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8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt

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4. Stadtholding Landau in der Pfalz GmbH<br />

Mahlastr. 3<br />

76829 Landau in der Pfalz<br />

5. RWE AG<br />

Opernplatz 1<br />

45128 Essen<br />

- 2 -<br />

Beteiligte zu 4.,<br />

Beigeladene,<br />

wegen Prüfung eines gemäß § 39 GWB 1<br />

angemeldeten Zusammenschlussvorhabens hat die<br />

<strong>8.</strong> <strong>Beschlussabteilung</strong> des <strong>Bundeskartellamt</strong>es am 20. März 2012 beschlossen:<br />

I. Das Zusammenschlussvorhaben wird gemäß § 40 Abs. 2 GWB freigegeben.<br />

II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf […] Euro (in Worten: […] Euro) festgesetzt.<br />

Dieser Betrag wird auf die gesondert festzusetzende Gebühr von […] Euro (in Worten:<br />

[…] Euro) für die Anmeldung des Zusammenschlusses angerechnet. Beide Gebühren<br />

werden gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB der Beteiligten zu 3. auferlegt.<br />

I. Das Vorhaben<br />

Gründe<br />

(1) Die Beteiligte zu 3. (nachfolgend: Enovos Deutschland) beabsichtigt, sämtliche<br />

Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2. (nachfolgend: ESW Gasvertrieb) auf die Beteiligte<br />

zu 1. (nachfolgend: ESW AG) zu verschmelzen. Anteilseigner der ESW AG sind zum<br />

heutigen Zeitpunkt Enovos Deutschland mit 51% und die Beteiligte zu 4. (nachfolgend:<br />

SH Landau) mit 49%. Beide Unternehmen sind gleichzeitig alleinige Anteilseigner der<br />

ESW Gasvertrieb, an der Enovos Deutschland 10% der Geschäftsanteile und die SH<br />

Landau 90% der Geschäftsanteile halten.<br />

1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005,<br />

BGBl. I S. 2<strong>11</strong>4 (2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 21 Gesetz vom 25. Mai 2009, BGBl.<br />

I S. <strong>11</strong>02.

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