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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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dass im Zusammenspiel von Staat und Eltern als Schulträgern das elterliche<br />

Erziehungsrecht bei entsprechender Begründung vorzugehen hat 133 . Die Maßstäbe für<br />

diese Begründung sollten nicht allzu hoch liegen, da, wie soeben gezeigt, die elterliche<br />

Erziehung sowohl historisch als auch verfassungsrechtlich betrachtet der Regelfall ist.<br />

Im Ergebnis kann jedoch festgehalten werden, dass Homeschooling im Einzelfall<br />

verfassungsgemäß ist.<br />

II. Kollision einer unbeschränkten allgemeinen Schulpflicht mit<br />

dem Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Aber nicht nur das elterliche Erziehungsrecht steht im verfassungsrechtlichen<br />

Spannungsfeld zum staatlichen Erziehungsrecht in der Schule. Auch das<br />

verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf freie Entfaltung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> selbst (Art. 2 Abs.<br />

1 GG) ist durch die allgemeine Schulpflicht erheblich betroffen. Um eine Verletzung<br />

<strong>des</strong> Selbstbestimmungsrechtes <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> untersuchen zu können, sind vorab<br />

grundsätzliche Parameter zu klären.<br />

1. Allgemeine Rechtsfragen<br />

a) Gewährleistungsgehalt <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 GG<br />

Nicht mehr ernsthaft umstritten ist der Gewährleistungsgehalt <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 GG.<br />

Danach hat jeder „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er<br />

nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder das Sittengesetz verstößt.“ Die Reichweite <strong>des</strong> Schutzbereiches von Art. 2 Abs. 1<br />

GG ist mittlerweile ganz herrschend dahingehend festgelegt worden, dass sie nicht nur<br />

133<br />

Für die Zulässigkeit von Hausunterricht in einem solchen Fall auch Heckel/Avenarius,<br />

Schulrechtskunde (6. Aufl. 1986), S. 317. Ähnlich Ossenbühl, DÖV 1977, 801, 808: „Es bleiben<br />

Fälle, die sich mit der schlichten Gleichrangigkeitsthese nicht lösen lassen. Dann muss Farbe<br />

bekannt werden zu der Frage, ob das Wort der Eltern oder der Wille <strong>des</strong> Staates gelten soll.<br />

Diese Frage kann unter der Geltung <strong>des</strong> Grundgesetzes nicht anders als im Sinne eines<br />

Vorranges <strong>des</strong> elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem staatlichen Erziehungsanspruch<br />

beantwortet werden. [...] Dieser verfassungsrechtliche Primat <strong>des</strong> elterlichen Erziehungsrechtes<br />

ist auch im schulischen Raum zu respektieren […]."<br />

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