Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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Bereich angeht. Vielmehr hat der schulische Erziehungsauftrag lediglich dienende und<br />
ergänzende Funktion. Keinesfalls jedoch kann der schulische Erziehungsauftrag die<br />
Elternverantwortung im Bereich der Schule substituieren oder verdrängen 109 . Es wird<br />
im Folgenden darum gehen, die Basis für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen<br />
Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag zu finden.<br />
3. Zur Lösung <strong>des</strong> Konkurrenzproblems zwischen staatlichem und<br />
elterlichem Erziehungsrecht<br />
Wie bereits aufgezeigt wurde, liegt die Gleichordnung von staatlichem und elterlichem<br />
Erziehungsrecht nicht unbedingt nahe, da der herkömmliche schulrechtliche<br />
Aufsichtsbegriff durchaus umstritten ist und im Gegensatz dazu das Elternrecht nach<br />
überwiegender Ansicht ein dem Staate vorausliegen<strong>des</strong> Recht ist 110 .<br />
a) Herkömmlicher Lösungsansatz (Separationsthese)<br />
Der Konflikt, dass das Elternrecht dem Staate vorausliegt, wurde in der Literatur<br />
mehrheitlich dadurch aufgelöst, dass zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht an<br />
sich und dem Elternrecht in der Schule differenziert wird 111 . Letzteres soll nur von<br />
begrenzter Reichweite sein. Dem entsprechend soll der Staat in der Schule die<br />
maßgeblich erziehende Rolle ausüben und die Eltern im außerschulischen Bereich<br />
(Separationsthese). Gestützt wird diese Ansicht darauf, dass sich in der<br />
Bun<strong>des</strong>verfassung lediglich an einer Stelle ein Hinweis darauf finde, die darauf<br />
hinweist, dass Eltern innerhalb der Schule ein Mitbestimmungsrecht zusteht – und<br />
zwar in Art 7 Abs. 2 GG hinsichtlich der Teilnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> am<br />
Religionsunterricht 112 . Dahingehend entspricht es der wohl überwiegenden Ansicht,<br />
dass Elternrecht und Demokratieprinzip ausreichend gewahrt sind, wenn den Eltern in<br />
109<br />
Vgl. zum Ganzen v. Mangoldt/Klein/Starck - Robbers, GG Kommentar, Art. 6, Rn. 219.<br />
110<br />
S. dazu bereits oben unter 2.<br />
111<br />
Vgl. nur Schmitt – Kammler, Elternrecht und schulisches Erziehungsrecht nach dem<br />
Grundgesetz (1983), S. 52 ff.; v. Mangoldt/Klein/Starck - Robbers, GG Kommentar, Art. 6, Rn.<br />
218; ähnlich v. Campenhausen, Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft (1967), S.<br />
32 ff.<br />
112<br />
V. Münch/Kunig – Coester-Waltjen, GG-Kommentar, Art. 6, Rn. 91.<br />
32