Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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Schulpflichtigen bewegt 33 . Auch das Argument, dass „nicht verantwortungsvolle Kräfte“<br />
eine individuell erteilte Erlaubnis für einzelne Homeschooling-Kinder als „Einfallstor“<br />
nutzen 34 , um so genannte „Parallelgesellschaften“ entstehen zu lassen und zu fördern,<br />
ist bei Lichte betrachtet nicht stichhaltig 35 . Denn wie gesagt handelt es sich bei der<br />
Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 2 BremSchulG um eine besondere<br />
Individualerlaubnis, das heißt, es wäre ohnehin jeder Einzelfall gesondert auf<br />
Stichhaltigkeit zu prüfen. Bislang wird zu diesem Thema von den Schulaufsichts-<br />
behörden jedoch pauschalisierend auf die bisherige Judikatur <strong>des</strong> BVerfG verwiesen,<br />
in denen hauptsächlich die glaubensrechtliche bzw. weltanschauliche Argumentation<br />
das Schwergewicht bildete, ohne dass im Einzelnen auf die Argumente der<br />
Homeschooler eingegangen wird. Dem entsprechend sieht die bremische<br />
Schulbehörde keinen Anlass, von dem bisherigen Prinzip abzuweichen, obwohl auch<br />
sie erkennt, dass es im Einzelfall „inhaltlich als eine unangemessene Härte aufgefasst“<br />
werden könne, wenn zuverlässigen Eltern von Kindern, die mit dem durch staatliche<br />
Schulen vorgegebenen Lerntempo zumin<strong>des</strong>t Schritt halten, der Heimunterricht versagt<br />
wird 36 .<br />
cc) Mögliche Rechtsanwendungsfehler<br />
Bei § 57 Abs. 2 BremSchulG handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift 37 , das<br />
heißt, auf Tatbestandsseite wird ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet und auf<br />
Rechtsfolgenseite besteht Ermessen. Denn mit dem Begriff <strong>des</strong> „besonderen<br />
Ausnahmefalles“ liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der zudem so allgemein<br />
gehalten ist, dass beinahe jeder einigermaßen außergewöhnlich gelagerte Fall auf die<br />
Definition passt. Auf Rechtsfolgenseite gewährt die „Kann-Vorschrift“ <strong>des</strong> § 57 Abs. 2<br />
33<br />
National Center for Educational Statistics / U.S. Department of Education, Homeschooling in<br />
the United States: 2003 (Bericht vom Februar 2006, NCES 2006-042), S. iii.<br />
34<br />
Siehe z. B. das Sitzungsprotokoll der 31. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft, Deputation<br />
für Bildung zum Tagesordnungspunkt 10, Vorlage L 227 Hausunterricht, Seite 4 a. E.<br />
35<br />
Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Sektenbericht der französischen Regierung: Mivilu<strong>des</strong>,<br />
Bericht an den Premierminister 2006, S. 280 f.; dieser ist in der deutschen Fassung<br />
nachzulesen unter: www.mivilu<strong>des</strong>.gouv.fr/IMG/pdf/Bericht_<strong>des</strong>_Mivilu<strong>des</strong>_2006.pdf.<br />
36<br />
So ausdrücklich: Der Senator für Bildung und Wissenschaft, Beschlussfassung Kaschner<br />
vom 02.11.2006, Vorlage Nr. L 227 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 09.11.2006.<br />
37<br />
S. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7, Rn. 48 ff.<br />
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