Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit
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zunächst aufgrund der mit § 57 Abs. 2 BremSchulG deckungsgleichen Vorschrift in §<br />
36 SchulGLSA eine Ausnahmegenehmigung für ein Jahr erteilt. Nachdem aber<br />
absehbar war, dass diese nicht verlängert werden würde, meldeten die Musiker sich<br />
kurzerhand nach Hamburg um. Die dortige Schulaufsichtsbehörde hatte sie mit dem<br />
Versprechen nach Hamburg gelotst, sie würden dort eine unbefristete Ausnahme-<br />
genehmigung erhalten. Die Hamburgische Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 HambSchulG<br />
sieht ebenfalls in „begründeten Ausnahmefällen“ von der Pflicht zum Schulbesuch ab.<br />
Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine zu § 57 Abs. 2 BremSchulG<br />
deckungsgleiche Vorschrift.<br />
Es ist also erkennbar, dass der beinahe allen Schulgesetzen der Länder vorgesehene<br />
Ausnahmetatbestand durchaus praktische Bewandtnis hat. An eben jene per<br />
Ausnahmetatbestand freigestellte Klientel wendet sich schließlich auch das Angebot<br />
der „Web-Individualschule“ 20 Darunter befinden sich allerdings längst nicht nur<br />
Prominente, sondern auch im Ausland lebende deutsche Kinder, Problemkinder, die<br />
die Anbindung an den regulären Unterricht nicht schaffen, Leistungssportler,<br />
Zirkuskinder, chronisch Kranke und auch Hochbegabte 21 . Bei dem von der „Web-<br />
Individualschule“ angebotenen Unterricht handelt es sich letztlich aber auch um nichts<br />
anderes als Homeschooling, da auch dort individueller Unterricht von den Eltern<br />
übernommen wird. Homeschooling ist also bereits Realität.<br />
Ulrich Kaschner 22 vom Bremer Bildungssenat hingegen misst in krassem Gegensatz<br />
zur oben vertretenen Auffassung dem besonderen Ausnahmetatbestand <strong>des</strong> § 57 Abs.<br />
2 BremSchulG keinerlei Bedeutung bei. Seiner Ansicht zufolge hatte diese Regelung<br />
lediglich zu der Zeit vor der letzten Änderung <strong>des</strong> Schulgesetzes Relevanz, „als es<br />
noch keine Altersobergrenze (§ 54 Abs. 3 BremSchulG) für die Schulpflicht gab“. Für<br />
Minderjährige habe diese Vorschrift kaum Bedeutung. Im Bereich der Primarstufe<br />
„wurden und werden keine Ausnahmen eingeräumt“. Wenn dies so wäre, dann müsste<br />
sich jedoch letztendlich die Sinnfrage nach der Existenz dieses Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />
stellen. Fakt ist hingegen, dass die Vorschrift <strong>des</strong> § 57 Abs. 2 BremSchulG im Einklang<br />
20 www.web-individualschule.de/.<br />
21 S. dazu den Artikel unter:<br />
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/archiv/28.07.2006/2683236.asp<br />
22 Der Senator für Bildung und Wissenschaft, Beschlussfassung Kaschner vom 02.11.2006,<br />
Vorlage Nr. L 227 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 09.11.2006.<br />
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