Förderung von Forschung und Technologie - Ministerium für ...
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– ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Beihilfe<br />
erhält, genutzt werden, mindestens fünf Jahre im Betrieb des<br />
Ersterwerbers verbleiben<br />
<strong>und</strong> nicht mehr als 25% des gesamten Investitionsvorhabens<br />
kosten (bei kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen kann diese<br />
Grenze überschritten werden) <strong>und</strong><br />
– aktiviert werden.<br />
Ersatzinvestitionen sowie die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />
<strong>für</strong> Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe <strong>und</strong> Schienenfahrzeuge<br />
können dagegen nicht gefördert werden.<br />
Für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz können der <strong>Förderung</strong><br />
Investitionskosten <strong>von</strong> maximal 500.000 EUR zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden. Für jeden gesicherten Dauerarbeitsplatz können<br />
maximal 250.000 EUR berücksichtigt werden.<br />
Folgende Investitionsmaßnahmen werden gefördert:<br />
1. Errichtung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong><br />
Dienstleistungsbetrieben<br />
Für die Errichtung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetrieben<br />
werden Investitionszuschüsse oder zinsverbilligte<br />
Darlehen bis zu einem Förderhöchstsatz (Subventionswert) <strong>von</strong><br />
15% der förderfähigen Investitionskosten gewährt<br />
Darüber hinaus können folgende Aufstockungen gewährt werden:<br />
– 3 % bei Investitionen mit einem besonderen strukturpolitischen<br />
Effekt, d.h. es müssen mindestens fünf neue Dauerarbeitsplätze<br />
oder überwiegend Frauenarbeitsplätze geschaffen<br />
werden,<br />
– 3 % bei Investitionen, die <strong>von</strong> kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen<br />
durchgeführt werden<br />
– 3 % bei Investitionen <strong>von</strong> kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen<br />
<strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> Erweiterung <strong>von</strong> Anlagen, die über<br />
die gesetzlichen Vorgaben hinaus vorwiegend dem Umweltschutz<br />
dienen.<br />
Die genannten Fördersätze beziehen sich auf die Investitionskosten<br />
(ohne Aufwendungen <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden).<br />
Alternativ zur sachkapitalbezogenen <strong>Förderung</strong> kann bei Neuerrichtungsvorhaben<br />
eine lohnkostenbezogene <strong>Förderung</strong> gewährt<br />
werden, sofern es sich um neu geschaffene Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher<br />
Qualifikationsanforderung, besonders hoher<br />
Wertschöpfung oder solche in einem Bereich mit besonders hohem<br />
Innovationspotenzial handelt. Zuwendungsfähig sind maximal<br />
Lohnkosten in Höhe <strong>von</strong> 50.000 EUR p.a. je Vollzeitarbeitsplatz.<br />
Darüber hinaus darf die Zuwendung 75% der förderfähigen<br />
Investitionen nicht übersteigen.<br />
Der Basisfördersatz <strong>für</strong> die lohnkostenbezogene <strong>Förderung</strong> beträgt<br />
15 %. Darüber hinaus können folgende Aufstockungen gewährt<br />
werden:<br />
– 3 % bei einem besonderen strukturpolitischen Effekt (siehe<br />
oben)<br />
– 3 % bei kleinen oder mittleren Unternehmen.<br />
2. Erweiterung <strong>von</strong> gewerblichen Produktions- <strong>und</strong><br />
Dienstleistungsbetrieben<br />
Erweiterungsinvestitionen gewerblicher Unternehmen können nur<br />
gefördert werden, wenn mit den geltend gemachten Investitionen<br />
eine Steigerung der Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens<br />
8<br />
15 % erfolgt. Hierbei kann ein neu geschaffener Ausbildungsplatz<br />
wie 2 Arbeitsplätze gewertet werden. Die Arbeitsplatzvoraussetzungen<br />
