8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
8. Beschlussabteilung Aktenzeichen: B8-124/11 ... - Bundeskartellamt
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(60) Eine marktgebietsbezogene oder bundesweite Marktabgrenzung wirft auch die Frage<br />
nach einer sachlichen Trennung von L- und H-Gas-Gebieten 38 auf. Eine solche Trennung<br />
hält die <strong>Beschlussabteilung</strong> jedoch nicht für geboten. Zwar sind die H-Gas- und L-<br />
Gas-Netze in Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch voneinander separiert, so<br />
dass kein physischer Transport von konvertiertem H-Gas in ein L-Gas-Gebiet (etwa das<br />
ehemalige Aequamus-Gebiet) möglich ist. 39 Durch die Eingliederung der L-Gas-Netze in<br />
die bestehenden Marktgebiete NetConnect Germany und Gaspool können die verschiedenen<br />
Gasqualitäten jedoch zumindest virtuell gegeneinander substituiert werden. Die<br />
virtuelle Konvertierung des Erdgases in eine andere Qualität erfolgt dabei über die Bilanzierung<br />
der Ein- und Ausspeisungen von H- und L-Gas und betrifft lediglich deren<br />
Saldo. Physische Ungleichgewichte in den L- und H-Gas-Gebieten werden durch den<br />
Einsatz von Regelenergie ausgeglichen. Da dem Marktgebietsverantwortlichen durch<br />
die virtuelle Konvertierung der verschiedenen Gasqualitäten ein erhöhter Aufwand entsteht,<br />
ist dieser zumindest vorläufig von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden, ein<br />
Konvertierungsentgelt zu erheben. 40 Dieses Konvertierungsentgelt ist nach den Vorgaben<br />
der Bundesnetzagentur so zu bemessen, dass lediglich die Kosten der Konvertierung<br />
gedeckt werden. Da der qualitätsübergreifende Handel nicht von vornherein unterbunden<br />
werden soll, darf das Konvertierungsentgelt darüber hinaus nicht größer sein als<br />
die Differenz der Handelspreise von L- und H-Gas. Das Konvertierungsentgelt darf auch<br />
nicht die Differenz der Preise für Regelenergie von L- und H-Gas übersteigen, um Anbietern<br />
von Regelenergie keine Anreize zu bieten, die Salden der L- und H-Gas-Gebiete<br />
durch Konvertierungen in die Höhe zu treiben. 41<br />
Auf dieser Grundlage nimmt die <strong>Beschlussabteilung</strong><br />
in dieser Entscheidung alternativ zur netzbezogenen Marktabgrenzung<br />
38 In Deutschland wird zwischen hochkalorischem Gas (H-Gas) und niederkalorischem Gas (L-Gas)<br />
unterschieden. L-Gas weist einen geringeren Methangehalt und damit einen geringeren Brennwert als H-<br />
Gas auf. L-Gas und H-Gas sind physisch nicht substituierbar. Technisch bestünde jedoch die Möglichkeit,<br />
H-Gas durch Beimischung von Stickstoff in L-Gas zu konvertieren.<br />
39 KEMA, Konzeptstudie zur Integration von H- und L-Gas-Marktgebieten, Endbericht vom 6. August<br />
2010, abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/DieBundesnetzagentur/<br />
Beschlusskammern/BK7/Marktgebiete/Öffentliche Konsultation zur Bildung qualitätsübergreifender<br />
Marktgebiete/Konsultation_Nav_node_v05.html.<br />
40 Beschlusskammer 7 der BNetzA, Beschluss vom 24. Februar 20<strong>11</strong>, Vorläufige Festlegung zur<br />
Bestimmung eines Konvertierungsentgelts für das qualitätsübergreifende Marktgebiet NetConnect<br />
Germany, Beschluss vom 24. August 20<strong>11</strong>, Vorläufige Festlegung zur Bestimmung eines Konvertierungsentgelts<br />
für das qualitätsübergreifende Marktgebiet Gaspool.<br />
41 Beschlusskammer 7 der BNetzA, Eckpunktepapier zur Festlegung eines Konvertierungsentgeltsystems<br />
vom 29. Mai 20<strong>11</strong>, abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetz<br />
agentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/20<strong>11</strong>/20<strong>11</strong>_001bis100/BK7-<br />
<strong>11</strong>002_BKV/Eckpunktepapie_Konvertierungsentgelts_dld.pdf?__blob=publicationFile.