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Outdoor - An Aus Licht

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Störwirkungen<br />

Beleuchtungsanlagen im Freien können<br />

Störwirkungen auf Menschen, Flora und<br />

Fauna auslösen. Diese sind zu vermeiden.<br />

Solche <strong>Licht</strong>emissionen, die auch <strong>Licht</strong>verschmutzung<br />

genannt werden und Gegenstand<br />

des Emissionsschutzes sind, können<br />

außerdem physiologische Probleme beim<br />

Menschen auslösen. Gute Außenbeleuchtung<br />

berücksichtigt auch solche ökologischen<br />

Aspekte.<br />

Die Norm EN 12464-2 für Arbeitsstätten im<br />

Freien unterscheidet in Umweltzonen E1 bis<br />

E4 und legt für diese Grenzwerte für<br />

• die vertikale Beleuchtungsstärke am<br />

Immissionsort,<br />

• die <strong>Licht</strong>stärke der Leuchten,<br />

<strong>Licht</strong>emissionen<br />

Außenbeleuchtungsanlagen können störende<br />

<strong>Licht</strong>emissionen und dadurch physiologische<br />

und psychologische Probleme beim<br />

Menschen auslösen, weil sie sich zum Beispiel<br />

in ihrer Nachtruhe gestört fühlen.<br />

EN 12464-2 legt zur Begrenzung des vor allem<br />

in den oberen Halbraum ausgesandten <strong>Licht</strong>stroms<br />

künstlicher <strong>Licht</strong>quellen Grenzwerte<br />

fest und will damit zur Vermeidung von „<strong>Licht</strong>verschmutzung“<br />

des nächtlichen Himmels<br />

beitragen und damit das nächtliche Umfeld<br />

sicherer und übersichtlicher gestalten.<br />

Kennzeichen für die Störemission sind:<br />

• die Beleuchtungsstärke E v am Immissionsort,<br />

z. B. auf der Verglasung bzw. Fassade<br />

der Gebäude (vertikale Beleuchtungsstärke),<br />

• die <strong>Licht</strong>stärke I der <strong>Licht</strong>quelle (Leuchte)<br />

in der potenziellen Störrichtung,<br />

• der <strong>An</strong>teil des oberen <strong>Licht</strong>stroms (ULR –<br />

Upward Light Ratio) am Gesamtlichtstrom<br />

der Leuchten. ULR ist der prozentu ale <strong>An</strong>teil<br />

des <strong>Licht</strong>stromes einer Leuchte oder<br />

einer <strong>An</strong>lage, der oberhalb der Horizontalen<br />

(also in Richtung Himmel) abgestrahlt<br />

wird, und zwar bei anlagenspezifischer Gebrauchslage<br />

der Leuchte.<br />

• den nach oben ausgestrahlten <strong>Licht</strong>stromanteil<br />

der Leuchten und<br />

• die Leuchtdichte auf Gebäudefassaden<br />

und von Schildern<br />

fest, um die maximal zulässige Störwirkung<br />

von Außenbeleuchtungsanlagen für Menschen,<br />

Flora und Fauna zu minimieren. Für<br />

bestimmte Zeiträume, die von den Behörden<br />

festgelegt werden und in denen strengere<br />

<strong>An</strong>forderungen an die Begrenzung der Störwirkung<br />

gestellt werden (Beispiel: zwischen<br />

22 Uhr und 6 Uhr für Kurgebiete, Krankenhäuser<br />

und Pflegeanstalten) gibt die Norm<br />

auch deutlich niedrigere Grenzwerte an.<br />

Grenzwerte für Störwirkungen, die von der<br />

Straßenbeleuchtung ausgehen, sind dagegen<br />

bisher nicht genormt.<br />

• die maximale mittlere Leuchtdichte L b auf<br />

angrenzenden Gebäudefassaden und<br />

• die maximale mittlere Leuchtdichte L s von<br />

hellen Schildern, Zeichen, Werbeflächen<br />

usw.<br />

Die Grenzwerte dürfen umso höher sein, je<br />

höher die Gesamthelligkeit des betreffenden<br />

Gebietes ist, die durch die Umfeldzonen E1<br />

bis E4 beschrieben werden. Dabei betrifft<br />

E1 völlig dunkle Bereiche, wie z. B.<br />

Nationalparks, Naturdenkmäler von<br />

herausragender Qualität, geschützte<br />

Stätten etc.<br />

E2 Bereiche niedriger Helligkeit, wie<br />

z. B. Industrie- und Wohngebiete in<br />

ländlicher Umgebung<br />

E3 Bereiche mittlerer Helligkeit, wie z. B.<br />

Industrie- und Wohngebiete in Vororten<br />

E4 Bereiche hoher Helligkeit,<br />

wie z. B. Städte und Geschäftszentren.<br />

Die Grenzwerte nach EN 12464-2 werden<br />

hinsichtlich besonderer Geltungszeiten unterschieden.<br />

Es bleibt den örtlichen Behörden<br />

überlassen, den Zeitpunkt der Gültigkeit<br />

von zusätzlichen Restriktionen hinsichtlich<br />

der Störwirkung künstlicher <strong>Licht</strong>quellen<br />

festzulegen.<br />

Die Grenzwerte nach Tabelle 1.16 gelten für<br />

die objektspezifische Montage der Leuchten.<br />

Wenn zum Beispiel eine Mastansatzleuchte<br />

mit ULR = 0 am Mastausleger mit einer Neigung<br />

von 15° montiert wird, ist ULR > 0 und<br />

diese Montageart nicht mehr in der Umfeldzone<br />

E1 einsetzbar.<br />

Kugelleuchten mit mehr als 25 % des Leuchtenlichtstromes<br />

in den oberen Halbraum sind<br />

nach den <strong>An</strong>forderungen EN 12464-2 in<br />

Arbeitsstätten im Freien grundsätzlich nicht<br />

mehr einsetzbar, nur noch in Verkehrsanlagen<br />

nach EN 13201, für die keine Grenzwerte für<br />

störende <strong>Licht</strong>immissionen festgelegt sind.<br />

Umfeld - Beleuchtungsstärke <strong>Licht</strong>stärke der Leuchte Nach oben Leuchtdichte<br />

zone am Immissionsort in Störrichtung gerichtetes<br />

Ev Ev I I <strong>Licht</strong> Lb (cd/m2 ) Ls (cd/m2 )<br />

lx lx cd cd ULR<br />

vor<br />

Geltungs-<br />

zeitpunkt 1)<br />

nach<br />

Geltungs-<br />

zeitpunkt 1)<br />

vor<br />

Geltungs-<br />

zeitpunkt 1)<br />

nach<br />

Geltungs-<br />

zeitpunkt 1)<br />

% Gebäudefassaden<br />

E1 2 0 2500 0 0 0 50<br />

E2 5 1 7500 500 5 5 400<br />

E3 10 2 10000 1000 15 10 800<br />

E4 25 5 25000 2500 25 25 1000<br />

1) Wenn keine Geltungszeit vorgegeben ist, dürfen die höheren Werte nicht überschritten und es sollen bevorzugt<br />

die niedrigen Werte angewendet werden.<br />

Schilder<br />

1.16 Maximal zulässige lichttechnische Werte zur Begrenzung der Störwirkung von Außenbeleuchtungsanlagen nach EN 12464-2.<br />

333<br />

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