gelten nicht <strong>für</strong> neu gegründete Unternehmen innerhalb<br />
eines Zeitraumes <strong>von</strong> 5 Jahren, sofern der Investitionsbetrag –<br />
bezogen auf ein Jahr – die durchschnittlich verdienten Abschreibungen<br />
der letzten 3 Jahre um mindestens 50% übersteigt.<br />
Für die Erweiterung <strong>von</strong> Betriebsstätten sind Zuwendungen<br />
(Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen) bis zu einem Subventionswert<br />
<strong>von</strong> 12 % möglich. Darüber hinaus können auch hier<br />
die unter Punkt 1 genannten Aufstockungen gewährt werden.<br />
Bei sehr großen Erweiterungsvorhaben, die erhebliche öffentliche<br />
Mittel binden würden, wird der Fördersatz im Einzelfall weiter<br />
reduziert.<br />
3. Umstellungs- <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>legende<br />
Rationalisierungs-/Modernisierungsmaßnahmen<br />
Umstellungs- oder gr<strong>und</strong>legende Rationalisierungs-/Modernisierungsmaßnahmen<br />
müssen <strong>für</strong> den Fortbestand des Betriebes <strong>und</strong><br />
zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich<br />
sein <strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte erheblich steigern.<br />
Der Investitionsbetrag muss, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten<br />
3 Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens<br />
100 % übersteigen <strong>und</strong> mindestens 125.000 EUR betragen.<br />
Der Förderhöchstsatz (Subventionswert) des Investitionszuschusses<br />
bzw. zinsverbilligten Darlehens beläuft sich auf 10% der förderfähigen<br />
Investitionskosten, sofern in der zu fördernden Betriebsstätte<br />
die bei Investitionsbeginn bestehende Anzahl <strong>von</strong> Dauerarbeitsplätzen<br />
um nicht mehr als 20 % verringert wird.<br />
Ist in derselben Betriebsstätte bereits eine gr<strong>und</strong>legende Rationalisierung/Modernisierung<br />
gefördert worden, müssen zwischen<br />
dem Beginn der neuen gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierungs-/<br />
Modernisierungsmaßnahme <strong>und</strong> dem Ende der letzten geförderten<br />
gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierung/Modernisierung mindestens 6<br />
Jahre liegen.<br />
4. <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> Fremdenverkehrsbetrieben<br />
Gefördert werden Betriebsstätten, die nicht nur geringfügig der<br />
Beherbergung dienen, d.h. in denen spätestens im 3. Jahr nach<br />
Beendigung des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt<br />
mindestens 30 % des Gesamtumsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen<br />
erzielt werden. Der Höchstbetrag der förderungsfähigen<br />
Investitionskosten je Investitionsvorhaben beläuft sich auf 3<br />
Millionen EUR.<br />
Investitionen <strong>für</strong> Ferienwohnungen (Ferienappartements) werden<br />
nur gefördert, wenn vom Investor neben der Vermietung zusätzliche<br />
Dienstleistungen angeboten <strong>und</strong> die Ferienwohnungen 25 Jahre<br />
fremdenverkehrsgewerblich genutzt <strong>und</strong> nicht Dauermietern überlassen<br />
werden. Als minimales zusätzliches Dienstleistungsangebot<br />
sind Frühstück oder Abendessen, täglicher Service wie beispielsweise<br />
Bettenmachen <strong>und</strong> Zimmerreinigung anzusehen. Vorhandene<br />
Dienstleistungseinrichtungen in einem bereits bestehenden<br />
gewerblichen Betrieb des Investors (Gaststätte, Pension usw.)<br />
können als ausreichender Ersatz gewertet werden.<br />
Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 25.000<br />
EUR, bei Umstellungen oder gr<strong>und</strong>legenden Rationalisierungs-/<br />
Modernisierungsinvestitionen mindestens 50.000 EUR betragen.<br />
Fremdenverkehrsinvestitionen können im gesamten Gebiet der<br />
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“<br />
gefördert werden.