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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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„Denn es ist die einzige Stelle, an der die Verfassung von einem ‚natürlichen´ Recht spricht.<br />

Damit soll betont werden, dass das elterliche Erziehungsrecht seine Existenz nicht einer<br />

Ableitung aus der staatlichen Ordnung verdankt, sondern der staatlichen Ordnung bereits<br />

vorgegeben ist. Es handelt sich um ein vorstaatliches Recht, das von der Rechtsordnung und<br />

der Betätigung der staatlichen Gewalt zu gewährleisten und zu schützen ist.“<br />

Diese naturrechtliche Konzeption wurde Mitte <strong>des</strong> 20. Jahrhunderts herrschend<br />

vertreten 100 . Dennoch, so von Campenhausen, sei aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG kein<br />

ausschließlicher Erziehungsanspruch der Eltern herzuleiten 101 . Was aber, wenn nicht<br />

die Ausschließlichkeit <strong>des</strong> elterlichen Erziehungsanspruchs, soll daraus folgen, wenn<br />

das Elternrecht der staatlichen Ordnung vorausliegt?<br />

bb) Konsequenzen der Einordnung als ein dem Staate<br />

vorausliegen<strong>des</strong> Recht<br />

Von Campenhausen liefert selbst keine Antwort auf diese Frage. Zwar erwähnt er,<br />

dass die Eltern folgerichtig „dem Rang und der Bedeutung nach der erste<br />

nationalsozialistischen Diktatur erklärten die CDU/CSU, die Deutsche Partei und das Zentrum<br />

im Parlamentarischen Rat 1949: „Wir halten nach wie vor an unserem Standpunkt fest, dass<br />

das Erziehungsrecht der Eltern ein gottgegebenes Naturrecht darstellt, das jedem staatlichen<br />

Zugriff entzogen ist.“<br />

99 OVG Lüneburg VRSpr. 8, S. 400.<br />

100 Siehe nur v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1 (2.Aufl. 1957), S. 273, 94 f;<br />

Hamann, Das Grundgesetz (2. Aufl. 1961), S. 117; H. Peters, Elternrecht, Erziehung, Bildung<br />

und Schule, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1 (1960), S. 369 ff.;<br />

OVG Münster DÖV 1985, 465; VGH Stuttgart DÖV 1958, 394, 396; siehe heutzutage<br />

Maunz/Dürig – Maunz, GG, Art. 6, Rn. 22; v. Münch/Kunig – Coester-Waltjen, GG-Kommentar,<br />

Art. 6, Rn. 69 und wohl auch BVerfGE 59, 360, 376. So formuliert auch Ossenbühl, DÖV 1977,<br />

801, 806: „Auch wer dem Gedanken <strong>des</strong> Naturrechts ablehnend gegenübersteht, wird<br />

zugestehen müssen, dass Art. 6 Abs. 2 GG, wenn es das Elternrecht als ,natürliches Recht´<br />

apostrophiert, einem dem Staat vorgegebenen biologisch-physiologisch-sozialen Tatbestand<br />

Rechnung trägt, welcher darin zum Ausdruck kommt, ,dass das Kind kraft Abstammung seine<br />

ursprüngliche und intimste Beziehung zu seinen Eltern hat, dass <strong>des</strong>halb die daraus<br />

herzuleitende Verantwortung der Eltern für das Kind stärker sein muss als die sich aus dem<br />

mittelbaren Verhältnis <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zur umfassenden Gemeinschaft <strong>des</strong> Volkes ergebenden<br />

Pflichten und Rechte <strong>des</strong> Staates.´ “<br />

101 So ohne nähere Begründung v. Campenhausen, Erziehungsauftrag und staatliche<br />

Schulträgerschaft (1967), S. 32.<br />

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