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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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Alltagserfahrung mit anderen Kindern wirksamer erreicht werden. Dem ist zu<br />

entgegnen, dass es sich bei diesem Fall um einen ausschließlich religiös motivierten<br />

Fall von Homeschooling handelte, in dem die Eltern ihre Kinder in der Tat in einem<br />

„Schutzraum“ vor fremden Einflüssen erziehen wollten, so dass dort gegebenenfalls<br />

die Abschottungsargumente noch greifen mochten. Für die übrigen Homeschooler aber<br />

kann dieses Argument so pauschal nicht gelten. Wie bereits erwähnt, sind<br />

Homeschooling-Kinder regelmäßig gesellschaftlich integriert, treiben Sport in Vereinen<br />

und sind in ihrem gesellschaftlichen Umfeld sehr engagiert 55 . Die Erfahrung sozialer<br />

Kompetenz und Durchsetzungskraft auch im Umgang mit Andersdenkenden gewinnen<br />

diese Kinder also auf eine gleich wirksame Weise wie beim Schulbesuch. Zudem<br />

betont Erichsen zu Recht 56 , dass das Recht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> auf Selbstentfaltung (Art. 2<br />

Abs. 1 GG) „auch das Recht auf Vereinzelung, Einzelgängertum, Originalität und<br />

kommunikationsabgewandte Privatheit mit einschließt.“ Im Lichte der Verfassung sollte<br />

also nicht überhart über die Homeschooling-Kinder geurteilt werden, wenn es, wie<br />

auch in der regulären Schule, im Eventualfall Eigenbrötler zu erziehen gilt. Schließlich<br />

legt es bereits das Neutralitätsgebot <strong>des</strong> Staates nahe, die Aufgabe der Schule in<br />

erster Linie auf die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen zu beschränken und sich<br />

in Sachen Erziehung und Erziehungszielen zurückzuhalten. Diese Annahme wird vor<br />

allem auch dadurch gestützt, dass das BVerfG selbst in bewusst gewählter<br />

Reihenfolge vom Bildungs- und Erziehungsauftrag spricht 57 .<br />

Festzuhalten ist also, dass Homeschooling die durch Lan<strong>des</strong>verfassung und das<br />

BremSchulG vorgegebenen Ziele und damit den Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

ebenso wie die staatlichen Regelschulen und die anerkannten Privatschulen erfüllen<br />

kann. Im Einzelfall wird es diesen sogar besser erfüllen, wenn es nämlich Kinder mit<br />

individuellen Problemen betrifft, denen das herkömmliche Schulsystem mit seinen<br />

standardisierten Methoden, straffen Zeitplänen und genormten Materialien nicht<br />

beikommen kann. Dies bedeutet letztendlich, dass im Einzelfall durchaus in Erfüllung<br />

<strong>des</strong> Bildungs- und Erziehungsauftrages Ausnahmen nach § 57 Abs. 2 BremSchulG für<br />

Homeschooling-Kinder gemacht werden können. Hier hängt es dann im Ergebnis von<br />

55 Zu den entsprechenden Belegen siehe bereits Fußnote 46.<br />

56 Erichsen, Verstaatlichung der Kin<strong>des</strong>wohlentscheidung? (2. Aufl. 1979), S.27.<br />

57 So Erichsen, Verstaatlichung der Kin<strong>des</strong>wohlentscheidung? (2. Aufl. 1979), S.25 f.<br />

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