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Wildbrethygiene - Ministerium für Ländlichen Raum und ...

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Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln<br />

als weitere wesentliche<br />

Forderung der genannten Verordnung<br />

dient ebenfalls der Lebensmittelsicherheit.<br />

Sie ist in Artikel 18<br />

näher definiert <strong>und</strong> erlegt dem Jäger<br />

eine Dokumentationspflicht auf.<br />

Lückenlos hat er zu dokumentieren,<br />

– wo das Wild erlegt oder woher es<br />

bezogen wurde <strong>und</strong><br />

– wohin es – außer bei Abgabe an<br />

den Endverbraucher – abgegeben<br />

wurde.<br />

Rücknahme vom Markt<br />

Hat der Jäger – auch nach Abgabe des<br />

Wildes – den Verdacht, dass das<br />

Lebensmittel den Anforderungen an die<br />

Lebensmittelsicherheit nicht entspricht,<br />

so muss er unverzüglich geeignete<br />

Maßnahmen ergreifen, um es vom<br />

Markt zu nehmen, <strong>und</strong> umgehend die<br />

zuständigen Behörden zu unterrichten.<br />

Ein solcher Fall wäre z. B. gegeben,<br />

wenn ein Jäger der veränderten Milz<br />

eines Feldhasen keine Beachtung<br />

schenkte <strong>und</strong> kurze Zeit später an<br />

Hasen des gleichen Gebietes Tularämie<br />

festgestellt wird.<br />

Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuch:<br />

Dieses B<strong>und</strong>esgesetz<br />

trifft wichtige Aussagen zur<br />

Sicherung des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

<strong>und</strong> des Schutzes vor Täuschung.<br />

allgemein anzuwendende rechtsnormen 75<br />

Danach ist eine irreführende Bezeichnung<br />

zu Herkunft <strong>und</strong> Qualität eines<br />

Lebensmittels verboten. Auf Wild<br />

übertragen, darf demnach weder ein<br />

Stück Rehwild aus Weißrussland als<br />

„Wild von der Alb“ deklariert, noch<br />

eine uralte Geiß unter der Bezeichnung<br />

„zartes Schmalreh“ etikettiert<br />

werden.<br />

Aus dem Lebensmittel-<br />

<strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuch<br />

§ 11<br />

Vorschriften zum Schutz vor<br />

Täuschung<br />

(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter<br />

irreführender Bezeichnung, Angabe<br />

oder Aufmachung gewerbsmäßig in<br />

den Verkehr zu bringen oder <strong>für</strong><br />

Lebensmittel allgemein oder im<br />

Einzelfall mit irreführenden Darstellungen<br />

oder sonstigen Aussagen zu<br />

werben. Eine Irreführung liegt<br />

insbesondere dann vor, wenn<br />

1. bei einem Lebensmittel zur<br />

Täuschung geeignete Bezeichnungen,<br />

Angaben, Aufmachungen, Darstellungen<br />

oder sonstige Aussagen über<br />

Eigenschaften, insbesondere über Art,<br />

Beschaffenheit, Zusammensetzung,<br />

Menge, Haltbarkeit, Ursprung,<br />

Herkunft oder Art der Herstellung oder<br />

Gewinnung verwendet werden,<br />

2. [ … ]

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