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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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Heimbeschulung ist, wie bereits erwähnt, einfachgesetzlich in Deutschland und seinen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern weitestgehend ungeregelt. Dies liegt daran, dass die Problematik <strong>des</strong><br />

Homeschooling hierzulande bis in die neunziger Jahre hinein nahezu unbekannt war.<br />

Hingegen ist die Bewegung in den Vereinigten Staaten schon seit langem bekannt und<br />

ein anerkannter Bestandteil der schulischen und gesellschaftlichen Landschaft. In<br />

England war Homeschooling sogar schon immer erlaubt. Insgesamt ähnelt die<br />

derzeitige Situation der deutschen Homeschooling-Familien sehr der Lage solcher<br />

Familien in anderen europäischen Ländern und den USA während der siebziger Jahre.<br />

Obwohl auch dort die rechtliche Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen bestand,<br />

zögerten die Schulbehörden, die ersten zu sein, die in ihren Bezirken Homeschoolern<br />

Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Sie befürchteten, dass wenn sie einer einzigen<br />

Familie erlauben würden, ihre Kinder zuhause zu unterrichten, alle Dämme brechen<br />

würden und die Kinder massenweise der Schule fernbleiben. Das Gegenteil war der<br />

Fall. Dies mag daran liegen, dass die Mehrheit der Eltern die Zeit und Mühe nicht<br />

aufwenden wollen, die die selbständige Unterrichtung der Kinder kostet.<br />

Nach Deutschland ist die Homeschooling-Bewegung erst in den neunziger Jahren<br />

„herübergeschwappt“. Trotz nunmehr mehr als 15 Jahren Eingewöhnungszeit hat der<br />

Gesetzgeber das Problem hierzulande jedoch dauerhaft ignoriert. Zwar sehen auch in<br />

Deutschland beinahe alle Schulgesetze der Länder Ausnahmetatbestände 3 von der<br />

allgemeinen Schulpflicht vor. Eine explizite Regelung, die Klarheit schaffen würde,<br />

steht dennoch aus. So entledigt sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung, indem er<br />

die Lösung <strong>des</strong> Problems der Verwaltung und letztlich dann der Rechtsprechung<br />

überantwortet. Gerade die zuständigen Schulbehörden weigern sich jedoch aus der<br />

Furcht, eben auch für religiös motivierte „Parallelgesellschaften“ Präzedenzfälle zu<br />

schaffen, vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Homeschooler. Die dann<br />

von den Homeschoolern zumeist in Anspruch genommene Rechtsprechung verschanzt<br />

sich aus eben demselben Angstgefühl hinter einer Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG, die zu<br />

völlig anderen Sachverhalten gesprochen wurde. Gemeinsamkeiten und Unterschiede<br />

der damals und heute auftretenden Fälle und die damit korrespondierende<br />

3<br />

§ 57 Abs. 2 BremSchulG; § 36 Abs. 2 SchulG LSA, § 40 Abs. 2 HambSchulG; § 41 Abs. 2 S. 2<br />

i. V. m. § 48 Abs. 2 SchulG M-V; § 76 Abs. 1 SchulG B-W; § 36 Abs. 4 BbgSchulG; § 41 Abs. 3<br />

S. 3 BerlSchulG; § 60 Abs. 2 HessSchulG; § 63 Abs. 5 NdsSchG; § 40 Abs. 2 SchulG NRW; §<br />

56 Abs. 2, 3 SchulG RhPf; § 30 Abs. 3 SaarlSchoG i. V. m. § 5 Abs. 3 SaarlSchulPlichtG und §<br />

13 SaarlSchulPlichtG; § 26 Abs. 3 S. 2 SächsSchulG; § 21 Abs. 1 SchulG S-H.<br />

2

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