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Förderung von Forschung und Technologie - Ministerium für ...

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– ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Beihilfe<br />

erhält, genutzt werden, mindestens fünf Jahre im Betrieb des<br />

Ersterwerbers verbleiben<br />

<strong>und</strong> nicht mehr als 25% des gesamten Investitionsvorhabens<br />

kosten (bei kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen kann diese<br />

Grenze überschritten werden) <strong>und</strong><br />

– aktiviert werden.<br />

Ersatzinvestitionen sowie die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

<strong>für</strong> Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe <strong>und</strong> Schienenfahrzeuge<br />

können dagegen nicht gefördert werden.<br />

Für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz können der <strong>Förderung</strong><br />

Investitionskosten <strong>von</strong> maximal 500.000 EUR zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden. Für jeden gesicherten Dauerarbeitsplatz können<br />

maximal 250.000 EUR berücksichtigt werden.<br />

Folgende Investitionsmaßnahmen werden gefördert:<br />

1. Errichtung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsbetrieben<br />

Für die Errichtung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetrieben<br />

werden Investitionszuschüsse oder zinsverbilligte<br />

Darlehen bis zu einem Förderhöchstsatz (Subventionswert) <strong>von</strong><br />

15% der förderfähigen Investitionskosten gewährt<br />

Darüber hinaus können folgende Aufstockungen gewährt werden:<br />

– 3 % bei Investitionen mit einem besonderen strukturpolitischen<br />

Effekt, d.h. es müssen mindestens fünf neue Dauerarbeitsplätze<br />

oder überwiegend Frauenarbeitsplätze geschaffen<br />

werden,<br />

– 3 % bei Investitionen, die <strong>von</strong> kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen<br />

durchgeführt werden<br />

– 3 % bei Investitionen <strong>von</strong> kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen<br />

<strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> Erweiterung <strong>von</strong> Anlagen, die über<br />

die gesetzlichen Vorgaben hinaus vorwiegend dem Umweltschutz<br />

dienen.<br />

Die genannten Fördersätze beziehen sich auf die Investitionskosten<br />

(ohne Aufwendungen <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden).<br />

Alternativ zur sachkapitalbezogenen <strong>Förderung</strong> kann bei Neuerrichtungsvorhaben<br />

eine lohnkostenbezogene <strong>Förderung</strong> gewährt<br />

werden, sofern es sich um neu geschaffene Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher<br />

Qualifikationsanforderung, besonders hoher<br />

Wertschöpfung oder solche in einem Bereich mit besonders hohem<br />

Innovationspotenzial handelt. Zuwendungsfähig sind maximal<br />

Lohnkosten in Höhe <strong>von</strong> 50.000 EUR p.a. je Vollzeitarbeitsplatz.<br />

Darüber hinaus darf die Zuwendung 75% der förderfähigen<br />

Investitionen nicht übersteigen.<br />

Der Basisfördersatz <strong>für</strong> die lohnkostenbezogene <strong>Förderung</strong> beträgt<br />

15 %. Darüber hinaus können folgende Aufstockungen gewährt<br />

werden:<br />

– 3 % bei einem besonderen strukturpolitischen Effekt (siehe<br />

oben)<br />

– 3 % bei kleinen oder mittleren Unternehmen.<br />

2. Erweiterung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsbetrieben<br />

Erweiterungsinvestitionen gewerblicher Unternehmen können nur<br />

gefördert werden, wenn mit den geltend gemachten Investitionen<br />

eine Steigerung der Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens<br />

8<br />

15 % erfolgt. Hierbei kann ein neu geschaffener Ausbildungsplatz<br />

wie 2 Arbeitsplätze gewertet werden. Die Arbeitsplatzvoraussetzungen<br />

gelten nicht <strong>für</strong> neu gegründete Unternehmen innerhalb<br />

eines Zeitraumes <strong>von</strong> 5 Jahren, sofern der Investitionsbetrag –<br />

bezogen auf ein Jahr – die durchschnittlich verdienten Abschreibungen<br />

der letzten 3 Jahre um mindestens 50% übersteigt.<br />

Für die Erweiterung <strong>von</strong> Betriebsstätten sind Zuwendungen<br />

(Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen) bis zu einem Subventionswert<br />

<strong>von</strong> 12 % möglich. Darüber hinaus können auch hier<br />

die unter Punkt 1 genannten Aufstockungen gewährt werden.<br />

Bei sehr großen Erweiterungsvorhaben, die erhebliche öffentliche<br />

Mittel binden würden, wird der Fördersatz im Einzelfall weiter<br />

reduziert.<br />

3. Umstellungs- <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>legende<br />

Rationalisierungs-/Modernisierungsmaßnahmen<br />

Umstellungs- oder gr<strong>und</strong>legende Rationalisierungs-/Modernisierungsmaßnahmen<br />

müssen <strong>für</strong> den Fortbestand des Betriebes <strong>und</strong><br />

zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich<br />

sein <strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte erheblich steigern.<br />

Der Investitionsbetrag muss, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten<br />

3 Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens<br />

100 % übersteigen <strong>und</strong> mindestens 125.000 EUR betragen.<br />

Der Förderhöchstsatz (Subventionswert) des Investitionszuschusses<br />

bzw. zinsverbilligten Darlehens beläuft sich auf 10% der förderfähigen<br />

Investitionskosten, sofern in der zu fördernden Betriebsstätte<br />

die bei Investitionsbeginn bestehende Anzahl <strong>von</strong> Dauerarbeitsplätzen<br />

um nicht mehr als 20 % verringert wird.<br />

Ist in derselben Betriebsstätte bereits eine gr<strong>und</strong>legende Rationalisierung/Modernisierung<br />

gefördert worden, müssen zwischen<br />

dem Beginn der neuen gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierungs-/<br />

Modernisierungsmaßnahme <strong>und</strong> dem Ende der letzten geförderten<br />

gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierung/Modernisierung mindestens 6<br />

Jahre liegen.<br />

4. <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> Fremdenverkehrsbetrieben<br />

Gefördert werden Betriebsstätten, die nicht nur geringfügig der<br />

Beherbergung dienen, d.h. in denen spätestens im 3. Jahr nach<br />

Beendigung des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt<br />

mindestens 30 % des Gesamtumsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen<br />

erzielt werden. Der Höchstbetrag der förderungsfähigen<br />

Investitionskosten je Investitionsvorhaben beläuft sich auf 3<br />

Millionen EUR.<br />

Investitionen <strong>für</strong> Ferienwohnungen (Ferienappartements) werden<br />

nur gefördert, wenn vom Investor neben der Vermietung zusätzliche<br />

Dienstleistungen angeboten <strong>und</strong> die Ferienwohnungen 25 Jahre<br />

fremdenverkehrsgewerblich genutzt <strong>und</strong> nicht Dauermietern überlassen<br />

werden. Als minimales zusätzliches Dienstleistungsangebot<br />

sind Frühstück oder Abendessen, täglicher Service wie beispielsweise<br />

Bettenmachen <strong>und</strong> Zimmerreinigung anzusehen. Vorhandene<br />

Dienstleistungseinrichtungen in einem bereits bestehenden<br />

gewerblichen Betrieb des Investors (Gaststätte, Pension usw.)<br />

können als ausreichender Ersatz gewertet werden.<br />

Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 25.000<br />

EUR, bei Umstellungen oder gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierungs-/<br />

Modernisierungsinvestitionen mindestens 50.000 EUR betragen.<br />

Fremdenverkehrsinvestitionen können im gesamten Gebiet der<br />

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“<br />

gefördert werden.

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