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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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durch das von den begleitenden Pädagogen entworfene Selbstlernkonzept, auch bei<br />

diesem System der Eigeninitiative der Eltern und Kinder überlassen 27 . Die nordrhein-<br />

westfälische Bildungsministerin Barbara Sommer zeigte sich anlässlich eines Besuchs<br />

der Zirkusschule am 05. März 2007 „erstaunt, mit welcher Selbstverständlichkeit die<br />

Kinder lernen“ und resümierte: „Man sieht, was die Kinder leisten können 28 “. Bereits<br />

ihre Amtsvorgängerin Gabriele Behler hatte postuliert: „Ähnliche Initiativen müssen sich<br />

aber auch in anderen Bun<strong>des</strong>ländern entwickeln. Wir brauchen ein bun<strong>des</strong>weites Netz,<br />

das die reisenden Kinder auffängt 29 “. Letzten En<strong>des</strong> handelt es sich auch bei diesem<br />

Zirkusunterricht um nichts anderes als Homeschooling. Der Grund, warum sich die<br />

Schulbehörden hier kooperativ verhalten, liegt auf der Hand. Zum einen liegt – um es<br />

in der Sprache <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts auszudrücken – eine gesellschaftlich<br />

akzeptierte und gewünschte „Parallelgesellschaft“ vor. Zum anderen besteht hier aber<br />

auch nicht die Gefahr, dass allzu viele Eltern diesem Beispiel folgen werden, da eben<br />

nicht jeder zum Zirkusmenschen geeignet ist.<br />

Darüber hinaus sieht aber auch der Bildungssenat der Freien Hansestadt Bremen<br />

selbst, dass gem. § 57 Abs. 2 BremSchulG Ausnahmen von der derzeit nur in<br />

öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen vorgesehenen Schulpflichterfüllung<br />

notwendigerweise gemacht werden müssen und auch gemacht werden. So erkennt<br />

Joachim Böse vom Bremer Bildungssenat mit Schreiben an die Eheleute Neubronner<br />

vom 21. März 2006 an, dass auch für Minderjährige, „deren Eltern im Ausland arbeiten<br />

oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig sind<br />

(Krankenunterricht)“, Ausnahmen gemacht werden. Dies können jedoch nicht die<br />

einzigen Ausnahmefälle sein, für die § 57 Abs. 2 BremSchulG geschaffen worden ist.<br />

Ein Vergleich zu § 26 Abs. 3 und 4 SächsSchulG zeigt, dass dieser neben dem<br />

geschriebenen Fall <strong>des</strong> Krankenunterrichts ausdrücklich auch unbenannte Fälle der<br />

Befreiung von der Schulpflicht vorsieht. Sicherlich ist das Schulrecht föderalistisch<br />

geregelt, die zu beurteilenden Ausnahmefälle sind jedoch überall ähnlich. Dass eine<br />

Notwendigkeit für die Befreiung Minderjähriger von der Schulpflicht im Einzelfall<br />

27 Http://www.bildungsklick.de/pm/34332/kooperation-mit-der-schule-fuer-circuskinder-in-<br />

hessen-erfolgreich.<br />

28 Das Interview ist abrufbar unter:<br />

http://www.ekir.de/ekir/dokumente/ekir2007-03-05schulefuercircuskinder-sommer51.mp3<br />

29 Das Grußwort für die „Schule für Circuskinder – NRW“ ist abrufbar unter:<br />

http://www.schulefuercircuskinder-nrw.de.<br />

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