Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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die hochgesteckten Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen 147 . Dem gegenüber<br />
wurde bereits oben aufgezeigt, dass Homeschooling die Erfüllung der staatlichen<br />
Bildungs- und Erziehungsziele ebenso leisten kann wie im Normalfall öffentliche<br />
Schulen und private Ersatzschulen. Der Staat hat den modernen Formaten der<br />
Heimbeschulung (beispielsweise jetzt Clonlara 148 ) jedoch seit der Weimarer Republik<br />
keine Chance gegeben, zu beweisen, dass auch Hausunterricht die Bildungs- und<br />
Erziehungsziele erreichen kann. Eine fruchtbare Zusammenarbeit in Form der<br />
Gleichordnung der Erziehungsträger Schule und Eltern könnte beispielsweise, wie bei<br />
dem Modell der Privatschulen, darin liegen, dass die Eltern die Kinder unterrichten und<br />
erziehen, und im Gegenzug dazu sich die Kinder in regelmäßigen Abständen<br />
staatlichen Vergleichstests unterziehen 149 . Sofern die zuhause beschulten Kinder die<br />
durch staatliche und private Schulen vorgegebenen Standards erfüllen oder sogar<br />
übererfüllen 150 , dürfte ein für alle Seiten gangbarer Kompromiss gefunden worden sein.<br />
Ein solches Mittel wäre in den oben genannten Fällen jedenfalls als milder im<br />
Gegensatz zur allgemeinen Schulpflicht anzusehen. Dass Homeschooling bei der<br />
Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele auch gleich wirksam ist, wurde bereits<br />
oben dargelegt 151 .<br />
Von behördlicher Seite aus wird häufig dagegen argumentiert, der allgemeinen<br />
Schulpflicht liege der staatliche Erziehungsauftrag zugrunde, folglich könne und müsse<br />
147<br />
Im Übrigen ergibt sich bereits daraus, dass Homeschooling aufgrund <strong>des</strong> gleichgeordneten<br />
elterlichen Erziehungsrechts eine der staatlichen Schule gleichgeordnete Bildungs-und<br />
Erziehungsform ist (Haus-Schule ist auch Schule), eine Verkürzung <strong>des</strong> Wahlrechts <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
zwischen den unterschiedlichen Bildungs- und Erziehungsformen, wenn die Schulpflicht<br />
ausnahmslos durchgesetzt wird. Art. 2 Abs. 1 GG wird somit nicht nur bei den eben<br />
dargestellten „gehandicapten“ Kindern verletzt.<br />
148<br />
Siehe www.clonlara.org.<br />
149<br />
So auch der Erziehungswissenschaftler Volker Ladenthin: „Man sollte Homeschooling aus<br />
meiner Sicht freigeben, aber an starke staatliche Kontrollen binden. Wenn man Homeschooling<br />
unter diesen Bedingungen allgemein erlauben würde, würde man der Debatte ohne großes<br />
Risiko die Spitze nehmen.“ Der Artikel ist abrufbar unter:<br />
www.uni-bonn.de/Aktuelles/Presseinformationen/2006/401.html.<br />
150<br />
Zudem erfüllen auch reguläre Schüler diese Standards bei weitem nicht immer, wie die<br />
PISA-Studie eindrucksvoll bewiesen hat. Homeschooling ist aus diesem Blickwinkel auch dann<br />
eine mildere Alternative, wenn die Standards von Homeschoolern im Einzelfall nicht erfüllt<br />
werden.<br />
151<br />
B. II. 2.<br />
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