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Wildbrethygiene - Ministerium für Ländlichen Raum und ...

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24 die k<strong>und</strong>ige person<br />

VO (EG) Nr. 853/2004 – Anhang III, Abschnitt IV,<br />

Kapitel 1, Nr. 4<br />

„Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass Jäger ausreichend geschult<br />

sind, um als k<strong>und</strong>ige Personen gelten zu können. Die Ausbildungsgänge sollten<br />

mindestens folgende Gebiete umfassen:<br />

a) normale Anatomie, Physiologie <strong>und</strong> Verhaltensweisen von frei lebendem Wild,<br />

b) abnorme Verhaltensweisen <strong>und</strong> pathologische Veränderungen beim Wild infolge von<br />

Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche<br />

Ges<strong>und</strong>heit bei Verzehr von Wildbret schädigen können,<br />

c) Hygiene- <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften <strong>für</strong> den Umgang mit Wildkörpern nach dem<br />

Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden usw. <strong>und</strong><br />

d) Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch<br />

<strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> auf hygienerechtlichem Gebiet, die <strong>für</strong> das Inverkehrbringen von<br />

Wildbret von Belang sind.“<br />

Die Bescheinigung der k<strong>und</strong>igen Person, wie sie in Bayern <strong>und</strong> im Saarland verwendet wird.<br />

Ein offizieller Vordruck existiert nicht.

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