Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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dass im Zusammenspiel von Staat und Eltern als Schulträgern das elterliche<br />
Erziehungsrecht bei entsprechender Begründung vorzugehen hat 133 . Die Maßstäbe für<br />
diese Begründung sollten nicht allzu hoch liegen, da, wie soeben gezeigt, die elterliche<br />
Erziehung sowohl historisch als auch verfassungsrechtlich betrachtet der Regelfall ist.<br />
Im Ergebnis kann jedoch festgehalten werden, dass Homeschooling im Einzelfall<br />
verfassungsgemäß ist.<br />
II. Kollision einer unbeschränkten allgemeinen Schulpflicht mit<br />
dem Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
Aber nicht nur das elterliche Erziehungsrecht steht im verfassungsrechtlichen<br />
Spannungsfeld zum staatlichen Erziehungsrecht in der Schule. Auch das<br />
verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf freie Entfaltung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> selbst (Art. 2 Abs.<br />
1 GG) ist durch die allgemeine Schulpflicht erheblich betroffen. Um eine Verletzung<br />
<strong>des</strong> Selbstbestimmungsrechtes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> untersuchen zu können, sind vorab<br />
grundsätzliche Parameter zu klären.<br />
1. Allgemeine Rechtsfragen<br />
a) Gewährleistungsgehalt <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 GG<br />
Nicht mehr ernsthaft umstritten ist der Gewährleistungsgehalt <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 GG.<br />
Danach hat jeder „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er<br />
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />
oder das Sittengesetz verstößt.“ Die Reichweite <strong>des</strong> Schutzbereiches von Art. 2 Abs. 1<br />
GG ist mittlerweile ganz herrschend dahingehend festgelegt worden, dass sie nicht nur<br />
133<br />
Für die Zulässigkeit von Hausunterricht in einem solchen Fall auch Heckel/Avenarius,<br />
Schulrechtskunde (6. Aufl. 1986), S. 317. Ähnlich Ossenbühl, DÖV 1977, 801, 808: „Es bleiben<br />
Fälle, die sich mit der schlichten Gleichrangigkeitsthese nicht lösen lassen. Dann muss Farbe<br />
bekannt werden zu der Frage, ob das Wort der Eltern oder der Wille <strong>des</strong> Staates gelten soll.<br />
Diese Frage kann unter der Geltung <strong>des</strong> Grundgesetzes nicht anders als im Sinne eines<br />
Vorranges <strong>des</strong> elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem staatlichen Erziehungsanspruch<br />
beantwortet werden. [...] Dieser verfassungsrechtliche Primat <strong>des</strong> elterlichen Erziehungsrechtes<br />
ist auch im schulischen Raum zu respektieren […]."<br />
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