8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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überregionalen Ferngasunternehmen, die Erdgas selbst produzieren oder importieren,<br />
bestimmt. Daraus folgt, dass die auf der zweiten Stufe tätigen regionalen Ferngasgesell-<br />
schaften und die von den überregionalen Ferngasgesellschaften belieferten großen Wei-<br />
terverteiler nur Erdgas an regionale und lokale Weiterverteiler, insbesondere Stadtwerke,<br />
liefern können, das sie zuvor von den überregionalen Ferngasgesellschaften eingekauft<br />
haben. Gleiches gilt für die auf der letzten Stufe tätigen regionalen und lokalen<br />
Weiterverteiler. Auch diese können nur Erdgas an Endkunden liefern, das sie zuvor von<br />
den regionalen Ferngasgesellschaften und den von den überregionalen Ferngasgesellschaften<br />
belieferten großen Weiterverteilern eingekauft haben.<br />
(34) Aus diesen Gründen grenzt die <strong>Beschlussabteilung</strong> entsprechend diesen Marktstufen in<br />
ständiger Entscheidungspraxis 23<br />
einen Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen<br />
Weiterverteilern mit Erdgas durch regionale Ferngasgesellschaften und von den<br />
überregionalen Ferngasgesellschaften belieferte große Weiterverteiler ab, auf dem sich<br />
Ferngasunternehmen ohne eigene Erdgasproduktionskapazitäten und ohne eigenen<br />
Erdgasimport und die von den überregionalen Ferngasgesellschaften belieferten großen<br />
Weiterverteiler als Anbieter betätigen. Nachfrager des Erdgases auf dieser Stufe sind<br />
regionale Weiterverteiler und lokale Weiterverteiler, beispielsweise Stadtwerke.<br />
b) Räumliche Marktabgrenzung<br />
(35) In räumlicher Hinsicht hat die <strong>Beschlussabteilung</strong> die sachlich relevanten Gasmärkte in<br />
ständiger Entscheidungspraxis 24<br />
nach den etablierten Vertriebsgebieten der Ferngasunternehmen,<br />
Regionalversorger und Stadtwerke abgegrenzt, wobei diese Gebiete regelmäßig<br />
durch das jeweilige Netzgebiet der mit dem betroffenen Gasversorger verbundenen<br />
Netzgesellschaft abgebildet werden.<br />
(36) Die räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen Ausweichmög-<br />
25<br />
lichkeiten der Marktgegenseite. Kleinere, räumlich begrenzte Märkte sind zu bilden,<br />
wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen begrenzt<br />
sind. Hierfür können neben wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten auch recht-<br />
23 u.a. <strong>B8</strong>-109/09, Beschluss vom 30. April 2010 - RWE/SW Lingen/SW Radevormwald; <strong>B8</strong>-107/09,<br />
Beschluss vom 30. November 2009 - Integra/Thüga und <strong>B8</strong>-67/09, Beschluss vom 15. Mai 2009 -<br />
EnBW/VNG.<br />
24<br />
ebd.<br />
25<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009, WuW/E DE-R 2477 (2487) – Phonak/Re<br />
Sound.