Outdoor - An Aus Licht
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Störwirkungen<br />
Beleuchtungsanlagen im Freien können<br />
Störwirkungen auf Menschen, Flora und<br />
Fauna auslösen. Diese sind zu vermeiden.<br />
Solche <strong>Licht</strong>emissionen, die auch <strong>Licht</strong>verschmutzung<br />
genannt werden und Gegenstand<br />
des Emissionsschutzes sind, können<br />
außerdem physiologische Probleme beim<br />
Menschen auslösen. Gute Außenbeleuchtung<br />
berücksichtigt auch solche ökologischen<br />
Aspekte.<br />
Die Norm EN 12464-2 für Arbeitsstätten im<br />
Freien unterscheidet in Umweltzonen E1 bis<br />
E4 und legt für diese Grenzwerte für<br />
• die vertikale Beleuchtungsstärke am<br />
Immissionsort,<br />
• die <strong>Licht</strong>stärke der Leuchten,<br />
<strong>Licht</strong>emissionen<br />
Außenbeleuchtungsanlagen können störende<br />
<strong>Licht</strong>emissionen und dadurch physiologische<br />
und psychologische Probleme beim<br />
Menschen auslösen, weil sie sich zum Beispiel<br />
in ihrer Nachtruhe gestört fühlen.<br />
EN 12464-2 legt zur Begrenzung des vor allem<br />
in den oberen Halbraum ausgesandten <strong>Licht</strong>stroms<br />
künstlicher <strong>Licht</strong>quellen Grenzwerte<br />
fest und will damit zur Vermeidung von „<strong>Licht</strong>verschmutzung“<br />
des nächtlichen Himmels<br />
beitragen und damit das nächtliche Umfeld<br />
sicherer und übersichtlicher gestalten.<br />
Kennzeichen für die Störemission sind:<br />
• die Beleuchtungsstärke E v am Immissionsort,<br />
z. B. auf der Verglasung bzw. Fassade<br />
der Gebäude (vertikale Beleuchtungsstärke),<br />
• die <strong>Licht</strong>stärke I der <strong>Licht</strong>quelle (Leuchte)<br />
in der potenziellen Störrichtung,<br />
• der <strong>An</strong>teil des oberen <strong>Licht</strong>stroms (ULR –<br />
Upward Light Ratio) am Gesamtlichtstrom<br />
der Leuchten. ULR ist der prozentu ale <strong>An</strong>teil<br />
des <strong>Licht</strong>stromes einer Leuchte oder<br />
einer <strong>An</strong>lage, der oberhalb der Horizontalen<br />
(also in Richtung Himmel) abgestrahlt<br />
wird, und zwar bei anlagenspezifischer Gebrauchslage<br />
der Leuchte.<br />
• den nach oben ausgestrahlten <strong>Licht</strong>stromanteil<br />
der Leuchten und<br />
• die Leuchtdichte auf Gebäudefassaden<br />
und von Schildern<br />
fest, um die maximal zulässige Störwirkung<br />
von Außenbeleuchtungsanlagen für Menschen,<br />
Flora und Fauna zu minimieren. Für<br />
bestimmte Zeiträume, die von den Behörden<br />
festgelegt werden und in denen strengere<br />
<strong>An</strong>forderungen an die Begrenzung der Störwirkung<br />
gestellt werden (Beispiel: zwischen<br />
22 Uhr und 6 Uhr für Kurgebiete, Krankenhäuser<br />
und Pflegeanstalten) gibt die Norm<br />
auch deutlich niedrigere Grenzwerte an.<br />
Grenzwerte für Störwirkungen, die von der<br />
Straßenbeleuchtung ausgehen, sind dagegen<br />
bisher nicht genormt.<br />
• die maximale mittlere Leuchtdichte L b auf<br />
angrenzenden Gebäudefassaden und<br />
• die maximale mittlere Leuchtdichte L s von<br />
hellen Schildern, Zeichen, Werbeflächen<br />
usw.<br />
Die Grenzwerte dürfen umso höher sein, je<br />
höher die Gesamthelligkeit des betreffenden<br />
Gebietes ist, die durch die Umfeldzonen E1<br />
bis E4 beschrieben werden. Dabei betrifft<br />
E1 völlig dunkle Bereiche, wie z. B.<br />
Nationalparks, Naturdenkmäler von<br />
herausragender Qualität, geschützte<br />
Stätten etc.<br />
E2 Bereiche niedriger Helligkeit, wie<br />
z. B. Industrie- und Wohngebiete in<br />
ländlicher Umgebung<br />
E3 Bereiche mittlerer Helligkeit, wie z. B.<br />
Industrie- und Wohngebiete in Vororten<br />
E4 Bereiche hoher Helligkeit,<br />
wie z. B. Städte und Geschäftszentren.<br />
Die Grenzwerte nach EN 12464-2 werden<br />
hinsichtlich besonderer Geltungszeiten unterschieden.<br />
Es bleibt den örtlichen Behörden<br />
überlassen, den Zeitpunkt der Gültigkeit<br />
von zusätzlichen Restriktionen hinsichtlich<br />
der Störwirkung künstlicher <strong>Licht</strong>quellen<br />
festzulegen.<br />
Die Grenzwerte nach Tabelle 1.16 gelten für<br />
die objektspezifische Montage der Leuchten.<br />
Wenn zum Beispiel eine Mastansatzleuchte<br />
mit ULR = 0 am Mastausleger mit einer Neigung<br />
von 15° montiert wird, ist ULR > 0 und<br />
diese Montageart nicht mehr in der Umfeldzone<br />
E1 einsetzbar.<br />
Kugelleuchten mit mehr als 25 % des Leuchtenlichtstromes<br />
in den oberen Halbraum sind<br />
nach den <strong>An</strong>forderungen EN 12464-2 in<br />
Arbeitsstätten im Freien grundsätzlich nicht<br />
mehr einsetzbar, nur noch in Verkehrsanlagen<br />
nach EN 13201, für die keine Grenzwerte für<br />
störende <strong>Licht</strong>immissionen festgelegt sind.<br />
Umfeld - Beleuchtungsstärke <strong>Licht</strong>stärke der Leuchte Nach oben Leuchtdichte<br />
zone am Immissionsort in Störrichtung gerichtetes<br />
Ev Ev I I <strong>Licht</strong> Lb (cd/m2 ) Ls (cd/m2 )<br />
lx lx cd cd ULR<br />
vor<br />
Geltungs-<br />
zeitpunkt 1)<br />
nach<br />
Geltungs-<br />
zeitpunkt 1)<br />
vor<br />
Geltungs-<br />
zeitpunkt 1)<br />
nach<br />
Geltungs-<br />
zeitpunkt 1)<br />
% Gebäudefassaden<br />
E1 2 0 2500 0 0 0 50<br />
E2 5 1 7500 500 5 5 400<br />
E3 10 2 10000 1000 15 10 800<br />
E4 25 5 25000 2500 25 25 1000<br />
1) Wenn keine Geltungszeit vorgegeben ist, dürfen die höheren Werte nicht überschritten und es sollen bevorzugt<br />
die niedrigen Werte angewendet werden.<br />
Schilder<br />
1.16 Maximal zulässige lichttechnische Werte zur Begrenzung der Störwirkung von Außenbeleuchtungsanlagen nach EN 12464-2.<br />
333<br />
Technische Hinweise