8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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) Räumliche Marktabgrenzung<br />
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(90) In räumlicher Hinsicht grenzte die <strong>Beschlussabteilung</strong> den Markt für die Belieferung von<br />
SLP-Kunden und den Markt für die Belieferung von RLM-Kunden mit Erdgas durch regi-<br />
onale und lokale Weiterverteiler bisher in ständiger Entscheidungspraxis 64<br />
nach dem<br />
etablierten Vertriebsgebiet des regionalen oder lokalen Weiterverteilers ab, welches<br />
durch das jeweilige Netzgebiet der mit dem betroffenen Gasversorger verbundenen<br />
Netzgesellschaft abgebildet wird. In Bezug auf die strukturellen Gegebenheiten des<br />
Saarlandes und von Rheinland-Pfalz hält die <strong>Beschlussabteilung</strong> diese Abgrenzung zumindest<br />
in dem vorliegenden Fall nach wie vor für die angemessenste Beurteilungsgrundlage.<br />
Zwar sind auch hier seitens des Gesetzgebers und der BNetzA Rahmenbedingungen<br />
geschaffen worden, die Haushalts- und Industriekunden einen problemlosen<br />
Lieferantenwechsel ermöglichen, und ein geringer Teil der Letztverbraucher hat innerhalb<br />
der letzten zwei Jahre auch von seiner Wechselmöglichkeit Gebrauch gemacht<br />
(dazu unter Rn. (91) ff.). Die Stadtwerke und regionalen Weiterverteiler verfügen in den<br />
nach den etablierten Vertriebsgebieten abgegrenzten, netzbezogenen Märkten jedoch<br />
nach wie vor über sehr hohe Marktanteile, während sie außerhalb ihres angestammten<br />
Absatzgebietes nur in untergeordnetem Umfang tätig sind, so dass eine weitere als<br />
netzbezogene Marktabgrenzung die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht geeignet wiedergeben<br />
würde (dazu unter den Rn. (97) ff.). Zudem gibt es weitere Marktzutrittsschranken.<br />
(91) Seit der Verabschiedung der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und<br />
Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas (GeLi Gas)<br />
durch die BNetzA im August 2007 und die Umsetzung der Richtlinien zum 1. August<br />
2008 ist ein Lieferantenwechsel für Letztverbraucher problemlos möglich. Insbesondere<br />
verpflichten die Richtlinien die Netzbetreiber, für die Durchführung eines Lieferantenwechsels<br />
bei einem Letztverbraucher bundesweit einheitliche Verfahren anzuwenden<br />
und geben ein „Rucksackprinzip“ vor, nach dem bei einem Lieferantenwechsel der neue<br />
Lieferant die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen<br />
Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen kann, wenn ihm<br />
die Versorgung des neu erworbenen Kunden ansonsten nicht möglich ist (siehe auch §§<br />
41 f. GasNZV).<br />
64 ebd.