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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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und Schulgesetzen zumeist beibehalten wurde, sah die Rechtsprechung 69 seinerzeit<br />

keinen Anlass, von dem einmal gefundenen schulrechtlichen Aufsichtsbegriff<br />

abzurücken. Auch die einschlägigen Kommentierungen griffen im Anschluss an die<br />

Rechtsprechung teilweise auf den schulrechtlichen Aufsichtsbegriff zurück 70 .<br />

c) Argumente gegen den extensiven Aufsichtbegriff<br />

Im monographischen Schrifttum hingegen regte sich enormer Widerstand gegen die<br />

Übernahme dieses Aufsichtsbegriffes. So wurde ihm entgegengehalten, dieser<br />

Aufsichtsbegriff sei noch „von der Vorstellung der Allmacht <strong>des</strong> absoluten Staates“<br />

geprägt 71 . Zudem hätte sich gegenüber der Weimarer Reichsverfassung der „geistige<br />

und weltanschauliche Hintergrund“ <strong>des</strong> Grundgesetzes geändert 72 . Der schulrechtliche<br />

Aufsichtsbegriff sei insoweit nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen 73 .<br />

Peters 74 resümierte gar, der Begriff Schulaufsicht umfasse nach Wortsinn <strong>des</strong> Wortes<br />

Aufsicht und der Verwendung in anderen Bestimmungen <strong>des</strong> Grundgesetzes eben<br />

nicht mehr als die bloße Rechtsaufsicht. Ansonsten wäre dieser nach der Auffassung<br />

von Fuß auch schlicht verfassungswidrig 75 .<br />

Dem hat sich die damalige herrschende Rechtsprechung nicht angeschlossen 76 . Diese<br />

Rechtsprechung ist in der Folgezeit weiter vertieft worden, sodass die heute<br />

herrschende Rechtsprechung 77 und Teile der Kommentarliteratur 78 wie<br />

69<br />

BVerwGE 5, 153, 157; 6, 101, 104; 18, 38 ff.; 18, 40 ff.; 21, 289; OVG Münster OVGE 8, 290;<br />

10, 115; DVBl 1962, 270; RWS 1964, 118; OVG Lüneburg OVGE 9, 430; Hess StGH DÖV<br />

1958, 464; OVG Hamburg NJW 1956, 1173 ff.; BayVerfGH 4, 252 ff.<br />

70<br />

V. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz (2. Aufl. 1957), Art. 7 Anm. III 2 f., S. 281 stellt<br />

fest, „dass die im bisherigen Recht und in der überkommenen Verwaltungspraxis über den<br />

Inhalt und Umfang der Schulaufsicht entwickelten Rechtssätze weitergelten.“; In die gleiche<br />

Richtung auch Spitta, Kommentar zur Bremischen Verfassung von 1947 (1960), S. 74.<br />

71<br />

Heckel, Schulverwaltung, in: Peters, (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und<br />

Praxis, Bd. 2 (1957), S. 131.<br />

72<br />

Stephany, Staatliche Schulhoheit und kommunale Selbstverwaltung (1964), S. 28.<br />

73<br />

Vgl. Perschel, Staatliche Schulaufsicht und kommunale Selbstverwaltung nach dem<br />

Grundgesetz, in: RWS, 1962, 101, 109.<br />

74<br />

Peters, Die höhere Schule als Gemeindeeinrichtung, in: Der Städtetag 1952, S. 99–105.<br />

75<br />

Fuß, Verwaltung und Schule, VVDStRL 23, (1966), S. 205 ff., 215 ff., 218, 244 f.<br />

76 Siehe nur OVG Münster OVGE 8, 290, 298.<br />

77 BVerfGE 53, 185, 196; 59, 360, 377; BVerwGE 47, 201, 204; 64, 308, 313.<br />

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