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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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) Ausnahmefall der Schulpflichterfüllung in Privatschulen<br />

Den groben Rahmen für die Erfüllung der Schulpflicht steckt bereits § 55 Abs. 1<br />

BremSchulG ab. Dieser sieht für die Erfüllung der Schulpflicht lediglich den Regelfall<br />

der Anwesenheit an öffentlichen Schulen vor. Als Ersatzmodell wird allerdings der<br />

Besuch der privaten Ersatzschulen im Lande Bremen zugelassen. Man könnte<br />

aufgrund dieser Vorschrift auf die Idee kommen, dass dies bereits abschließend den<br />

Rahmen die Schulpflichterfüllung absteckt, sprich, dass Unterricht an privaten<br />

Ersatzschulen die einzige Ausnahme der Schulpflichterfüllung an staatlichen Schulen<br />

ist.<br />

Dies wird bereits an dieser Stelle zu verneinen sein. Denn im Einklang mit den<br />

Vorstellungen <strong>des</strong> BVerfG 12 geht die Konzeption <strong>des</strong> BremSchulG an dieser Stelle<br />

zwar grundlegend davon aus, dass der praktischen Konkordanz der im Wettstreit<br />

stehenden Grundrechte im Wesentlichen bereits mit der Zulässigkeit von Privatschulen<br />

genüge getan ist, also im Falle von religiös oder anderweitig motivierten alternativen<br />

Lebensvorstellungen der Kinder und Eltern mit der Möglichkeit <strong>des</strong> Ausweichens auf<br />

Privatschulen ein milderes, angemessenes Mittel der Schulpflichterfüllung vorliegt 13 .<br />

Offenkundig will das BVerfG selbst es damit sein Bewenden haben lassen. Immer<br />

wieder betont es, dass die Eltern beispielsweise kein Recht auf Einrichtung einer<br />

bestimmten Schulform 14 oder auf die Einrichtung von Schulen bestimmter religiöser<br />

oder weltanschaulicher Prägung 15 haben. Das BremSchulG hingegen sieht in § 57<br />

BremSchulG einen weiteren, allgemein gefassten Ausnahmetatbestand vor.<br />

Offenkundig hat der bremische Gesetzgeber also erkannt, dass das vom BVerfG<br />

propagierte zweigleisige Modell nicht allen Lebenslagen und Ausnahmefällen in<br />

ausreichendem Maße gerecht wird, also schlicht nicht immer verhältnismäßig ist.<br />

12 S. .o.<br />

13 Vgl. nur die Darstellung bei v. Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, GG Kommentar, Art. 6, Rn.<br />

222 mit Verweis auf BVerfGE 53, 185, 196 ff. und BVerfGE 41, 29, 46<br />

14 BVerfGE 53, 185, 196 ff.<br />

15 BVerfGE 41, 29, 46.

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