Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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Alltagserfahrung mit anderen Kindern wirksamer erreicht werden. Dem ist zu<br />
entgegnen, dass es sich bei diesem Fall um einen ausschließlich religiös motivierten<br />
Fall von Homeschooling handelte, in dem die Eltern ihre Kinder in der Tat in einem<br />
„Schutzraum“ vor fremden Einflüssen erziehen wollten, so dass dort gegebenenfalls<br />
die Abschottungsargumente noch greifen mochten. Für die übrigen Homeschooler aber<br />
kann dieses Argument so pauschal nicht gelten. Wie bereits erwähnt, sind<br />
Homeschooling-Kinder regelmäßig gesellschaftlich integriert, treiben Sport in Vereinen<br />
und sind in ihrem gesellschaftlichen Umfeld sehr engagiert 55 . Die Erfahrung sozialer<br />
Kompetenz und Durchsetzungskraft auch im Umgang mit Andersdenkenden gewinnen<br />
diese Kinder also auf eine gleich wirksame Weise wie beim Schulbesuch. Zudem<br />
betont Erichsen zu Recht 56 , dass das Recht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> auf Selbstentfaltung (Art. 2<br />
Abs. 1 GG) „auch das Recht auf Vereinzelung, Einzelgängertum, Originalität und<br />
kommunikationsabgewandte Privatheit mit einschließt.“ Im Lichte der Verfassung sollte<br />
also nicht überhart über die Homeschooling-Kinder geurteilt werden, wenn es, wie<br />
auch in der regulären Schule, im Eventualfall Eigenbrötler zu erziehen gilt. Schließlich<br />
legt es bereits das Neutralitätsgebot <strong>des</strong> Staates nahe, die Aufgabe der Schule in<br />
erster Linie auf die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen zu beschränken und sich<br />
in Sachen Erziehung und Erziehungszielen zurückzuhalten. Diese Annahme wird vor<br />
allem auch dadurch gestützt, dass das BVerfG selbst in bewusst gewählter<br />
Reihenfolge vom Bildungs- und Erziehungsauftrag spricht 57 .<br />
Festzuhalten ist also, dass Homeschooling die durch Lan<strong>des</strong>verfassung und das<br />
BremSchulG vorgegebenen Ziele und damit den Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
ebenso wie die staatlichen Regelschulen und die anerkannten Privatschulen erfüllen<br />
kann. Im Einzelfall wird es diesen sogar besser erfüllen, wenn es nämlich Kinder mit<br />
individuellen Problemen betrifft, denen das herkömmliche Schulsystem mit seinen<br />
standardisierten Methoden, straffen Zeitplänen und genormten Materialien nicht<br />
beikommen kann. Dies bedeutet letztendlich, dass im Einzelfall durchaus in Erfüllung<br />
<strong>des</strong> Bildungs- und Erziehungsauftrages Ausnahmen nach § 57 Abs. 2 BremSchulG für<br />
Homeschooling-Kinder gemacht werden können. Hier hängt es dann im Ergebnis von<br />
55 Zu den entsprechenden Belegen siehe bereits Fußnote 46.<br />
56 Erichsen, Verstaatlichung der Kin<strong>des</strong>wohlentscheidung? (2. Aufl. 1979), S.27.<br />
57 So Erichsen, Verstaatlichung der Kin<strong>des</strong>wohlentscheidung? (2. Aufl. 1979), S.25 f.<br />
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