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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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die hochgesteckten Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen 147 . Dem gegenüber<br />

wurde bereits oben aufgezeigt, dass Homeschooling die Erfüllung der staatlichen<br />

Bildungs- und Erziehungsziele ebenso leisten kann wie im Normalfall öffentliche<br />

Schulen und private Ersatzschulen. Der Staat hat den modernen Formaten der<br />

Heimbeschulung (beispielsweise jetzt Clonlara 148 ) jedoch seit der Weimarer Republik<br />

keine Chance gegeben, zu beweisen, dass auch Hausunterricht die Bildungs- und<br />

Erziehungsziele erreichen kann. Eine fruchtbare Zusammenarbeit in Form der<br />

Gleichordnung der Erziehungsträger Schule und Eltern könnte beispielsweise, wie bei<br />

dem Modell der Privatschulen, darin liegen, dass die Eltern die Kinder unterrichten und<br />

erziehen, und im Gegenzug dazu sich die Kinder in regelmäßigen Abständen<br />

staatlichen Vergleichstests unterziehen 149 . Sofern die zuhause beschulten Kinder die<br />

durch staatliche und private Schulen vorgegebenen Standards erfüllen oder sogar<br />

übererfüllen 150 , dürfte ein für alle Seiten gangbarer Kompromiss gefunden worden sein.<br />

Ein solches Mittel wäre in den oben genannten Fällen jedenfalls als milder im<br />

Gegensatz zur allgemeinen Schulpflicht anzusehen. Dass Homeschooling bei der<br />

Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele auch gleich wirksam ist, wurde bereits<br />

oben dargelegt 151 .<br />

Von behördlicher Seite aus wird häufig dagegen argumentiert, der allgemeinen<br />

Schulpflicht liege der staatliche Erziehungsauftrag zugrunde, folglich könne und müsse<br />

147<br />

Im Übrigen ergibt sich bereits daraus, dass Homeschooling aufgrund <strong>des</strong> gleichgeordneten<br />

elterlichen Erziehungsrechts eine der staatlichen Schule gleichgeordnete Bildungs-und<br />

Erziehungsform ist (Haus-Schule ist auch Schule), eine Verkürzung <strong>des</strong> Wahlrechts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

zwischen den unterschiedlichen Bildungs- und Erziehungsformen, wenn die Schulpflicht<br />

ausnahmslos durchgesetzt wird. Art. 2 Abs. 1 GG wird somit nicht nur bei den eben<br />

dargestellten „gehandicapten“ Kindern verletzt.<br />

148<br />

Siehe www.clonlara.org.<br />

149<br />

So auch der Erziehungswissenschaftler Volker Ladenthin: „Man sollte Homeschooling aus<br />

meiner Sicht freigeben, aber an starke staatliche Kontrollen binden. Wenn man Homeschooling<br />

unter diesen Bedingungen allgemein erlauben würde, würde man der Debatte ohne großes<br />

Risiko die Spitze nehmen.“ Der Artikel ist abrufbar unter:<br />

www.uni-bonn.de/Aktuelles/Presseinformationen/2006/401.html.<br />

150<br />

Zudem erfüllen auch reguläre Schüler diese Standards bei weitem nicht immer, wie die<br />

PISA-Studie eindrucksvoll bewiesen hat. Homeschooling ist aus diesem Blickwinkel auch dann<br />

eine mildere Alternative, wenn die Standards von Homeschoolern im Einzelfall nicht erfüllt<br />

werden.<br />

151<br />

B. II. 2.<br />

42

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