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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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Dennoch ist es verblüffend, mit welcher Gleichgültigkeit oder ausdrücklicher<br />

Selbstverständlichkeit die deutsche öffentliche Meinung die staatliche Initiative und<br />

zumin<strong>des</strong>t Mitverantwortung bei der Kin<strong>des</strong>erziehung voraussetzt und akzeptiert 59 .<br />

Um den staatlichen und den gesellschaftlichen Bereich voneinander abzugrenzen,<br />

muss man auf der Suche nach Antworten letztlich immer das Grundgesetz bemühen.<br />

Zwar ist die Schulgesetzgebung im Einzelnen den Ländern überlassen, die<br />

grundsätzlichen gesellschaftspolitischen Wertentscheidungen gibt jedoch das<br />

Grundgesetz vor. Die grundgesetzlichen Prämissen richten sich in diesem Fall an die<br />

jeweilige Lan<strong>des</strong>gesetzgebung 60 . Die Untersuchung der Reichweite der staatlichen<br />

Aufsicht über die Schulen nach Art. 7 Abs. 1 GG nimmt insoweit eine bedeutende<br />

Stellung ein, da hieraus der staatliche Erziehungsauftrag entwickelt wurde, auf den<br />

sich die allgemeine Schulpflicht gründet. Die verfassungsrechtliche Problematik <strong>des</strong><br />

Homeschooling wird also durch Art. 7 Abs. 1 GG überhaupt erst aufgeworfen 61 .<br />

1. Die staatliche Aufsicht über das Schulwesen gem. Art. 7 Abs. 1<br />

GG<br />

a) Zur Institutsgarantie <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Völlig unstreitig ist heutzutage, dass Art. 7 Abs. 1 GG eine institutionelle Garantie der<br />

staatlichen Schulaufsicht beinhaltet 62 . Diese Feststellung wird auch eindeutig vom<br />

Wortlaut <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 1 GG getragen. Doch gerade die gegenüber den<br />

Homeschoolern geltend gemachte angebliche Schulhoheit <strong>des</strong> Staates (im Sinne einer<br />

allumfassenden alleinigen Organisations- und Regelungskompetenz, auf die sich<br />

letztlich die allgemeine Schulpflicht gründet) kann aus dem Begriff der staatlichen<br />

59<br />

So v. Campenhausen, Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft (1967), S. 17.<br />

60<br />

Köttgen, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Erwachsenenbildung, in: Die<br />

Volkshochschule in Recht und Verwaltung (1962), S. 13 ff.<br />

61<br />

Hingegen sehen weder Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen<br />

eigenständigen staatlichen Erziehungsauftrag vor (ganz herrschende Ansicht, vgl. nur v.<br />

Münch/Kunig – Coester-Waltjen, GG-Kommentar, Art. 6, Rn. 86 m. N., anders nur Jeand´Heur,<br />

Verfassungsrechtliche Schutzgebote, S. 13, 19) und scheiden somit als Grundlage einer<br />

allgemeinen Schulpflicht bereits von vornherein aus.<br />

62<br />

Siehe z. B. v. Münch/Kunig – Hemmrich, GG-Kommentar, Art. 7, Rn. 3.<br />

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