Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
an dieser Stelle zu untersuchen, inwieweit dieser Befund sich mit dem Bildungs- und<br />
Erziehungsauftrag der Schule gem. §§ 3 ff. BremSchulG vereinbaren lässt.<br />
1. Was umfasst der Bildungs- und Erziehungsauftrag?<br />
Art. 26 BremLV i. V. m. § 3 BremSchulG legt fest, dass die Schule gemäß der<br />
Bremischen Lan<strong>des</strong>verfassung (Art. 26, 27 BremLV) einen Bildungs- und<br />
Erziehungsauftrag innehat. Art. 26 BremLV sieht beispielsweise vor:<br />
„die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde je<strong>des</strong><br />
Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht,<br />
zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen<br />
Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft, die Erziehung zu einem<br />
Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den<br />
Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die Erziehung zum eigenen<br />
Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und<br />
notwendig Erkannte zu tun, die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben <strong>des</strong> eigenen<br />
Volkes und fremder Völker und die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und<br />
Umwelt.“<br />
Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag geht damit über die reine Wissensvermittlung<br />
hinaus und wird durch die in § 5 BremSchulG genannten Lernziele weiter konkretisiert.<br />
2. Homeschooling kann den Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
erfüllen<br />
Interessant sind im Rahmen der Erziehungsziele <strong>des</strong> § 26 BremLV vor allem die<br />
stärker gemeinschaftsbezogenen Erziehungsziele wie die Erziehung zu einer<br />
Gemeinschaftsgesinnung hinsichtlich der Menschenwürde, sozialer Gerechtigkeit und<br />
politischer Verantwortung und die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem<br />
allgemeinen Wohl verpflichtet. Diese gemeinschaftsbezogenen Erziehungsziele sind<br />
Ausdruck <strong>des</strong> allgemeinen Willens zur Prävention und Bekämpfung von<br />
Parallelgesellschaften, ganz so wie es das BVerfG postuliert. Es muss insoweit<br />
hinterfragt werden, ob Homeschooling, das begehrt, im Einzelfall eine Alternative zur<br />
18