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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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Schulpflichtigen bewegt 33 . Auch das Argument, dass „nicht verantwortungsvolle Kräfte“<br />

eine individuell erteilte Erlaubnis für einzelne Homeschooling-Kinder als „Einfallstor“<br />

nutzen 34 , um so genannte „Parallelgesellschaften“ entstehen zu lassen und zu fördern,<br />

ist bei Lichte betrachtet nicht stichhaltig 35 . Denn wie gesagt handelt es sich bei der<br />

Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 2 BremSchulG um eine besondere<br />

Individualerlaubnis, das heißt, es wäre ohnehin jeder Einzelfall gesondert auf<br />

Stichhaltigkeit zu prüfen. Bislang wird zu diesem Thema von den Schulaufsichts-<br />

behörden jedoch pauschalisierend auf die bisherige Judikatur <strong>des</strong> BVerfG verwiesen,<br />

in denen hauptsächlich die glaubensrechtliche bzw. weltanschauliche Argumentation<br />

das Schwergewicht bildete, ohne dass im Einzelnen auf die Argumente der<br />

Homeschooler eingegangen wird. Dem entsprechend sieht die bremische<br />

Schulbehörde keinen Anlass, von dem bisherigen Prinzip abzuweichen, obwohl auch<br />

sie erkennt, dass es im Einzelfall „inhaltlich als eine unangemessene Härte aufgefasst“<br />

werden könne, wenn zuverlässigen Eltern von Kindern, die mit dem durch staatliche<br />

Schulen vorgegebenen Lerntempo zumin<strong>des</strong>t Schritt halten, der Heimunterricht versagt<br />

wird 36 .<br />

cc) Mögliche Rechtsanwendungsfehler<br />

Bei § 57 Abs. 2 BremSchulG handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift 37 , das<br />

heißt, auf Tatbestandsseite wird ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet und auf<br />

Rechtsfolgenseite besteht Ermessen. Denn mit dem Begriff <strong>des</strong> „besonderen<br />

Ausnahmefalles“ liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der zudem so allgemein<br />

gehalten ist, dass beinahe jeder einigermaßen außergewöhnlich gelagerte Fall auf die<br />

Definition passt. Auf Rechtsfolgenseite gewährt die „Kann-Vorschrift“ <strong>des</strong> § 57 Abs. 2<br />

33<br />

National Center for Educational Statistics / U.S. Department of Education, Homeschooling in<br />

the United States: 2003 (Bericht vom Februar 2006, NCES 2006-042), S. iii.<br />

34<br />

Siehe z. B. das Sitzungsprotokoll der 31. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft, Deputation<br />

für Bildung zum Tagesordnungspunkt 10, Vorlage L 227 Hausunterricht, Seite 4 a. E.<br />

35<br />

Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Sektenbericht der französischen Regierung: Mivilu<strong>des</strong>,<br />

Bericht an den Premierminister 2006, S. 280 f.; dieser ist in der deutschen Fassung<br />

nachzulesen unter: www.mivilu<strong>des</strong>.gouv.fr/IMG/pdf/Bericht_<strong>des</strong>_Mivilu<strong>des</strong>_2006.pdf.<br />

36<br />

So ausdrücklich: Der Senator für Bildung und Wissenschaft, Beschlussfassung Kaschner<br />

vom 02.11.2006, Vorlage Nr. L 227 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 09.11.2006.<br />

37<br />

S. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7, Rn. 48 ff.<br />

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