Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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Aufsichtsrechte zu beschränken 86 . Letztlich wird die Reichweite <strong>des</strong> Aufsichtsbegriffes<br />
aber maßgeblich durch die konkurrierenden Grundrechte, hier insbesondere durch das<br />
Elternrecht, bestimmt 87 . Die Reichweite <strong>des</strong> Elternrechts ist daher von besonderem<br />
Interesse.<br />
2. Das Elternrecht als ein dem Staate vorausliegen<strong>des</strong> Recht<br />
a) Zu den Eltern und anderen alternativen Schulträgern<br />
Der Gedanke, andere Kräfte als den Staat selbst zum Träger der Schule zu machen,<br />
ist nicht neu. Pöggeler beispielsweise forderte nach der Gründung der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland den Staat auf, sich von der Schulträgerschaft zurückzuziehen, weil er<br />
genügend andere Schulträger vorfinde 88 . Die Aufgabe der Gegenwart wurde seinerzeit<br />
häufig in der Loslösung <strong>des</strong> Schulwesens insgesamt aus der Staatsverwaltung<br />
gesehen 89 . Diskutiert wurden im 19. Jahrhundert diverse Modelle der Schulaufsicht,<br />
beispielsweise durch die Eltern 90 , die Kirchen oder die Kommunen 91 . Einer der<br />
Vorreiter im Hinblick auf die elterliche Schulträgerschaft war F. W. Dörpfeld 92 . Seiner<br />
Ansicht nach gehörten die Schulen ebenso wie die Kinder den Eltern, die mittels<br />
Elterngenossenschaften das Schulwesen verwalten sollten. Ihm folgend ist auch Mitte<br />
<strong>des</strong> 20. Jahrhunderts noch versucht worden, die Eltern zu den eigentlichen Trägern<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Erziehungswesens zu machen 93 . Thielike vertrat sogar die Ansicht,<br />
86<br />
Vgl. Fuß, Verwaltung und Schule, VVDStRL 23, (1966), S. 199 ff., 206 f., 215 f.<br />
87<br />
Vgl. Löhning, Der Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes im Schulverhältnis (1972), S. 148.<br />
88<br />
Pöggeler, Schule und Staat im Lichte der christlichen Lehre vom Menschen, von der<br />
Erziehung und vom Staate, in: Schule und Staat, Studien und Berichte der Katholischen<br />
Akademie in Bayern (1959), S. 91, 143.<br />
89<br />
Pöggeler, Der pädagogische Fortschritt und die verwaltete Schule (1960), S. 47; v. Hippel,<br />
Schulverfassung und Demokratie, in: DÖV 1950, 601-605.<br />
90<br />
So z. B. unter Anregung Oestreichs 1919 im Schulausschuss der SPD Berlin.<br />
91<br />
Die Kritik gegen die staatliche Herrschaft wurde laut Stein, Das Recht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> auf<br />
Selbstentfaltung in der Schule (1967), S. 43, damals zumeist auf die Verletzung der<br />
kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gestützt. Dieses Problem ist seit BVerfGE 26, 228, 239<br />
grundsätzlich als gelöst zu betrachten.<br />
92<br />
Dörpfeld, Das Fundamentalstück einer gerechten, gesunden und friedlichen Schulverfassung<br />
(2. Aufl. 1897, Ges. W. Bd. 7).<br />
93<br />
Vgl. Stein, Elterliche Mitbeteiligung im deutschen Schulwesen, JZ 1957, 11, 17; v. Hippel,<br />
Schulverfassung und Demokratie, DÖV 1950, 601-605.<br />
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