Endkunden liefern, das sie zuvor von<br />

den regionalen Ferngasgesellschaften und den von den überregionalen Ferngasgesellschaften<br />

belieferten großen Weiterverteilern eingekauft haben.<br />

(34) Aus diesen Gründen grenzt die <strong>Beschlussabteilung</strong> entsprechend diesen Marktstufen in<br />

ständiger Entscheidungspraxis 23<br />

einen Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen<br />

Weiterverteilern mit Erdgas durch regionale Ferngasgesellschaften und von den<br />

überregionalen Ferngasgesellschaften belieferte große Weiterverteiler ab, auf dem sich<br />

Ferngasunternehmen ohne eigene Erdgasproduktionskapazitäten und ohne eigenen<br />

Erdgasimport und die von den überregionalen Ferngasgesellschaften belieferten großen<br />

Weiterverteiler als Anbieter betätigen. Nachfrager des Erdgases auf dieser Stufe sind<br />

regionale Weiterverteiler und lokale Weiterverteiler, beispielsweise Stadtwerke.<br />

b) Räumliche Marktabgrenzung<br />

(35) In räumlicher Hinsicht hat die <strong>Beschlussabteilung</strong> die sachlich relevanten Gasmärkte in<br />

ständiger Entscheidungspraxis 24<br />

nach den etablierten Vertriebsgebieten der Ferngasunternehmen,<br />

Regionalversorger und Stadtwerke abgegrenzt, wobei diese Gebiete regelmäßig<br />

durch das jeweilige Netzgebiet der mit dem betroffenen Gasversorger verbundenen<br />

Netzgesellschaft abgebildet werden.<br />

(36) Die räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen Ausweichmög-<br />

25<br />

lichkeiten der Marktgegenseite. Kleinere, räumlich begrenzte Märkte sind zu bilden,<br />

wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen begrenzt<br />

sind. Hierfür können neben wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten auch recht-<br />

23 u.a. <strong>B8</strong>-109/09, Beschluss vom 30. April 2010 - RWE/SW Lingen/SW Radevormwald; <strong>B8</strong>-107/09,<br />

Beschluss vom 30. November 2009 - Integra/Thüga und <strong>B8</strong>-67/09, Beschluss vom 15. Mai 2009 -<br />

EnBW/VNG.<br />

24<br />

ebd.<br />

25<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009, WuW/E DE-R 2477 (2487) – Phonak/Re<br />

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