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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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unbestimmten Rechtsbegriff <strong>des</strong> „besonderen Ausnahmefalles“ und damit den<br />

Tatbestand von § 57 Abs. 2 BremSchulG. Zudem ist auf Tatbestandsseite wie auf<br />

Rechtsfolgenseite die Interpretation höherrangigen Rechts (siehe dazu noch unten)<br />

maßgeblich zu berücksichtigen. Die pauschale Behauptung, Homeschooling erfülle<br />

generell nicht den Tatbestand <strong>des</strong> „besonderen Ausnahmefalles“, verbietet sich<br />

insoweit.<br />

d) Anwesenheit als unabdingbares Merkmal der Schulpflicht?<br />

Weiteren Aufschluss über Inhalt und Umfang der allgemeinen Schulpflicht gibt<br />

hingegen § 55 Abs. 7 BremSchulG. Danach erstreckt sich die Schulpflicht „auf die<br />

regelmäßige Teilnahme am Unterricht, an Schulfahrten und an den üblichen<br />

verbindlichen Veranstaltungen der Schule.“ Die Schulpflicht stellt sich nach dieser<br />

Sichtweise in erster Linie als Anwesenheitspflicht dar 42 . Unterstellt man einmal, dass<br />

sämtliche Bildungs- und Erziehungsziele auch zu Hause unter qualifizierter Anleitung<br />

interessierter Eltern erreicht werden können, so bleibt als einziges echtes Unter-<br />

scheidungsmerkmal 43 zwischen Homeschooling und traditioneller Regelschule die<br />

Anwesenheitspflicht, sei es in staatlichen oder ersatzweise in privaten Schulen. Von<br />

diesem Standpunkt aus ist es dann nur noch eine Frage der Verhältnismäßigkeit im<br />

Rahmen der Grundrechtsabwägung, ob man die Kinder zum Schulbesuch zwingt oder<br />

sie ihre Lern- und Erziehungserfolge zuhause erleben lässt. Dies wird für die weitere<br />

Untersuchung von einiger Bedeutung sein (s. gleich C.).<br />

Die Anwesenheitspflicht an den Schulen könnte gegebenenfalls dahingehend<br />

missverstanden werden, dass sie den Ausnahmetatbestand nach § 57 Abs. 2<br />

BremSchulG so modifiziert, dass zwar Ausnahmen von der Schulpflicht in öffentlichen<br />

Schulen oder privaten Ersatzschulen möglich sind, dabei aber die Anwesenheit in einer<br />

Ersatzeinrichtung gewahrt werden muss. So äußert sich Joachim Böse vom<br />

Bildungssenat der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 21. März 2006 44<br />

42<br />

Für die Klassifizierung von Schulpflicht als reine Anwesenheitspflicht auch Neumann, Schulund<br />

Hochschulrecht, in: Staats- und Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, S. 87.<br />

43<br />

Insbesondere die deutsche Bezeichnung „Hausschule“ bzw. „Hausbeschulung“ macht<br />

deutlich, dass es sich schließlich auch bei Homeschooling um „Schule“ handelt.<br />

44<br />

Schreiben <strong>des</strong> Senators für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen an<br />

Familie Neubronner vom 21. März 2006.<br />

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