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Neues Dienstrecht auf der Zielgeraden - beim VBS

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__________________________vbs-aktuell 1/2010________________________________<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung mit Bedenken<br />

Um die Reform zu einem Erfolg zu führen,<br />

ist eine Auseinan<strong>der</strong>setzung mit zwei Bedenken<br />

erfor<strong>der</strong>lich:<br />

• Standespolitische Bedenken:<br />

Um ehrlich zu sein, auch als juristischer<br />

Staatsbeamter, <strong>der</strong> gut acht<br />

Jahre in seine juristische Ausbildung<br />

investiert hat, habe ich wenig<br />

Verständnis für standespolitisch<br />

motivierte Bedenken, auch wenn<br />

sie verfassungsrechtlich getarnt<br />

sind. Wenn Gutachter Prof. Dr.<br />

Pechstein das neue L<strong>auf</strong>bahnrecht<br />

als „Modell eine(r) bedenkliche(n)<br />

politische(n) Tendenzentscheidung“<br />

bezeichnet und erklärt, ihm<br />

„erscheine das Modell wie <strong>der</strong><br />

Ressentiment geladene Wunschtraum<br />

eines in politischen Ämtern<br />

<strong>auf</strong>gestiegenen Beamten“ , dann<br />

ist dies kein Ausfluss sachlicher<br />

Argumentation, son<strong>der</strong>n überholtes<br />

Standes- und Kasten-Denken.<br />

Denn die durch Staatsexamina<br />

nachgewiesene juristische Qualifikation<br />

ist sicher für zahlreiche<br />

Dienstposten notwendig, für viele<br />

an<strong>der</strong>e Dienstposten aber nicht<br />

maßgeblich. Warum soll einem<br />

tüchtigen Aufstiegsbeamten mit<br />

ausgeprägten Führungseigenschaften<br />

nicht ein fachlich gut qualifizierter<br />

Jurist zuarbeiten, wenn<br />

damit <strong>der</strong> Gesamterfolg <strong>der</strong> Behörde<br />

besser erreicht werden kann?<br />

• Verfahrensbezogene Bedenken:<br />

Ernster zu nehmen sind die Bedenken,<br />

ein tatsächlich gerechtes<br />

und transparentes Verfahren für<br />

den Aufstieg zu etablieren, das<br />

willkürliche Entscheidungen weitestgehend<br />

ausschließt. Freilich<br />

sind bei <strong>der</strong> bisherigen Aufstiegspraxis<br />

in den Kommunen Fälle einer<br />

überzogenen Protegierung<br />

durch Landrat und Oberbürgermeister<br />

nicht ganz unbekannt. Das<br />

ist aber kein Spezifikum des Aufstiegs,<br />

son<strong>der</strong>n gilt in gleicher Weise<br />

für Beurteilungen und Beför<strong>der</strong>ungen.<br />

Das neue <strong>Dienstrecht</strong> bietet<br />

doch gerade die Chance, manches<br />

besser zu machen als bisher.<br />

Wor<strong>auf</strong> es ankommt:<br />

Sozialer und wirtschaftlicher Aufstieg ist<br />

einer <strong>der</strong> Grundantriebsfe<strong>der</strong>n für Menschen.<br />

Er hängt mit dem Leitbild eines<br />

aktiv gestalteten Lebens zusammen.<br />

Der Staat als Dienstherr steht in beson<strong>der</strong>er<br />

Verantwortung für die Einlösung des<br />

Versprechens, dass Aufstieg möglich ist<br />

und an die persönlichen Fähigkeiten und<br />

Leistungen, nicht aber an das Herkommen<br />

und formale Kriterien gekoppelt wird.<br />

Noch stärker als in Artikel 94 <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Verfassung wird dieses Versprechen<br />

in Artikel 33 Absatz 2 unseres<br />

Grundgesetzes zum Ausdruck gebracht:<br />

„Je<strong>der</strong> Deutsche hat nach seiner Eignung,<br />

Befähigung und Leistung gleichen Zugang<br />

zu jedem öffentlichen Amt.“<br />

Das neue <strong>Dienstrecht</strong> in Bayern kann und<br />

muss dieses Versprechen jetzt einlösen!<br />

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