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Rechtliche Aspekte des „Homeschooling“ - Netzwerk Bildungsfreiheit

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zunächst aufgrund der mit § 57 Abs. 2 BremSchulG deckungsgleichen Vorschrift in §<br />

36 SchulGLSA eine Ausnahmegenehmigung für ein Jahr erteilt. Nachdem aber<br />

absehbar war, dass diese nicht verlängert werden würde, meldeten die Musiker sich<br />

kurzerhand nach Hamburg um. Die dortige Schulaufsichtsbehörde hatte sie mit dem<br />

Versprechen nach Hamburg gelotst, sie würden dort eine unbefristete Ausnahme-<br />

genehmigung erhalten. Die Hamburgische Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 HambSchulG<br />

sieht ebenfalls in „begründeten Ausnahmefällen“ von der Pflicht zum Schulbesuch ab.<br />

Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine zu § 57 Abs. 2 BremSchulG<br />

deckungsgleiche Vorschrift.<br />

Es ist also erkennbar, dass der beinahe allen Schulgesetzen der Länder vorgesehene<br />

Ausnahmetatbestand durchaus praktische Bewandtnis hat. An eben jene per<br />

Ausnahmetatbestand freigestellte Klientel wendet sich schließlich auch das Angebot<br />

der „Web-Individualschule“ 20 Darunter befinden sich allerdings längst nicht nur<br />

Prominente, sondern auch im Ausland lebende deutsche Kinder, Problemkinder, die<br />

die Anbindung an den regulären Unterricht nicht schaffen, Leistungssportler,<br />

Zirkuskinder, chronisch Kranke und auch Hochbegabte 21 . Bei dem von der „Web-<br />

Individualschule“ angebotenen Unterricht handelt es sich letztlich aber auch um nichts<br />

anderes als Homeschooling, da auch dort individueller Unterricht von den Eltern<br />

übernommen wird. Homeschooling ist also bereits Realität.<br />

Ulrich Kaschner 22 vom Bremer Bildungssenat hingegen misst in krassem Gegensatz<br />

zur oben vertretenen Auffassung dem besonderen Ausnahmetatbestand <strong>des</strong> § 57 Abs.<br />

2 BremSchulG keinerlei Bedeutung bei. Seiner Ansicht zufolge hatte diese Regelung<br />

lediglich zu der Zeit vor der letzten Änderung <strong>des</strong> Schulgesetzes Relevanz, „als es<br />

noch keine Altersobergrenze (§ 54 Abs. 3 BremSchulG) für die Schulpflicht gab“. Für<br />

Minderjährige habe diese Vorschrift kaum Bedeutung. Im Bereich der Primarstufe<br />

„wurden und werden keine Ausnahmen eingeräumt“. Wenn dies so wäre, dann müsste<br />

sich jedoch letztendlich die Sinnfrage nach der Existenz dieses Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />

stellen. Fakt ist hingegen, dass die Vorschrift <strong>des</strong> § 57 Abs. 2 BremSchulG im Einklang<br />

20 www.web-individualschule.de/.<br />

21 S. dazu den Artikel unter:<br />

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/archiv/28.07.2006/2683236.asp<br />

22 Der Senator für Bildung und Wissenschaft, Beschlussfassung Kaschner vom 02.11.2006,<br />

Vorlage Nr. L 227 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 09.11.2006.<br />

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