Wildbrethygiene - Ministerium für Ländlichen Raum und ...
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Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln<br />
als weitere wesentliche<br />
Forderung der genannten Verordnung<br />
dient ebenfalls der Lebensmittelsicherheit.<br />
Sie ist in Artikel 18<br />
näher definiert <strong>und</strong> erlegt dem Jäger<br />
eine Dokumentationspflicht auf.<br />
Lückenlos hat er zu dokumentieren,<br />
– wo das Wild erlegt oder woher es<br />
bezogen wurde <strong>und</strong><br />
– wohin es – außer bei Abgabe an<br />
den Endverbraucher – abgegeben<br />
wurde.<br />
Rücknahme vom Markt<br />
Hat der Jäger – auch nach Abgabe des<br />
Wildes – den Verdacht, dass das<br />
Lebensmittel den Anforderungen an die<br />
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht,<br />
so muss er unverzüglich geeignete<br />
Maßnahmen ergreifen, um es vom<br />
Markt zu nehmen, <strong>und</strong> umgehend die<br />
zuständigen Behörden zu unterrichten.<br />
Ein solcher Fall wäre z. B. gegeben,<br />
wenn ein Jäger der veränderten Milz<br />
eines Feldhasen keine Beachtung<br />
schenkte <strong>und</strong> kurze Zeit später an<br />
Hasen des gleichen Gebietes Tularämie<br />
festgestellt wird.<br />
Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuch:<br />
Dieses B<strong>und</strong>esgesetz<br />
trifft wichtige Aussagen zur<br />
Sicherung des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
<strong>und</strong> des Schutzes vor Täuschung.<br />
allgemein anzuwendende rechtsnormen 75<br />
Danach ist eine irreführende Bezeichnung<br />
zu Herkunft <strong>und</strong> Qualität eines<br />
Lebensmittels verboten. Auf Wild<br />
übertragen, darf demnach weder ein<br />
Stück Rehwild aus Weißrussland als<br />
„Wild von der Alb“ deklariert, noch<br />
eine uralte Geiß unter der Bezeichnung<br />
„zartes Schmalreh“ etikettiert<br />
werden.<br />
Aus dem Lebensmittel-<br />
<strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuch<br />
§ 11<br />
Vorschriften zum Schutz vor<br />
Täuschung<br />
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter<br />
irreführender Bezeichnung, Angabe<br />
oder Aufmachung gewerbsmäßig in<br />
den Verkehr zu bringen oder <strong>für</strong><br />
Lebensmittel allgemein oder im<br />
Einzelfall mit irreführenden Darstellungen<br />
oder sonstigen Aussagen zu<br />
werben. Eine Irreführung liegt<br />
insbesondere dann vor, wenn<br />
1. bei einem Lebensmittel zur<br />
Täuschung geeignete Bezeichnungen,<br />
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen<br />
oder sonstige Aussagen über<br />
Eigenschaften, insbesondere über Art,<br />
Beschaffenheit, Zusammensetzung,<br />
Menge, Haltbarkeit, Ursprung,<br />
Herkunft oder Art der Herstellung oder<br />
Gewinnung verwendet werden,<br />
2. [ … ]